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12Os160/10m•OGH 12Os160/10m
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Dezember2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in der Auslieferungssache des Zoran J*****, AZ9HR335/09z des Landesgerichts Klagenfurt, gemäß §60 Abs1 OGHGeo den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11.November2010, GZ12Os160/10m4, wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite6, erster Absatz, der Satzteil „derdas Europäische Auslieferungsübereinkommen laut dessen Art28 Abs2 bloß ergänzende und gemäß BGBlIII1997/156 im Verhältnis zu Serbien weiterhin geltendeVertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung vom 1.Februar1982, BGBl1983/546“, zu entfallen hat.
Gründe:
Der vorliegende Ausfertigungsfehler war in sinngemäßer Anwendung des §270 Abs3 StPO zu berichtigen.
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