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5Nc28/04v•OGH 5Nc28/04v
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch in der Delegationssache der klagenden Partei Mag. Günther R*****, vertreten durch Mag. Günther Reiffenstuhl und Mag. Wolfgang Reiffenstuhl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D*****, wegen EUR 17.395,81 sA den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Landesgericht Wels mit dem Hinweis auf § 31 Abs 3 JN zurückgestellt.
Begründung:
Aus § 31 Abs 3 letzter Satz JN ergibt sich, welche Stellungnamen zum Delegationsantrag einzuholen sind (vgl auch Mayr in Rechberger ZPO 2. Aufl Rz 5 zu § 31 JN). Anschließend wird der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder zur Entscheidung vorzulegen sein.
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