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15Os102/04•OGH 15Os102/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Theodor B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 13. Juli 2004, AZ 7 Bs 273/04, im Verfahren AZ 23 Vr 1309/97 des Landesgerichtes Feldkirch, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Theodor B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Mai 2004, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme seines Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Die dagegen gerichtete - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde des Beschuldigten erweist sich als unzulässig, weil die Prozessordnung und die maßgeblichen Nebengesetze ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof nicht allgemein, sondern nur in den im Gesetz besonders genannten - hier aber nicht aktuellen - Fällen vorsehen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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