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14Os157/10k•OGH 14Os157/10k
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Dezember2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger und Mag.Marek sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Fries als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs 1 StGB, AZ10St154/09p der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Heinz U***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29.September2010, AZ23Bs307/10f (ON15 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Heinz U***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 26.Juli2010, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war (ON11 der Ermittlungsakten), gemäß §196 Abs3 zweiterSatz StPO als unzulässig zurück.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
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