OGH 1Ob184/10f

1Ob184/10fObergericht15.12.2010

Regest

4 Amtshaftungssachen,

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob184/10f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Grohmann, Dr.E.Solé und Mag.Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Graz, Göstinger Straße26, 2.Kärntner Gebietskrankenkasse, Klagenfurt, Dobernigstraße2, und 3.Pensionsversicherungsanstalt, Klagenfurt, Bahnhofplatz1, alle vertreten durch Dr.Peter Schaden und Mag.Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien 1.G***** GmbH, , vertreten durch Dr.Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2.K GmbH, , vertreten durch Mag.Eva Mateidl-Wiedenig, Rechtsanwältin in Klagenfurt, und 3.Mag.Alfred L, vertreten durch Mag.Dr.Philip de Goederen, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagten Parteien 1.Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, vertreten durch Dr.Gernot Murko und Mag.Christian Bauer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 2.Land Kärnten, vertreten durch die Dr.Lanker Partner Rechtsanwälte KG in Klagenfurt, und 3.Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 48.900,63EUR, 84.056,43EUR sowie 75.545,24EURsA und Feststellung (Streitwert: je 3.000EUR), über die Revisionen der klagenden Parteien sowie der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31.März2009, GZ5R8/09z-212, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 24.September2008, GZ23Cg191/04v-184, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsverfahren zwischen den klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei wird wieder aufgenommen.

2. Den Revisionen wird dahin Folge gegeben, dass die gegenüber der erstbeklagten Partei ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zwischen den klagenden Parteien sowie der Nebenintervenienten und der erstbeklagten Partei (einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof) sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Begründung

Zum bisherigen Verfahrensgang ist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9.März2010 (1Ob120/09t) zu verweisen. Danach ist nach rechtskräftiger Abweisung der gegenüber der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei erhobenen Begehren nur noch das Begehren gegenüber der erstbeklagten Partei (im Folgenden: Beklagte) streitverfangen. Dabei ist hervorzuheben, dass die Klägerinnen ihre Ansprüche gegen die Beklagte darauf stützen, jene Grundstücke, auf denen sich im Jahr2001 der schwere Arbeitsunfall ereignete, wären in schuldhafter und rechtswidriger Weise von Grünland in Bauland umgewidmet worden. Auf diesen Grundstücken habe mit Gesundheitsgefährdungen durch Auswirkungen der darauf früher betriebenen Deponie gerechnet werden müssen. Insbesondere sei das Entstehen von gefährlichen Gasen voraussehbar gewesen, weil auf der Deponie auch in erheblichem Ausmaß organische Abfälle abgelagert worden seien. Wäre durch die Umwidmung die Errichtung von gewerblichen Anlagen nicht ermöglicht worden, hätte es zu dem späteren Unfall nicht kommen können.

Da im bisherigen Verfahren alle Beteiligten davon ausgegangen waren, dass die Umwidmung durch eine im Jahr1975 von der Beklagten erlassene Verordnung (Flächenwidmungsplan1975) erfolgt wäre die Beklagte hatte diese Behauptung sogar noch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aufrechterhalten , beantragte der erkennende Senat mit dem bereits erwähnten Beschluss beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Umwidmung der (damaligen) Grundstücke403/4 und 404/1 KG E***** durch den Flächenwidmungsplan1975. Dieser Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen, weil sich nach einem entsprechenden Hinweis der Landesregierung herausgestellt hatte, dass der Flächenwidmungsplan1975 schon mit einem früheren Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aufgehoben worden war, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 15.6. 1977 in Kraft getreten ist. Die aufgehobene Verordnung wurde nach den vom erkennenden Senat durchgeführten Erhebungen durch einen neu erlassenen Flächenwidmungsplan (Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 4.5.1977) ersetzt, der im Juni1977 in Kraft trat. Dieser Flächenwidmungsplan1977 wurde durch einen im Jahr1992 neu erlassenen Flächenwidmungsplan ersetzt.

Da somit nun feststeht, dass der Flächenwidmungsplan1975 für das Amtshaftungsverfahren nicht präjudiziell ist, weil es zur wirksamen Umwidmung der fraglichen Grundstücke erst durch den Flächenwidmungsplan1977 gekommen ist, erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig, weil eine Auseinandersetzung mit diesem Flächenwidmungsplan bisher unterblieben ist. Hingegen spielt der erst im Jahr1992 neu erlassene Flächenwidmungsplan für die Beurteilung einer allfälligen Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen gesetzwidriger Umwidmung keine Rolle, sind die maßgeblichen Bewilligungen für die Betriebsanlage und die Versickerung der betrieblichen Abwässer doch bereits im Jahr1991 erteilt worden.

Das Erstgericht wird den Parteien daher Gelegenheit zu geben haben, auf der Basis der nunmehrigen Erkenntnisse über den Rechtsakt der Umwidmung der fraglichen Grundstücke ihr Prozessvorbringen zu ergänzen bzw zu adaptieren. Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren Anlass zu Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Umwidmung insbesondere im Hinblick auf die Anordnung in §2 Abs1 Kärntner GemeindeplanungsG1970, wonach als Bauland nur für die Bebauung geeignete Flächen festzulegen sind finden und sollte sich die Frage einer allfälligen Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans als für die Entscheidung über den Amtshaftungsanspruch präjudiziell erweisen, wird es gemäß §89 Abs3 BVG einen entsprechenden Überprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf §52 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.