OGH 13Os111/09m

13Os111/09mObergericht15.10.2009

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os111/09m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Mato G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 28. Juli 2009, GZ 416 Hv 1/09m-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen der Anordnung der vorbeugenden Maßnahme werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Mato G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Danach hat er am 26. September 2008 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, beruht, durch Messerstiche eine schwere Körperverletzung absichtlich (I) Mladan N***** zugefügt, nämlich im Bereich des linken Oberbauchs eine etwa 2 cm lange, bis zur Leber reichende sowie am linken Oberschenkel eine rund 3 cm lange Stichwunde, und

(II) Jugoslav N***** zuzufügen versucht, wobei dieser im Bereich der Lendenwirbelsäule eine 2,5 cm lange und am linken Unterschenkel eine etwa 2 cm lange Stichwunde erlitt,

und dadurch Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 87 Abs 1 und 15 StGB begangen.

Die dagegen (richtig:) aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.

In geschworenengerichtlichen Urteilen entspricht die von § 342 dritter Satz StPO verlangte Wiedergabe des Wahrspruchs, also der an die Geschworenen gestellten Fragen und deren Antworten hierauf, der Konstatierung der entscheidenden Tatsachen. Diese stellt das Korrelat zur rechtlichen Unterstellung nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO und solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt der Rügen nach § 345 Abs 1 Z 11 und Z 12 StPO dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613; 581, 584). Dem zuwider entfernen sich die Ansätze der Subsumtionsrüge vom Wahrspruch der Geschworenen, aus welchem Grund diese die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt:

Die Ausführungen zum Verletzungsgrad des Jugoslav N***** (II) setzen sich über die Annahme der Geschworenen hinweg, dass der Beschwerdeführer (nur) versucht hat, den Genannten schwer am Körper zu verletzen (US 10, 11), womit das Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Verletzungen nicht subsumtionsrelevant ist. Die Absicht des Beschwerdeführers, Mladan und Jugoslav N***** schwer zu verletzen, haben die Geschworenen ausdrücklich festgestellt (US 4, 5; 11). Mit Blick auf die diesbezüglichen Einwände sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass Absicht - als Vorsatzform (§ 5 Abs 2 StGB) - und Zurechnungsfähigkeit nicht rechtlich gleichzusetzen sind. Vielmehr stellt die Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) einen Schuldausschließungsgrund dar (Triffterer SbgK § 11 Rz 6), womit darauf bezogene Erwägungen überhaupt erst dann anzustellen sind, wenn das Vorliegen (auch) der subjektiven Tatbestandselemente (hier interessierend: Absicht) bejaht wird.

Die Zusatzfragen nach anderen Strafausschließungsgründen als dem der Zurechnungsunfähigkeit haben die Geschworenen verneint (US 5 bis 8; 11 bis 14). Das Beschwerdevorbringen hiezu erschöpft sich darin, diesem Wahrspruch eigene Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung wegen der Anordnung der vorbeugenden Maßnahme kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).

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