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1Nc3/11y•OGH 1Nc3/11y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Mag.Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht St. Pölten zu AZ1Nc2/11f anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Allgemeine österr.tschech. Rechtsinformations GmbH, Postfach 144, vertreten durch Dr.iur.F***** B*****, Tschechische Republik, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht St.Pölten zurückgestellt.
Begründung:
Beim Landesgericht St.Pölten ist ein Verfahren über den Antrag der Einschreiterin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund anhängig. Diese Ansprüche werden aus „von Organen des Bundes zu vertretenden Fehlleistungen im Zuge des Meistbotsverteilungsverfahrens beim Bezirksgericht Lilienfeld“ abgeleitet.
Das Landesgericht St.Pölten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß §9 Abs4 AHG vor.
Gemäß §9 Abs4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Die Kompetenz zur Delegierung kommt dem übergeordneten Gerichtshof zu.
Die Voraussetzungen für eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshofs liegen nicht vor:
Der Verfahrenshilfeantrag wurde im Hinblick auf angebliche Fehlleistungen von Richtern im Zuge des Verfahrens 2E413/06h des Bezirksgerichts Lilienfeld gestellt. In dieser Sache war ein Einschreiten des Oberlandesgerichts Wien als Instanzgericht ausgeschlossen, sodass dieses vom angekündigten Amtshaftungsanspruch nicht berührt wird. Der Oberste Gerichtshof ist damit nicht übergeordnetes Gericht iSd §9 Abs4 AHG. Der Hinweis, die Antragstellerin verfolge einen weiteren Amtshaftungsanspruch wegen behaupteter Fehlleistungen von Richtern des Senates 28 des Oberlandesgerichts Wien (unterlassene Enthebung des Masseverwalters), begründet keinen Delegierungstatbestand nach §9 Abs4 AHG in diesem Verfahren, weil es für die Delegierung nach dieser Gesetzesstelle darauf ankommt, dass der Amtshaftungsanspruch aus einer konkreten Entscheidung abgeleitet wird und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hier nicht Ausgangspunkt des geltend gemachten Anspruchs ist.
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