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5Nc24/10i•OGH 5Nc24/10i
5Nc24/10iObergericht03.01.2011
Zivilverfahrensrecht,Europarecht
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr.Hurch sowie den Hofrat Dr.Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und antragstellenden Partei Thomas H*****, vertreten durch Wetzl Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH Co KG, *****, Deutschland, wegen 1.232EURsA, über den Antrag des Klägers auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach §28 Abs1 Z1 JN den
Beschluss
gefasst:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begründet den Antrag lediglich damit, er mache mit der beigelegten Klage Preisminderungsansprüche wegen Reisemängel geltend. Er habe bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine (laut Klage Pauschalurlaubs-)Reise nach Cancun gebucht, die vom 3. bis 17.12.2009 stattgefunden habe. Die inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich aus Art15 Abs3 EuGVVO, aus dem keine örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts abzuleiten sei.
Art15 Abs3 EuGVVO, auf den sich der Kläger beruft, regelt, dass „dieser Abschnitt“ (also 4) nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden ist. Der 4.Abschnitt der EuGVVO (Art15 bis 17) enthält eine Sonderregelung der Zuständigkeit bei Verbrauchersachen, deren Anwendungsbereich Art15 EuGVVO allerdings auf drei Typen von Verbrauchergeschäften einengt, von denen im vorliegenden Fall nur jener nach Art15 Abs1 litc EuGVVO in Frage kommen könnte. Liegt aber eine Verbrauchersache iSd Art15 EuGVVO vor, so kann nach Art16 Abs1 der Verordnung der Verbraucher die Klage gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Orts, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Da diese Bestimmung auch die örtliche Zuständigkeit regelt, ist in derartigen Fällen eine Ordination nicht erforderlich (9Nd502/02 = AnwBl2002, 483 [Mayr]; RISJustiz RS0116365; RS0106680 [T9]; RS0108686 [T10] und [T15]; RS0112279 [T5] und [T6]; Mayr, Europäisches Zivilprozessrecht [2011] RzII/114).
Der Ordinationsantrag war daher als unbegründet abzuweisen.
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