OGH 11Os173/10s

11Os173/10sObergericht20.01.2011

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os173/10s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Mag.Michel und Dr.Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Koller als Schriftführer, in der Strafsache gegen Aissa Z***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.November2010, GZ51Hv74/10i56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aissa Z***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26.Februar2010 in Wien Camilla B***** durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von zumindest 150Euro sowie einen Rucksack samt einer Geldbörse mit einem Bargeldbetrag von ca100Euro und einem Nageletui, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie mit der linken Hand würgte, ihr ein Messer an den Hals hielt und sie mit den Worten „Geld her, Geld her“ zur Herausgabe des Geldes aufforderte sowie ihren Rucksack samt Inhalt an sich nahm.

Dagegen richtet sich die auf Z5a des §281 Abs1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese schlägt fehl.

Dieser formelle Nichigkeitsgrund nach Z5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt-wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit-wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld-sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-JustizRS0118780, RS0119583).

Mit Hinweisen auf die Aussage der Zeugin B*****, wonach sie Schnittspuren auch am Hals gehabt habe (die vom Erstgericht aber ohnehin nicht angenommen wurden, US6f), den Umstand, dass im Auto der Zeugin kein Blut gefunden wurde, und mit eigenständigen Hypothesen über die (Un-)Möglichkeit des Entstehens derartiger Schnittverletzungen („durch ein und dasselbe Messer“), bekämpft die Tatsachenrüge (Z5a) die Annahme der Tatrichter, dass der Raub unter Verwendung eines Messers verübt worden sei. Es gelingt ihr jedoch damit nicht, solch erhebliche Bedenken an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu erwecken, zumal sich die Tatrichter bei ihren Konstatierungen auf das insofern eindeutige schriftliche (ON51) und in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene und mündlich erörterte (ON55a S7ff) Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen stützen konnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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