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15Os177/10h•OGH 15Os177/10h
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rainer P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 129 Z1, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 14.Oktober2010, GZ7Hv37/10v16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Rainer P***** (zu I./) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 129 Z1, 130 (richtig:) vierter Fall StGB und (zu II./) der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach §135 Abs1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in O*****
I./)„fremde bewegliche Sachen dem Albert R***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar durch Eindringen in das Gasthaus 'G*****' unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels,
a./)am 3.September2009 durch Wegnahme einer Kellnerbrieftasche mit 60Euro an Bargeld,
b./)zwischen 6.Oktober und 8.Oktober2009 durch Wegnahme von 60 Euro an Bargeld,
c./ am 2. November 2009 durch Wegnahme einer schwarzen Kellnerbrieftasche mit 50Euro an Bargeld,
II./)den Albert R***** dadurch geschädigt, dass er die unter I./a./ und c./ erwähnten Kellnerbrieftaschen aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne sich die Sachen zuzueignen, dadurch, dass er sie
1. /am 3.September2009 auf der Fahrt von O***** nach G***** in ein unbekanntes Feld warf, Schaden 60Euro,
2. /am 2.November2009 in einen Mistkübel der S***** in S***** warf, Schaden 60Euro.“
Dagegen wendet sich die auf Z5, 5a und 9 lita des §281 Abs1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter Hinweis auf die Angaben des Angeklagten, dass ihm gegenüber seinem früheren Arbeitgeber (dem nunmehrigen Geschädigten) zu den Tatzeitpunkten eine Lohnforderung von über 1.000Euro brutto zugestanden sei, versucht, der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe keinen Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gehabt, zum Durchbruch zu verhelfen, kritisiert sie lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Die Einlassung des Angeklagten haben die Tatrichter bei ihren Erwägungen mitbedacht (US5f), ihre Annahmen zum Vorliegen des Bereicherungsvorsatzes jedoch logisch und empirisch einwandfrei aus der Aussage des Zeugen W*****, dem Verhalten des Angeklagten bei Vergleichsgesprächen mit seinem früheren Arbeitgeber und auch aus seinen Angaben vor den erhebenden Polizeibeamten abgeleitet (Z5 vierterFall).
Mit der Wiederholung dieser Argumentation gelingt es der Tatsachenrüge (Z5a) auch nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z9 lita) bestreitet zuI./ neuerlich das Vorliegen der inneren Tatseite und das im Übrigen für die Erfüllung des Tatbestands gar nicht erforderliche - Eintreten einer Bereicherung, übergeht dabei aber die gegenteiligen Feststellungen US4 und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt einer Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit. Nichts anderes gilt für die zu den Urteilsfeststellungen konträre Behauptung, der Angeklagte habe zu II./ keinen Schädigungsvorsatz gehabt (US4 iVm 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.
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