OGH 2Ob159/04b

2Ob159/04bObergericht23.09.2004

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob159/04b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2004

Kopf

DerOberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richterin der Rechtssache der klagenden Parteien 1.)Mag.Karin S*****, 2.)Dr.Gabor S*****,beide vertreten durch SteinerSteiner, Rechtsanwälte OEG inWien, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf und Dr.Gernot Murko, RechtsanwälteinKlagenfurt, wegen Einwilligung indie grundbücherliche Einverleibung von Wegedienstbarkeiten, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 22.März2004, GZ4R8/04z17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom28.Oktober2003, GZ24C1762/02v13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

DerRevision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Parteienan das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die1948 geborene Erstklägerin ist seit 1971zu 5/8 Anteilen Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB , zuderen Gutsbestand das landwirtschaftlichgenutzte undunmittelbar östlich der WörtherseeSüduferstraße(in der KG ) gelegene Grundstück 758/11 mit einer katastralen Flächevon 5558m2 gehört. Die restlichen 3/8 Anteile dieser Liegenschaft stehen seit 1992 im Eigentumdes Zweitklägers, welcher sie mit Vertrag vom 26.11.1991 von seiner Schwiegermutter und Voreigentümerin Irmgard Herworben hat. Biszu der im Jahre 1971 an die Erstklägerin (zu 5/8) und an deren MutterIrmgard H (zu 3/8)erfolgtenEinantwortung stand die genannte Liegenschaft über mehrere Jahrzehnte im Alleineigentum des DICarl P*****.

Die beklagte Landeshauptstadt Klagenfurt ist Eigentümerinder LiegenschaftEZ ***** GB *****, zu derenGutsbestandunter anderem das nördlichan das Grundstück der Kläger 758/11 angrenzendeGrundstück 758/10 gehört,weiters Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****GB *****, bestehend unter anderem aus den Grundstücken 571/4, 571/3, 571/2 sowie 571/1 und schließlich Eigentümerin des in EZ ***** GB ***** inneliegenden Grundstückes 580. Die zuletzt angeführtenGrundstücke(hievon das Grundstück 580 jedoch nur zum Teil) grenzen in der zuvor genannten Reihenfolge in WestOstRichtung jeweils nebeneinanderliegend,imSüden an das Grundstück 785/11 der Kläger an.

Mit der Behauptung, durch eine insoweit seit Generationen, mindestens aber seitvierzig Jahren, im guten Glauben erfolgte Zugangsbzw Zufahrtsübung zu dem nunmehr ihnen gehörenden Grundstück 758/11 einverbücherungsfähiges Gehund Fahrrecht über die daran imNorden und Süden unmittelbar anschließenden Grundstücke der Beklagten bzw an den in der Natur jeweils entlang der gemeinsamen NordundSüdgrenze verlaufenden Wegtrassen ersessen zu haben, begehrten dieKläger mit ihrer am 18.11.2002beim Erstgericht eingebrachten Servitutenklage, die Beklagte schuldig zu erkennen,in die Einverleibung der Servitut desGehund Fahrrechtes ob den Grundstücken 758/10, 571/1,571/2, 571/3, 571/4 und 580 als dienenden Grundstücken zu Gunsten ihres Grundstückes 758/11 als herrschendem Grundstück einzuwilligen.

Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein,dass für die von den Klägern behauptete uneingeschränkte Ersitzung eines Wegerechtes bislang weder die erforderliche Ersitzungszeitabgelaufen sei noch die anderen Ersitzungsvoraussetzungen vorliegen würden. Die Klage sei zudem schon insoweit unschlüssig, als das Urteilsbegehren weit über die beanspruchten Servitutsrechte hinausgehe. Alleklagsgegenständlichen und jeweils landwirtschaftlich genutztenGrundstücke,somit auch jenes der Kläger,seien seit 35Jahren an Anton S***** verpachtet gewesen. Dieser Pächter habe daher die Wege und Grundstücke in Ausübung seiner Pachtrechte genutzt und aus diesem Grunde keinen zur Ersitzung geeigneten Besitz für die Kläger ausüben können. Die von derWörtherseeSüduferstraßeauf das Grundstück 571/4 der Beklagten führende Rampe und der daran anschließende Weg seienim Übrigen erst im Zuge des Süduferstraßenausbaues, also nach 1970, entstanden.

Das Erstgerichtwies das Klagebegehrenab. Es ging hiebei unter anderemvon folgenden Feststellungen aus:

Die WörtherseeSüduferstraße ist um ca 1 bis 1,5merhöht. Südlich der Liegenschaft der Klägerbesteht auf dem Grundstück 571/4 der Beklagten eine Zufahrtsrampe,welche nach Osten hin 2 m asphaltiert,dann geschottert in die südlich des Grundstückes 785/11 befindlichenGrundstückeder beklagten Partei abfällt ("Südweg"). Östlichdes Schotters ist Graswuchs. Nördlichdes Grundstückes 785/11befindet sichebenfalls vom Südring in Richtung Osten abfallend eine aufgeschüttete Rampe, die völlig verwachsen, nichtasphaltiert und auch nicht beschottert ist ("Nordweg"). Diese Rampe befindet sich mittig an der gemeinsamenGrundstücksgrenze der Grundstücke758/11 und758/10. Das Grundstück 758/11 der Kläger ist vom Westen her über dienördliche sowie südlicheZufahrtsrampe befahrbar. Der "Nordweg" wurde von derErstklägerin 1955 benutzt,indem sie mitihremGroßvaterdort mit dem Rad gefahren ist. Heute wird der "Nordweg" nur drei- bis viermal imJahr von der Erstklägerin kontrolliert, dies in Formeiner Begehung, wobei die letzte vor1 ½ Jahren erfolgt ist. Eine Benützung des "Nordweges" durchden Zweitkläger oderdurch Rechtsvorgänger der Kläger konnte nichtfestgestellt werden. Das Grundstück 758/11 der Kläger wurde an den Landwirt Anton S***** in Bestand gegeben.Dieser ist auch Pächter der südlichdes Grundstückes der Kläger angrenzenden Grundstücke 571/1 bis 4 sowie des nördlich gelegenenGrundstückes 571/10der beklagten Partei. Er hat die beschriebenen Grundstücke beider Parteien seit35Jahren aufrecht in Bestand. Der Ausbau der WörtherseeSüduferstraße erfolgte 1969/70. Indieser Zeit wurden auch die Abfahrtsrampen von der Süduferstraße ("Nordweg" bzw"Südweg") errichtet. S***** nutzte indenletzten35 Jahren ausschließlich den "Südweg", wobei er auf diesem Weg lediglich die ersten paar Meter ausschließlichmitlandwirtschaftlichen Geräten nutzt und sodannnach Norden auf das Grundstück 758/11 der Kläger fährt. EineBenützung des "Südweges" durch die Erstklägerin erfolgte auch anlässlich bestimmterSchlägerungsarbeiten. Zu diesemZeitpunkt befuhr die Erstklägerin den Weg ca 6 bis 7mal im Jahr. Jetztbenütztsie ihn 3- bis 4mal im Jahr. Eine weitergehende, über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Nutzungdes "Südweges" oder auch des "Nordweges"mit anderen Fahrzeugen oder durch die Kläger oder deren Rechtsvorgänger konnte nicht festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht verneinte dasErstgericht die Ersitzungeiner Wegedienstbarkeit.

DasBerufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge, sprach aus, dass der Wert desEntscheidungsgegenstandes EUR20.000,- übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei und führte unter anderem folgendes aus:

Wederdie im erstgerichtlichen Urteil getroffenen noch die mit der Berufung gewünschten Sachverhaltsfeststellungenließen die zueiner Ersitzungder mit der Klage zur Einwilligungin dieVerbücherung begehrten Gehund Fahrrechte unabdingbar erforderliche liegenschaftsbezogene bzw (landwirtschaftlich) zweckorientierteNutzung derhievon betroffenen Weganlagenerkennen. Abgesehen davon, dass die für das Jahr 1955 festgestellte Benützungdes "Nordweges"inForm desBefahrens mit einem Fahrrad durch die Erstklägerin einerseits nichts darüber aussage, ob diese oder etwa der sie begleitende Großvater dabei die auf dem Grundstück 758/11 oder vielmehr die auf dem Grundstück 758/10 gelegene Wegfläche in Anspruch genommen habe, und andererseits zu einerErsitzungeinesFahrrechtes mit motorisierten (vierspurigen) Fahrzeugen nichthinreichen würde, könne aus demfestgestellten Sachverhalt eineauf die (vorteilhaftere) Bewirtschaftung des Grundstückes der Kläger gerichteteWegenutzung ebenso wenigabgeleitet werden, wie hinsichtlich des sogenannten "Südweges" aus der hiezu in der Berufung relevierten Aussage der Zeugin Irmgard H*****, dass auchsie die diesen südlichen Weg immer wieder und schon als Kind über die gesamte Länge hin begangen bzw benützt habe. Soweit der von Irmgard H***** im Zusammenhangmit der von ihr geschilderten Wegbenützung noch getätigten Aussage, wonachsie gar nicht wisse, wie sie sonst auf das Grundstück gekommen wären, zu Gunsten des klägerischen Standpunktes zumindest ein Hinweis auf eine gewisseNotwendigkeit derInanspruchnahme des "Südweges"zum Erreichen des Grundstückes 758/11entnehmbar erscheine,müsse hierderAnnahme einer insoweit geländebedingten undzweckbezogenen Wegnutzung für den vor die Jahre 1969/70 zurückreichenden Ersitzungszeit schonentgegenstehen,dass (auch) die für den "Südweg" von derWörtherseeSüduferstraße aus in der Natur bestehende Zubzw Abfahrtsrampe nach den erstgerichtlichen Feststellungen erst im Zuge des Ausbaues dieser Straße in den Jahren 1969 und 1970 errichtetworden sei, wohingegenselbst nach dereigenen Parteienaussage der Erstklägerin die WörtherseeSüduferstraße vordiesem Ausbau noch keinen Niveauunterschied zu den daranangrenzenden Grundstücken aufgewiesen habe.

Hinsichtlich deshier vorauszusetzenden40jährigen und demnach bis in das Jahr 1962 zurückreichenden Ersitzungszeitraumes und der dargelegten Gesichtspunkte ergebe sich zusammengefasst, dassdie Kläger, jedenfalls fürdie hier maßgeblicheund in die erste Hälfte der Sechzigerjahre fallende Ersitzungsanfangsphase, einen zum Erwerb der den Gegenstand der Klagsführung bildendenGehundFahrrechte geeigneten Ersitzungsbesitz weder im erstinstanzlichenVerfahren nachgewiesen nochnunmehr im Rahmen der Berufung aufgezeigt hätten. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die im Ersturteil erst für die letzten 35 Jahre festgestellte Benützung der ersten paar Meter des "Südweges" mit landwirtschaftlichenGeräten durch den Pächter des klägerischen Grundstückes in Ansehung des Umstandes, dass dieserzeitgleich jeweils auch die umliegendenund angrenzendenGrundstücke der Beklagtengepachtet gehabt habe, überhaupt die Funktion einer den nunmehrigen Klägern bzw deren Rechtsvorgängern zurechenbaren Besitzmittlerschaftzu erfüllen vermocht habe. Desgleichen brauche aus diesem Grund nicht mehr beurteiltwerden, ob das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ersterInstanz nicht modifizierteKlagebegehren den in §12GBG für die grundbücherliche Einverleibung von Dienstbarkeiten aufgestellten Erfordernissen (möglichst bestimmte Angabe des Inhaltes und Umfanges des einzutragenden Rechtes) Rechnung trage.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen.

DieRevision ist aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zulässig, sie istimSinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber machen im Wesentlichengeltend, ein bestimmter liegenschaftsbezogener Nutzungszweck sei nicht Ersitzungsvoraussetzung; schon auf Grund der festgestellten Nutzung wäre der Klage stattzugeben gewesen; von einerunrichtigen Rechtsansichtausgehend habe das Berufungsgericht die Erledigung derTatsachenund Beweisrüge unterlassen.

Hiezu wurde erwogen:

Voraussetzung der Ersitzung einer Wegedienstbarkeitist der Besitz eines Rechtes; der Besitzwille muss sich aus dem äußeren Verhalten ergeben; dem Grundeigentümer muss die Ausübung desRechtes erkennbar sein; die Besitzausübung mussnach Inhaltund Umfang demzu erwerbenden Recht entsprechen (RISJustiz RS0009762,RS0010140, RS0010145, RS0034138; M. Bydlinski inRummel II/33 §1460 ABGB Rz2 mwN).Für die Ersitzung ist Besitzausübung während der gesamtenErsitzungszeit notwendig (RS0011702,RS0010336; M. Bydlinski aaO Rz7mwN).

Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber ist durchaus ein bestimmter liegenschaftsbezogener Nutzungszweck erforderlich.Die Zweckorientierung der Servitut ergibt sich schon ausdem Wortlaut des§473 ABGB: Die Grunddienstbarkeit musseine vorteilhaftere oder bequemere Nutzungdes herrschenden Gutes ermöglichen. Die Servitutsersitzungsetztein solchesInteresse voraus(RS0034213; M. BydlinskiaaORz3aE mwN); Zwecklosigkeit führt zum Erlöschen (RS0011582, RS0011589).

Von dieser Rechtslage ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall zunächst, dasseineErsitzung einesWegerechtes am "Nordweg" nach der bisherigen Aktenlage ausscheidet: Der Pächterder Kläger hat ihn nicht befahren;die Mutter der Erstklägerin weißvon ihm nichts; das Radfahren der Erstklägerin im Jahr 1955(ebenso ihr nunmehriges "Kontrollieren") istimSinne der obigen Ausführungenunzureichend.

Der "Südweg" wurde vom Pächter der Kläger immerhin 35 Jahre einige Meter zur landwirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstückes befahren.Der Pächter ist für Ersitzungszwecke ein tauglicher Besitzmittler (RS0034597, RS0011655; M. Bydlinski aaORz3 mwN). Dem steht nicht entgegen, dass er auch Pächter des dienenden Grundstückes war, weil zwischen dessen Nutzung und derNutzung im Interesse des herrschenden Grundstückes zu unterscheiden ist. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Benutzung der (nunmehrigen) "Rampe" als Zufahrt auch zum Grundstück der Kläger für die beklagte Partei nicht erkennbar gewesen wäre.

Aufdie erforderliche 40jährige Ersitzungszeit (§1472 ABGB) fehlen also noch fünf Jahre. Diese Nutzungszeit könnte sich aus der Zeugenaussage der Mutter der Erstklägerin (AS66) ergeben. Das Berufungsgericht räumtselbst ein, dass dieser Aussage ein Hinweisauf einezweckorientierte Wegnutzung entnommen werden könnte. Wenn es ausführt, vor dem Ausbau der WörtherseeSüduferstraße1969/70habe selbst nach der Aussage der Erstklägerin keinNiveauunterschied bestanden,weshalb aus der Aussage ihrer Mutter nichtszu gewinnen sei, ist zu bemerken, dass die Erstklägerin auchausgesagt hat, den "Südweg" habe esschon vor der Aufschüttung der Süduferstraße gegeben(AS 40 und68).

Somit erweist sich insoweit eine Erledigung der Beweisrügeder Berufung(AS87) als unvermeidlich. Da das Berufungsgericht diesunterlassenhat, war sein Urteil aufzuheben.

Sollte sich imfortgesetzten Verfahren ergeben, dasses bei der Negativfeststellung des Erstgerichtes über eine weitergehende(über35 Jahre hinausgehende) Nutzung des "Südweges" bleibt, wäre neuerlich mit Klagsabweisungvorzugehen. Sollte sich hingegen ergeben, dass die Ersitzungsvoraussetzungen vorliegen, wäre auf einebestimmtere Fassungdes Klagebegehrens zu dringen (etwa durch verbaleBeschreibung des Wegverlaufes oder Bezugnahme auf den Plan Beil./A), was mit dem Beschluss des Erstgerichtes ON 4 und dem Schriftsatz der Kläger ON5 bereits vorbereitet wurde. Insbesondere wäre auch die Länge des Servitutsweges ("einige Meter") zu erörtern, der sich wohl nur auf Grundstück 571/4 erstreckt (vgl Beil./A).

Die Kostenentscheidung beruht auf §52 ZPO.

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