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12Os135/09h•OGH 12Os135/09h
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. M***** K***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 2 St 15/08g der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde des Dr. A***** B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Juli 2009, AZ 9 Bs 196/09f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz einen Antrag des Dr. A***** B***** auf Fortführung des Strafverfahrens ab. Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 196 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
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