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4Ob220/10x•OGH 4Ob220/10x
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A GmbH, *****, vertreten durch Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27.Oktober2010, GZ1R127/10v9, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §402 Abs4EO iVm §526 Abs2 Satz1 ZPO mangels der Voraussetzungen des §528 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RISJustiz RS0107771, RS0043000). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Anders als in 4Ob132/10f (= ÖBlLS 2010/170, 171 Österreich ist schon Nr2) hat die Beklagte die Druckauflage nicht als allein maßgebendes Kriterium für den Erfolg einer Zeitung bezeichnet; zudem richtete sich ihre Werbung an ein Fachpublikum, dem in vertretbarer Weise unterstellt werden kann, die im Vergleich zur Reichweite geringere Bedeutung der Druckauflage zu kennen.
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