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12Ns6/11w•OGH 12Ns6/11w
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing.Roland H***** wegen Vergehen der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§159 Abs1, Abs5 Z3 und Z4, 161 Abs1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ31Hv50/10a des Landesgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr.Oshidari in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.MichelKwapinski.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ14Os179/10w, 14Os180/10t, 14Os181/10i, 14Os182/10m über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 1.Juli2010, GZ31Hv50/10a26, und mehrere Vorgänge erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Oshidari ist Mitglied des zuständigen 14.Senats. Er war allerdings in dieser Strafsache bereits in dem vom Oberlandesgericht Linz geführten Verfahren als Oberstaatsanwalt und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig.
Nach §43 Abs1 Z1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst in diesem bereits als Staatsanwalt eingeschritten war. Bezugspunkt ist dabei die Prozessrolle als solche, nicht die inhaltlich entfaltete Tätigkeit (vgl Lässig, WKStPO §43 Rz3).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Oshidari ist somit von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.MichelKwapinski (§45 Abs2 StPO).
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