OGH 1Nc80/10w

1Nc80/10wObergericht11.01.2011

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc80/10w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ2Cg96/10p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ing.Otto W*****, vertreten durch Anwälte Pochendorfer Mitterbauer OG in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 10.900EURsA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht St.Pölten als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt Haftentschädigung wegen einer seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Untersuchungshaft, die vom Landesgericht Ried im Innkreis verhängt worden sei.

Das angerufene Prozessgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung gemäß §§12 Abs1 StEG und 9 Abs4 AHG“ mit demzutreffendenHinweis vor, dass die Haftentscheidungen vom Oberlandesgericht Linz bestätigt worden waren.

Gemäß §12 Abs1 StEG2005 ist auf das Verfahren gegen den Bund unter anderem §9 AHG anzuwenden. Nach dem Abs4 dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz gelegener Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen.

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