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15Os182/10v•OGH 15Os182/10v
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ferenc H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.September2010, GZ9Hv110/10p22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ferenc H***** des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht zum 17.Juli2010 in Graz Harold S***** mit Gewalt, und zwar durch Versetzen mehrerer Schläge gegen Kopf und Oberkörper, 200Euro Bargeld, ein Mobiltelefon SonyEricsson samt Ladegerät im Wert von etwa 50Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z5) zeigt keinen den Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen betreffenden Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen S***** und V***** auf, ist doch die Zahl der Schläge des Angeklagten gegen sein Opfer für die Schuldfrage ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob letzteres im Zuge der Gewaltanwendung einmal oder mehrmals zu Boden gestürzt ist. Ein erheblicher und nur solcherart erörterungsbedürftiger Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt der Aussagen der beiden Zeugen und den Zeugenaussagen selbst liegt daher nicht vor. Aus welchen Verfahrensergebnissen abzuleiten sei, dass die Gewaltanwendung erst nach der Sachwegnahme erfolgt sei, legt die dies bloß behauptende Beschwerde nicht dar.
Die Tatsachenrüge (Z5a) vermag mit eigenständigen beweiswürdigenden Erörterungen zur Verlässlichkeit der Angaben der Belastungszeugen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken.
Die Subsumtionsrüge (Z10) orientiert sich mit der erneuten Behauptung, die Gewaltanwendung sei erst nach der Sachwegnahme erfolgt, weshalb die Tat nicht nach §142 Abs1 StGB, sondern lediglich nach §§127, 131 StGB zu beurteilen sei, nicht an den für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen erstinstanzlichen Feststellungen (US4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 Z1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.
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