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11Ns14/04•OGH 11Ns14/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Emil L***** wegen des Verbrechens nach § 3g VG, AZ 20m Hv 8028/94/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die "Beschwerde" des Ing. L***** vom 26. Juli 2004, den Beschluss
gefasst:
Die "Beschwerde" wird zurückgewiesen.
Gründe:
In seiner an den Obersten Gerichtshof adressierten und hier am 30. Juli 2004 eingelangten Eingabe vom 26. Juli 2004 erhebt Ing. Emil L***** "Beschwerde wegen Verletzung der Menschenrechte". Zur Begründung führt er angebliche Gesetzesverletzungen einer Vielzahl teils namentlich bezeichneter Staatsanwälte, teils unbekannter Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien, teils weiterer, nicht der Justiz zugehöriger Personen an.
Eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche allein eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes (nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz) begründen könnte, wird nicht behauptet. Die Eingabe, welche auch der Generalprokuratur zur Kenntnis gebracht wurde, war demnach zurückzuweisen.
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