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7Ob227/10y•OGH 7Ob227/10y
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr.Schaumüller, Dr.Hoch, Dr.Kalivoda und Dr.Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DIDr.A***** A*****, vertreten durch Dr.Haimo SunderPlaßmann, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.Tgesellschaft m.b.H., , und 2.DIP Z, beide vertreten durch Brand Lang Wiederkehr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 436.037EUR, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16.September2010, GZ5R124/10g54, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.März2010, GZ19Cg47/08w50, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die klagende Partei unter Fristsetzung zur Verbesserung ihrer Revision durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts aufzufordern.
Begründung:
Über Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil das Ersturteil bestätigt und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. Dagegen erhob der Kläger selbst rechtzeitig eine außerordentliche Revision, die jedoch nicht anwaltlich gefertigt wurde.
Gemäß §27 Abs1 ZPO besteht unter anderem vor dem Obersten Gerichtshof absolute Anwaltspflicht, weshalb §506 Abs1 Z4 ZPO die Unterschrift eines Rechtsanwalts auf der Revisionsschrift fordert.
Das Erstgericht wird daher dem Kläger den Auftrag zu erteilen haben, die Revision innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern (§§84, 85 ZPO).
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