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10ObS143/09s•OGH 10ObS143/09s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Christa Brezna (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda HöhrhanWeiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Barbara H*****, vertreten durch Dr.Walter Riedel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021Linz, Gruberstraße77, wegen Rückforderung (Streitwert 5.657,50EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht inArbeitsund Sozialrechtssachen vom 3.September2008, GZ12Rs77/08t9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts LinzalsArbeitsund Sozialgericht vom 25.April2008, GZ10Cgs80/08z5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin bezog von der beklagten Partei für ihre am 8.9.2000 geborene Tochter Katharina für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.12.2002 Karenzgeld in Höhe von 5.303,45EUR sowie einen Zuschlag zum Karenzgeld in Höhe von 354,05EUR. Sie ist Hauptschullehrerin und hatte für das Schuljahr2001/02 eine Lehrverpflichtung von 11Wochenstunden und für das Schuljahr2002/03 eine von 12Wochenstunden. Für ihre Tätigkeit als Hauptschullehrerin bezog sie vom Land Oberösterreich im Jahr2002 insgesamt 12.177,29EUR an steuerpflichtigen Bezügen. Ihre Werbungskosten für dasJahr2002 betrugen 473,54EUR.
Mit Bescheid vom 30. 1.2008 widerrief die beklagte Partei die Zuerkennung des Karenzgeldes und des Zuschlags zum KarenzgeldfürdasJahr2002 und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz von insgesamt 5.657,50EUR binnen vier Wochen. Die beklagte Partei begründete die auf § 39 KGG iVm §31 KBGG gestützte Rückforderung im Wesentlichen damit, dass der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß §8 KBGG in der Höhe von 15.214,88EURden für dasJahr2002 geltenden Grenzbetrag gemäß §2 Abs6 KGG iVm§2 Abs1 Z3 KBGG von 14.600EUR überschritten habe, sodass die Klägerin zur Rückzahlung der von ihr zu Unrecht empfangenen Leistungen verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren, es werde festgestellt, „dass das Karenzgeld für den Zeitraumvom1.1. 2002bis31.12. 2002 zu Recht zuerkannt wurde und dass keine Verpflichtung zum Ersatz des in diesem Zeitraum bezogenen Karenzgeldes besteht". Sie brachte im Wesentlichen vor, die herabgesetzte Lehrverpflichtung auf 11 bzw 12Wochenstunden hätte zu keiner Überschreitung der Zuverdienstgrenze geführt. Nach Weisung des Landesschulrates für Oberösterreich habe sie allerdings im September2002 für drei Tage eine volle Lehrverpflichtung unterrichten müssen. Weiters seien bei den Pflichtschullehrern die ersten zehn Supplierstunden pro Monat unbezahlt, sodass auch die 13 in den Monaten Jänner, März, Oktober und November2002 ausbezahlten Überstunden unvorhersehbar gewesen seien. Im Übrigen gelangten solche Mehrdienstleistungen üblicherweise erst 5 bis 6Monate später zur Auszahlung, sodass eine solche nicht vor Jänner2003 zu erwarten gewesen sei. Da die ZuverdienstgrenzefürdasJahr 2002 von der Klägerin nur um 614,88EUR überschritten worden sei, liege jedenfalls ein Härtefall im Sinn der KBGGHärtefälleVerordnung vor. Weiters machte die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgebenden Bestimmungendes §2Abs1Z3 iVm§8 KBGG geltend.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, ein Härtefall im Sinn des §1 lita der KBGGHärtefälleVerordnung liege nicht vor, weil die geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze für die Klägerin nicht unvorhersehbar gewesen sei. Eine Entscheidung über Ratengewährung, Stundung oder Verzicht nach§1 litb der KBGGHärtefälleVerordnung durch die beklagte Partei könne erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung über die Rückforderungsverpflichtung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen unterliege diese Ermessensentscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht der Überprüfung durch die Arbeitsund Sozialgerichte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im Wesentlichen noch fest, dassdieKlägerin im Jahr 2002 zu ihrer vereinbarten Lehrverpflichtung noch zusätzliche Supplierstunden leisten musste und sie außerdem für insgesamt drei Tage das Gehalt für eine volle Lehrverpflichtung (21 Stunden wöchentlich) erhalten hat. Aus welchem Grund die Klägerin für drei Tage das volle Gehalt bekommen habe, war nicht mehr feststellbar. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob bei der Klägerin 2002 Supplierstunden auf einem üblichen durchschnittlichen Niveau angefallen sind oder ob besonders viele Supplierstunden zu halten waren, mit denen sie nicht gerechnet hat.
In seiner rechtlichen Beurteilung folgte das Erstgericht den Berechnungen der beklagten Partei und gelangte zu einer Überschreitung derZuverdienstgrenze für das Jahr 2002 um insgesamt614,88EUR. Es handle sich dabei zwar um eine bloß geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Sinndes §1lita der KBGGHärtefälleVerordnung, es liege aber kein Härtefall im Sinn dieser Bestimmung vor, weil die Überschreitung für die Klägerin nicht unvorhersehbar gewesen sei. In Hinsicht auf die Supplierstunden könne erst dann von einer unvorhersehbaren Überschreitung gesprochen werden, wenn diese -aus welchen Gründen auch immer- in einem nicht „erworbenen" deutlich überdurchschnittlichen Ausmaß anfielen. Supplierstunden in einem üblichen Ausmaß würden bei einer Lehrertätigkeit immer wieder anfallen und könnten daher nicht als unvorhersehbar angesehen werden. Selbst wenn- wie die Klägerin behaupte- im Jänner und März2002 je zwei bezahlte Überstunden, im Oktober 2002 vier bezahlte Überstunden und imNovember2002 fünf bezahlte Überstunden angefallen seien, könne man selbst unter Berücksichtigung, dass die ersten zehn Supplierstunden pro Monat unbezahlt blieben und lediglich eine 11 bis 12stündige Lehrverpflichtung der Klägerin bestanden habe, noch nicht davon ausgehen, dass damit die Supplierbzw Überstunden ein unvorhersehbares Ausmaß erreicht hätten. Da im Schulbetrieb immer wieder Supplierstunden anfielen, könne insbesondere bei dem von der Klägerin behaupteten Ausmaß nicht davon ausgegangen werden, dass diese allgemein oder für die Klägerin konkret unvorhersehbar gewesen wären. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin behaupteten insgesamt 13 Überstunden zur Überschreitung der Zuverdienstgrenze geführt haben müssten, „was bei einer rein zahlenmäßigen Betrachtung unwahrscheinlich erscheine". In Hinsicht der drei bezahlten Tage mit einer vollen Lehrverpflichtung stehe nicht fest, warum diese drei Tage geleistet und/oder bezahlt worden seien, sodass ein Rückschluss auf eine allfällige Unvorhersehbarkeit nicht möglich sei. Angesichts der näher festgestellten Einkommensund Vermögensverhältnisse der Klägerin sei eine Rückforderung auch nicht unbillig im Sinne der KBGGHärtefälleVerordnung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Rückzahlungsverpflichtung sei von der beklagten Partei zu Recht ausgesprochen worden, weil rückwirkend festgestellt worden sei, dass die Klägerin, wenn auch ohne ihr Verschulden, aufgrund ihresnach§8 KBGG ermittelten unselbständigen Erwerbseinkommens von15.214,88EUR die Zuverdienstgrenzedes§2Abs1Z3 KBGG von damals14.600EUR überschritten habe. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge sei gemäß§31 Abs2 KBGG von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft. Ob ein Härtefall im Sinndes§31 Abs4 KBGG iVm der KBGGHärtefalleVerordnung vorliege, könne vom Krankenversicherungsträger erst überprüft werden, wenn die der Rückforderung zugrundeliegende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Da das Erstgericht -von der beklagten Partei unbekämpft- keine Verpflichtung der Klägerin zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung ausgesprochen habe, könne die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ratengewährunggemäß §89Abs4 ASGG im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen, ob eine Entscheidung im Sinndes§31Abs4 KBGG erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Rückersatzverpflichtung zu erfolgen habe und eine Verletzung der Verpflichtung zur Auferlegung des Rückersatzes nach§89Abs4 ASGG durch das Erstgericht nur über entsprechende Rüge der beklagten Partei vom Berufungsgericht aufgegriffen werden könne, fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 27.1.2009, 10ObS170/08k, die Revision der Klägerin schon deshalb, weil Bedenken gegen die Verfassungskonformität präjudizieller Bestimmungen (§2 Abs1 Z3, §8 und §31 Abs2 zweiter Satz KBGG in der hier anzuwendenden Fassung) bestanden haben, für zulässig angesehen und beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art89Abs2 BVG einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag gestellt. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß §62 Abs3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 16.6. 2009, G34/096, unter anderem diesen Gesetzesprüfungsantrag zurück, weil er bereits mit Erkenntnis vom 26.2.2009, G128/08 ua, dieselben Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der oben angeführten Bestimmungen als unbegründet abgewiesen habe, weshalb entschiedene Sache vorliege.
Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs ist das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs erweisen sich die von der Revisionswerberin gegen die maßgebende Gesetzeslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht berechtigt.
Gemäß§31Abs2 zweiter Satz KBGG ist der Empfänger einer Leistung nach dem KBGG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrags der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat. Da die Klägerin durch die von ihr im Jahr2002 erzielten und gemäß§8 KBGG maßgeblichen Einkünfte in Höhe von 15.214,88EUR die Zuverdienstgrenze für den Anspruch auf Karenzgeld (14.600EUR) überschritten hat, ist die grundsätzlich zur Rückzahlung der empfangenen Leistungen an die beklagte Partei verpflichtet.
Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel dazu unter anderem geltend, dass ein Härtefall im Sinn der KBGGHärtefälleVerordnung vorliege. Sie wendet sich insbesondere gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach über die Frage, ob ein Härtefall im Sinn dieser Verordnung vorliege, nicht vom Gericht entschieden werden könne. Vielmehr seien die Gerichte verpflichtet, das Vorliegen eines sogenannten Härtefalls zu überprüfen.
Hierzu wurde erwogen:
Der gemäß § 39 KGG hier anzuwendende§31 Abs4 KBGG in der Stammfassung (BGBlI 2001/103) sieht unter anderem vor, dass der Krankenversicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle) insbesondere in Berücksichtigung der Familien, Einkommensund Vermögensverhältnisse des Empfängers,
1. die Erstattung des zu Unrecht bezahlten Betrags in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,
3. auf die Rückforderung verzichten kann. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der Rückforderung festzulegen.
Nach §1 der KBGGHärtefälleVerordnung (BGBlII 2001/405) gelten in Bezug auf die Einkommensgrenze als Härtefälle:
a) Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß den§§2Abs1Z3 und9Abs3 KBGG um nicht mehr als 10 % überstiegen werden. In solch einem Fall ist auf die Rückforderung zu verzichten.
b) Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch aufgrund der individuellen Familien, Einkommens und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.
Seit der Änderung der KBGGHärtefälleVerordnung durch die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, ausgegeben am 26. 2.2004(BGBlII 2004/91), gilt eine geringfügige unvorhersehbare Überschreitung derin §2 Abs1Z3 KBGGund§9Abs 3 KBGG vorgesehenen Zuverdienstgrenzen um nicht mehr als 15% als Härtefall, bei dem von einer Rückforderung der ausbezahlten Leistungen abzusehen ist. Nach § 4 der KBGGHärtefälleVerordnung (BGBlII 2004/91) tritt lita idF dieser Verordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für Geburten nach dem 31. 12.2001.
Die Bestimmungdes§31Abs4 letzter Satz KBGG wurde zwar mit der Novelle BGBlI 2007/76 insofern geändert, als an die Stelle der Verordnungsermächtigung der Veweis auf die §§ 60 bis 62 BHG trat, weshalb die KBGGHärtefälleVerordnung mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft getreten ist; sie ist jedoch auf Anspruchsüberprüfungen der Kalenderjahre 2002 bis 2007 weiterhin anzuwenden (§49 Abs15 KBGG).
§1lita und b KBGGHärtefälleVerordnung legt zwei unterschiedliche Härtefalltatbestände fest:
Der Härtefalltatbestand des§1lita der Verordnung richtet sich in erster Linie an den Krankenversicherungsträger, der nach Feststellung der Überschreitung der Zuverdienstgrenze eruieren muss, ob die Überschreitung nicht mehr als15% beträgt und ob sie unvorhersehbar war. Liegen diese beiden genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Rückforderung vor, erfolgt keine bescheidmäßige Rückforderung. Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor und ist der Rückforderungstatbestand erfüllt, ergeht ein Rückforderungsbescheid. Prüfungen des Tatbestandsdes §1lita der VO stellen somit ein „vorgeschaltetes" Verwaltungsverfahren dar. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren ist daher auch von den Sozialgerichten gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen nach §1lita der KBGGHärtefälleVerordnung zu überprüfen.
Dem gegenüber handelt es sich in den Fällendes§1 litb der KBGGHärtefälleVerordnung um ein „nachgeschaltetes" Verwaltungsverfahren (eingehend 10ObS63/09a und 10ObS91/09v).
Im vorliegenden Fall ist daher von den Gerichten die Frage zu prüfen, ob hinsichtlich der Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes der Härtefalltatbestanddes§1lita KBGGHärtefälleVerordnung erfüllt ist.
Die maßgebende Zuverdienstgrenze von 14.600EUR wurde durch die gemäß §8 KBGG für dasJahr2002 ermittelten Einkünfte der Klägerin unbestritten um 614,88EUR (=rund 4,2%) überschritten, sodass eine bloß geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Sinn des Härtefalltatbestands des §1lit a KBGGHärtefälleVerordnung vorliegt. Es ist daher noch zu prüfen, ob diese bloß geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze für die Klägerin unvorhersehbar war. Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Den Leistungsbezieher trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte. Dies zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber mit dem Verzicht auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (§5 Abs6 KBGG) die Möglichkeit geschaffen hat, Einkünfte, die im Verzichtszeitraum erzielt wurden, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Sinndes§8 KBGG unberücksichtigt zu lassen. Gerade durch diese Verzichtsmöglichkeit hat der Gesetzgeber auch auf Fälle mit unregelmäßigen Einkünften Bedacht genommen.
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen reichen zur Beantwortung der Frage, ob im Anlassfall die Überschreitung der Zuverdienstgrenze unvorhersehbar war, nicht aus:
Der Standpunkt, Vorhersehbarkeit sei zu bejahen, weil im Schulbetrieb immer wieder Supplierstunden anfielen, kann nicht geteilt werden, müsste doch ansonsten im Arbeitsleben (etwa im Hinblick auf die aus der Treuepflicht erwachsende Pflicht zur Leistung honorierter Überstunden oder Mehrarbeitsstunden gemäß §§7,8,§19d Abs3 und §20 AZG) praktisch jederzeit mit Mehreinkünften gerechnet werden; damit würdedasin§1 lit a der KBGGHärtefälleVerordnung zur Einschränkung der Rückforderbarkeit enthaltene Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" der Überschreitung der Zuverdienstgrenze sinnentleert. Den Feststellungen des Erstgerichts zufolge musste die Klägerin die Supplierstunden halten.
Das Erstgericht hat keine Feststellung über die Behauptung der Klägerin getroffen, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung zu keiner Überschreitung der Zuverdienstgrenze geführt hätte. In der rechtlichen Beurteilung ließ das Erstgericht Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung anklingen, ohne freilich die tatsächlichen Umstände anzugeben, worauf diese beruhen. Es wird mit den Parteien zu erörtern und im Bestreitungsfall nach Aufnahme geeigneter Beweise festzustellen sein, wie hoch dasnach§8 KBGG berechnete EinkommenimJahr2002 unter der Annahme gewesen wäre, dass die Klägerin nur ihrer Lehrverpflichtung entsprechende Bezüge erzielt hätte.
Von Bedeutung ist ferner, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass Mehrleistungen üblicherweise 5 bis 6Monate nach Erbringung honoriert werden. Kam es zur Überschreitung der Zuverdienstgrenze, weil Bezüge für Mehrleistungen der Klägerin früher als üblicherweise zu erwarten zuflossen, so wäre die geringfügige Überschreitung unvorhersehbar gewesen. Auch dieser Umstand wird mit den Parteien zu erörtern und darüber im Bestreitungsfall nach Beweisaufnahme Feststellungen zu treffen sein.
Da es somit einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruhtauf §52Abs1 ZPO.
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