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8ObA94/04p•OGH 8ObA94/04p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hubert Stegmüller und Mag. Helmut Brandl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Annemarie P*****, wider die beklagte Partei Ursula D*****, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 2.722,59 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2004, GZ 7 Ra 43/04d-20, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Klägerin hat am 16. 7. 2003 gegenüber einer Mitarbeiterin ihre Absicht geäußert, zu kündigen, weil sie zu wenig verdiene, der Mitarbeiterin aber aufgetragen, dass sie dies nicht der Beklagten sagen solle. Als die Mitarbeiterin die Beklagte davon jedoch in Kenntnis setzte und die Beklagte die Klägerin fragte, ob es richtig sei, dass sie kündigen wolle, bestätigte dies die Klägerin. Von einer Kündigungsfrist oder einem Kündigungstermin war nicht die Rede, sondern die Klägerin wollte nur ihre Kündigungsabsicht kundtun. In weiterer Folge kam es dann auch noch zu Gesprächen über verschiedene Möglichkeiten der Lohnerhöhung. Nachdem die Klägerin nach ihrem Urlaub im August 2003 wieder zurück kam, wurde ihr schließlich am 29. 8. 2003 von der Beklagten mitgeteilt, dass sie die Kündigung der Klägerin per 31. 8. 2003 zur Kenntnis nehme, worauf die Klägerin erwiderte, dass sie gar nicht gekündigt habe und weiter arbeiten wollte. Sie erschien am 1. 9. 2003 zur Arbeit, wurde jedoch von der Beklagten weggeschickt.
Mit ihrer außerordentlichen Revision macht es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage geltend, ob die von der Klägerin getätigten Äußerungen als Arbeitnehmerkündigung zu werten sein. Nach § 502 Abs 1 ZPO liegt dann eine erhebliche Rechtsfrage vor, die eine Revision zulässig macht, wenn sie zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder der Rechtsentwicklung von Bedeutung ist. Genau davon kann aber bei der Beurteilung von Willenserklärungen, bei denen sämtliche Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, regelmäßig nicht ausgegangen werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO² § 502 Rz 3). Auch eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die es erforderlich machte, diese Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen, vermag die Beklagte nicht nachzuweisen.
Soweit eine Nichtigkeit zur Begründung des Urteils des Berufungsgerichtes gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend gemacht wird, weil das Berufungsgericht einerseits feststellte, dass die Beklagte die Klägerin fragte, ob es richtig sei, dass die Klägerin kündigen wolle und die Klägerin dies bestätigte und andererseits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführte, dass die Klägerin nur eine Kündigungsabsicht kundgetan hat, ohne eine konkrete Kündigung zu einem bestimmten Kündigungstermin auszusprechen, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind durchaus nachvollziehbar, weil es dem Berufungsgericht eben darum ging, die noch ambivalente Feststellung, dass die Klägerin bloß "bestätigte", kündigen zu wollen, noch näher zu präzisieren. Kann es sich doch einerseits um die Bestätigung einer bloß bestehenden Absicht handeln, die Kündigung später einmal auszusprechen, andererseits aber auch darum, ob die Klägerin, "provoziert" durch diese Frage, tatsächlich sofort kündigte.
Soweit es die Beklagte als Aktenwidrigkeit geltend macht, dass nicht ersichtlich sei, worauf sich das Berufungsgericht bei seiner Feststellung stütze, ist sie schon darauf zu verweisen, dass der Nachweis einer Aktenwidrigkeit es erforderlich machen würde, einen konkreten Widerspruch zwischen der Darstellung der Beweisergebnisse durch das Berufungsgericht und dem Akteninhalt aufzuzeigen (vgl Kodek in Rechberger ZPO² § 503 Rz 4). Hier lagen auch Beweisergebnisse zu den getroffenen Feststellungen vor.
Die weiteren Ausführungen der Beklagten in der Rechtsrüge lassen die konkrete Feststellungen unbeachtet, dass hier eben noch keine Kündigung ausgesprochen wurde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dies offenbar auch von beiden Parteien so verstanden wurde, weil unstrittig nur eine 14-tägige Kündigungsfrist einzuhalten war und eine Kündigung am 16. 7. 2003 daher das Dienstverhältnis schon zum 30. 7. 2003 beendet hätte, das Dienstverhältnis aber darüber hinaus noch fortgesetzt wurde.
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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