OGH 15Os145/10b

15Os145/10bObergericht15.12.2010

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os145/10b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Fries als Schriftführer in der Strafsache gegen Muammer M***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.August2010, GZ031Hv93/10m30, ferner über die Beschwerde (§498 Abs3 StPO) des Angeklagten gegen den Beschluss nach §494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Muammer M***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien Jaqueline Mi***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar

1. )zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Mitte2006 zur Duldung eines Analverkehrs, indem er sie im Badezimmer vor der Badewanne mit seinen Händen im Bereich ihres Rücken hinunterdrückte und sie in dieser Position festhielt;

2. )zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende April2010 zur Duldung eines Analverkehrs, indem er sie packte, sie auf den Bauch drehte und sie mit seinen Händen festhielt;

3. )am 7.Juni2010 zur Duldung eines vaginalen Geschlechtsverkehrs, indem er sie an den Armen packte und ihren Oberkörper auf die Couch drückte.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z5a und 9 lita des §281 Abs1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Überprüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissenwie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumtwird dadurch nicht ermöglicht (RISJustiz RS0119583).

Indem die Beschwerde das Motiv des Opfers zur Anzeigeerstattung thematisiert und sein Verhalten in der Beziehung mit dem Angeklagten als nicht nachvollziehbar und lebensfremd bewertet, zielt sie bloß auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichts außerhalb der oben dargestellten Sonderfälle ab, ohne damit erhebliche Bedenken im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Gleiches gilt für die in der Rüge angestellten Spekulationen darüber, welches Verhalten der Angeklagte als Vergewaltigung ansieht bzw wo ihm die Strafbarkeit „nicht bewusst“ war.

Mit dem Umstand, dass das Tatopfer bei der polizeilichen Vernehmung nicht alle Vorfälle angegeben hat, haben sich die Tatrichterdem Beschwerdevorbringen zuwiderim Rahmen ihrer Erwägungen auseinandergesetzt (US 6; der Sache nach Z5 zweiter Fall).

Die Rechtsrüge (Z9 lita) vermisst Feststellungen, wonach der Angeklagte „im Bewusstsein“ handelte, „dass er mit Gewalt einen Beischlaf … erzwingt“, übergeht dabei aber die entsprechenden Konstatierungen auf US5 („ … war dem Angeklagten bewusst, Jaqueline Mi***** durch sein Handeln gewaltsam und gegen ihren Willen zur Duldung von Geschlechts und Analverkehr zu zwingen.“. Welcher weiterer Feststellungen es zur rechtsrichtigen Beurteilung des Sachverhalts bedurft hätte, sagt die Rüge nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§§285i, 498 Abs3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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