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15Os154/10a•OGH 15Os154/10a
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Selahattin C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nihat K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 13.Juli2010, GZ39Hv45/10d191, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Nihat K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld und Teilfreisprüche weiterer Angeklagter sowie einen Teilfreispruch des Rechtsmittelwerbers enthält, wurde Nihat K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 erster Fall und Abs3, 148 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach §12 dritter Fall StGB (C./2.) und des Vergehens der Nötigung nach §§15, 105 Abs1 StGB (D) schuldig erkannt.
Danach hat ersoweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung
C./2.
a)…
b)…
c)am1.Juli2008 in Wien zu der von einem namentlich nicht bekannten Täter alias Kemal Y***** begangenen strafbaren Handlung, der mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der B***** Bank durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und willigkeit, und unter Benützung falscher Urkunden, nämlich eines nachgemachten griechischen Reisepasses sowie einer gefälschten Lohnbestätigung der Firma i***** GesmbH, zur Auszahlung eines Kreditbetrags in der Höhe von 27.000Euro verleitete, welche die Bank am Vermögen schädigte, beigetragen, indem er die gefälschte Lohnbestätigung der Firma i***** GmbH in Kenntnis des Tatplans zur Verfügung stellte,
wobei er insgesamt einen 71.267,40Euro betragenden Schaden herbeiführte und überdies den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Nur gegen den Schuldspruch zu C./2./c) richtet sich die auf Z5 des §281 Abs1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der eine Unvollständigkeit geltend machenden Mängelrüge (Z5 zweiter Fall) war das Gericht nicht dazu verhalten, die Aussage der Zeugin J***** zu erörtern, weil sich die von der Beschwerde begehrten Schlussfolgerungen so nicht aus deren Angaben (ON45 S67) ableiten lassen, sodass kein erheblichesund nur solcherart bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigendesVerfahrensergebnis vorlag.
Dass das Erstgericht aus den beim Angeklagten sichergestellten Lohnunterlagen andere Schlüsse gezogen hat als der Beschwerdeführer, stellt keinen Begründungsmangel dar, sondern ist Resultat der den Tatrichtern zukommenden Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0098400). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer vernommenen Person (hier des Angeklagten) aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritischpsychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge ebenfalls entzogen (RISJustiz RS0106588).
Eine offenbar unzureichende Begründung (Z5 vierter Fall) macht der Beschwerdeführer geltend, weil die „zu diesem Faktum spruchrelevante Lohnbestätigung der Firma i*****“ nicht verlesen worden sei. Er übersieht dabei allerdings, dass die Tatrichter ihre Feststellungen hiezu nicht auf den Augenschein der Urkunde, sondern auf die Aussagen des Zeugen D***** und das Geständnis des Erstangeklagten gründeten (US 27 f: Im Übrigen hat der Rechtsmittelwerber die Tatsache, dass die Lohnbestätigung gefälscht war, nicht in Abrede gestellt [ON190 S 33 f]). Eine Verwertung in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweismittel (§258 Abs1 StPO) liegt somit nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.
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