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11Os71/04•OGH 11Os71/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin Constantin L***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. April 2004, GZ 11 Hv 57/04z-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin Constantin L***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar (I) am 14. Jänner 2004 der Roswitha G***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er ihr eine Tragtasche samt darin verwahrter Tageslosung der Firma Martin A***** entriss, 1.037,72 Euro Bargeld und
(II) am 15. Februar 2004 dem Christian F***** fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich Lebensmittel im Gesamtwert von 44,50 Euro, durch Eindrücken der Glasabdeckung einer Kühlvitrine, mithin durch Aufbrechen eines Behältnisses.
Nur den Schuldspruch I wegen des Verbrechens des Raubes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Der ersichtlich gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten gerichtete Einwand der Mängelrüge (Z 5 erster Fall), aus der vom Beschwerdeführer als "Nacherzählung" bezeichneten Wiedergabe von Verfahrensergebnissen (nämlich der Angaben der Zeugen Roswitha G*****, Cecilia de Souza Z***** und Manfred G***** und des Angeklagten) zur Täterbeschreibung und -agnoszierung sowie zur Haartracht des Angeklagten im Urteil sei nicht erkennbar, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen habe und aus welchen Gründen dies geschah, übersieht, dass entscheidende Tatsachen, auf die sich die mit diesem Nichtigkeitsgrund relevierbaren Begründungsmängel beziehen müssen, nur solche sind, welche für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage maßgeblich sind. Die Feststellung der Täterschaft ergibt sich aber ebenso unmissverständlich aus den Entscheidungsgründen (US 4 ff) wie die vom Schöffengericht dafür herangezogene Begründung, in welcher die Tatrichter insbesondere auf die für glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeugin Roswitha G***** (US 13 ff) verweisen.
Tatsächlich richtet der Beschwerdeführer seine Kritik nicht gegen schuld- und subsumtionsrelevante Annahmen, sondern, wie aus den weiteren Beschwerdeausführungen deutlich wird, gegen die diesen Annahmen zugrunde gelegten Beweistatsachen und -erwägungen, womit er jedoch die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung angreift.
Auch der nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsbegründung orientierte Einwand einer Unvollständigkeit derselben versagt. Er vernachlässigt nämlich die mit mängelfreier Begründung (US 13 ff) aus den für glaubwürdig erkannten Angaben der Zeugin Roswitha G***** abgeleitete Urteilsannahme (US 15), wonach die Zeugin den Angeklagten
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