Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4Ob108/04t•OGH 4Ob108/04t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GesmbH, nunmehr Handel GmbH, ***** vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I GmbH, 2. Ernst R*****, beide vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Dr. Wilhelm Klagian, Dr. Claus Brändle, Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Dornbirn, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. März 2004, GZ 2 R 46/04p-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 20. Jänner 2004, GZ 42 Cg 322/03k-5, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Das Revisionsrekursverfahren ist durch Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin - ihr Firmenwortlaut wurde am 25. 6. 2004 im Firmenbuch geändert - begehrt, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bestimmt angeführte Magnetfeldtherapiegeräte Laien zur häuslichen Eigenanwendung über ihre Internethomepage mittels eines auf dieser Homepage abrufbaren Bestellformulars zum Kauf anzubieten, wenn auf diesem Formular nicht darauf hingewiesen wird, dass Magnetfeldtherapiegeräte zur Eigenanwendung an Laien nur aufgrund einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden dürfen. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit ihrem am 5. 4. 2004 zur Post gegebenen Revisionsrekurs bekämpfen die beklagten Parteien die Entscheidung des Rekursgerichts. Die klagende Partei hat Revisionsrekursbeantwortung eingebracht. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. 7. 2004, GZ 25 S 47/04 f-2, wurde über das Vermögen der klagenden Partei der Konkurs eröffnet und Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt in Leibnitz, zum Masseverwalter bestellt.
Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, durch die Konkurseröffnung ex lege unterbrochen. Eine Entscheidung über den Revisionsrekurs der Beklagten ist während des unterbrochenen Verfahrens unzulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.