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13Os93/04•OGH 13Os93/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2004 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tigran K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2004, GZ 32 Hv 43/04g-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Tigran K***** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 30. Oktober 2003 in Wien mit einem Mittäter Maria B***** durch Versetzen eines heftigen Stoßes und Entreißen der Handtasche samt den darin enthaltenen 40 Euro, somit mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO geltend, jedoch zu Unrecht.
Wie die Beschwerde einleitend zu Z 5 einräumt, hat sich das Erstgericht mit dem Umstand, dass die Zeugin vor der Polizei noch von einem "einmaligen Entreißen" ihrer Handtasche sprach, eingehend auseinandergesetzt. Die Beschwerde vermag nicht darzulegen, in welcher Richtung es sich diesbezüglich mit der ursprünglichen Aussage der Zeugin noch hätte befassen sollen. Dazu kommt, dass die Handlung des Angeklagten festgestelltermaßen nicht im (bloßen) Entreißen der Handtasche lag, sondern im vorangehenden Versetzen eines heftigen Stoßes gegen das Tatopfer, wodurch dieses gegen die Gegensprechanlage ihres Haustors geschleudert wurde, wonach erst die Sachwegnahme durch Entreißen der Handtasche erfolgte. Ob vor diesem Stoß der Angeklagte die Tasche vorerst erfolglos wegzureißen suchte, ist daher nicht entscheidend und wurde - wie schon dargelegt - ohnedies auch vom Erstgericht ausführlich erörtert.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen die Unterlassung der Vernehmung der diese Zeugin befragenden Polizeibeamten und einer Gegenüberstellung des Zeugen V**** mit einem Verwandten des Angeklagten. Sie kann jedoch nicht dartun, wieso der Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung - anwaltlich vertreten - an einer diesbezüglichen Antragstellung gehindert war. Dazu kommt, dass das Erstgericht gar nicht von einer unrichtigen Protokollierung vor der Polizei ausgegangen ist und sich eingehend mit der damalig verkürzten Darstellung des Vorfalles durch das Tatopfer ebenso auseinandergesetzt hat wie mit der Aussage des Zeugen V*****, nachdem diesem ein Bild einer anderen Person (nach der Beschwerde eines Verwandten des Angeklagten) vorgelegt worden war, die im Verdacht steht, einen anderen Raubüberfall begangen zu haben. Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung sofort gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.
Gemäß § 285i StPO hat demnach über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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