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1Nc85/04x•OGH 1Nc85/04x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Horst S*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der Einbringung einer Amtshaftungsklage folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller leitet aus einem seiner Ansicht nach rechtswidrigen Verhalten eines Richters des Landesgerichts Linz, nunmehr aber auch aus einem von ihm - gerade noch erkennbar - behaupteten Fehlverhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab und begehrt zu deren Geltendmachung die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nc 71/03m mwN). Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Gericht zur Entscheidung zu bestimmen; die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien erweist sich als zweckmäßig.
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