OGH 10Nc17/09w

10Nc17/09wObergericht18.09.2009

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Nc17/09w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter K*****, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Andrea M*****, wegen 84 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache vom Bezirksgericht Korneuburg an das Bezirksgericht Linz zu delegieren, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der - mit der Behauptung einer Gerichtsstandsvereinbarung - ursprünglich beim Bezirksgericht Linz eingebrachten Klage die Rückzahlung des für eine Spüle geleisteten Kaufpreises von 84 EUR aus dem Titel der Gewährleistung. Über Antrag des Klägers wurde die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Korneuburg überwiesen, wo der Kläger den Antrag auf Delegierung an das Bezirksgericht Linz stellte, weil sich die maßgeblichen Beweismittel in Linz befänden.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren unter Hinweis auf einen Gewährleistungsausschluss und sprach sich gegen die Delegierung aus. In seiner Stellungnahme zum Delegierungsantrag wies die Beklagte darauf hin, dass dem Umstand, dass der Kläger und die von ihm als Zeugen benannten Familienmitglieder in Linz wohnen, dadurch Rechnung getragen werde, dass deren Einvernahme per Videokonferenz vorgesehen sei. Nicht nur die Beklagte, sondern auch ein von ihr benannter Zeuge seien im Sprengel des Bezirksgerichts Korneuburg wohnhaft. Außerdem befinde sich der Kaufgegenstand nach den Behauptungen des Klägers wieder bei der Beklagten, weshalb ein Augenschein durch das Bezirksgericht Korneuburg leichter durchzuführen wäre als durch das Bezirksgericht Linz. Daher würden gewichtige Gründe gegen eine Delegierung sprechen.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach § 31 Abs 2 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegation soll Ausnahmefall bleiben; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046589 [T5]). Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn sind vor allem der Wohnort der Parteien oder der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands (RIS-Justiz RS0046540).

Auch wenn der Kläger, seine beiden als Zeugen benannten Familienangehörigen und ein weiterer von ihm beantragter Zeuge in Linz wohnen, muss berücksichtigt werden, dass die Beklagte und ein von ihr beantragter Zeuge im Sprengel des Bezirksgerichts Korneuburg leben und sich auch der Kaufgegenstand (nach den Behauptungen des Klägers) dort befindet. Es sprechen daher nicht eindeutig überwiegende Gründe für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung, sodass diese nicht zu bewilligen ist.

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