OGH 12Ns95/10g

12Ns95/10gObergericht06.12.2010

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns95/10g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Dezember2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll und Dr.T.Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 128 Abs2, 129 Z1 StGB, und anderer strafbarer Handlungen, AZ26Hv94/10t des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Michel den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Michel ist von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5.August2010, GZ26Hv94/10t93, erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, der Berufungen und der Beschwerde ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ11Os140/10p über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten G***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5.August2010, GZ26Hv94/10t-93, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem mit dem Urteil gefassten Beschluss nach §494a StPO zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Michel ist Mitglied des zuständigen 11.Senats. Sie war allerdings in dieser Strafsache bereits als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§22 StPO iVm §2 StAG) tätig.

Nach §43 Abs1 Z1 StPO ist eine Richterin im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits als Staatsanwältin eingeschritten war.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Michel ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Generalanwältin von der Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5.August2010, GZ26Hv94/10t93, erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, der Berufungen und der Beschwerde ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig (§45 Abs2 StPO).

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