OGH 8ObA81/10k

8ObA81/10kObergericht21.12.2010

Regest

11 Arbeitsrechtssachen,

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA81/10k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Lukas Stärker und Dr.Andrea Eisler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** S*****, vertreten durch Dr.Ingo Riss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** T***** GmbH, *****, vertreten durch Klein Wuntschek Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 9.544,08EURsA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17.September2010, GZ9Ra79/10v30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Ob die Voraussetzungen für die gerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses vorliegen, insbesondere ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RISJustiz RS0106298; RS0103201; RS0029547 [T28]; RS0029733 [T14] uva) und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO. Von einer krassen Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch das Berufungsgericht kann keine Rede sein.

Die in der Revision exemplarisch herangezogenen Judikaturbeispiele betreffen durchwegs Anlassfälle, in denen das Verhalten des entlassenen Arbeitnehmers im Krankenstand schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung als unvernünftig und für die Genesung potentiell nachteilig erscheinen musste. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger aber gerade nicht vor, fest steht vielmehr, dass sein Verhalten für einen normalen Patienten ohne ärztliche Aufklärung nicht als gesundheitlich abträglich erkennbar war.

Weshalb sich eine Vertrauensunwürdigkeit des Klägers aus der am 16.4.2009 erstatteten Mitteilung über sein Befinden ergeben soll, ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand des Klägers an diesem Tag steht nicht fest, sodass weder eine unwahre Angabe nachgewiesen, noch ein Abklingen der Symptome im Lauf des Nachmittags widerlegt werden konnte.

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