OGH 12Os139/10y

12Os139/10yObergericht25.01.2011

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os139/10y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.T.Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Mag.Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adem Y***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 7.Juli2010, GZ42Hv23/10s61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch und einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Adem Y***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB (I./A./), der Vergewaltigung nach §201 Abs1 und Abs2 erster Fall StGB (I./B./) und der Vergehen der Nötigung nach §§15 Abs1, 105 Abs1 StGB (II./A./ und B./), der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 StGB (III./) sowie der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach §218 Abs1 (erg:) Z 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.

Danach hat ersoweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz

I./andere mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar

A./im Herbst/Winter2008/2009 in W***** Manuela P***** in ihrem PKW, indem er sich auf sie legte, ihre Arme nach hinten zur Kopfstütze drückte und mit einer Hand an den Handgelenken festhielt, ihre Beine mit der anderen Hand auseinander drückte, mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog;

B./am 26.November2009 in S***** Lisa S*****, indem er sie an den Händen und Armen aus dem Auto zerrte, neben der Straße zu Boden warf, sodass diese am Rücken zum Liegen kam, ihre Hose öffnete und diese hinunter zog, sodann ihre Beine auseinander zwängte und mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§84 Abs1 StGB) der vergewaltigten Person, nämliche eine posttraumatische Belastungsstörung, nach sich zog, die sich in Schlafstörungen und der Angst manifestierte, das Haus zu verlassen und unter Leute zu gehen (vgl US16);

II./die unter dem Eindruck der unter PunktI./ geschilderten Taten stehenden Opfer durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper bzw an der Freiheit zu einer Unterlassung, nämlich der Anzeigeerstattung wegen der begangenen Taten zu nötigen versucht, und zwar

A./Manuela P***** unmittelbar im Anschluss an die zu Punkt I./A./ beschriebenen Tathandlungen in W***** unter Ausführung einer ihre Tötung andeutenden Handbewegung und den Worten: „Ein Wort und ...“;

B./Lisa S***** unmittelbar im Anschluss an die zu Punkt I./B./ beschriebenen Tathandlungen in S***** durch die Äußerung, sie solle es nicht wagen, irgendwem auch nur irgendetwas zu erzählen, sonst werde Schlimmeres passieren;

IV./am 25.November2009 in H***** Lisa S***** durch geschlechtliche Handlungen an ihr belästigt, indem er sie während einer Fahrstunde an der Brust und im Scheidenbereich intensiv betastete.

Dagegen richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z4, 5a, 9lita und 10 des §281 Abs1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Zu den Fakten betreffend Manuela P***** (I./A./ und II./A./):

Der Verfahrensrüge (Z4) zuwider durfte das Erstgericht den vorerst am 24.Februar2010 schriftlich gestellten (ON25), in der Hauptverhandlung am 14.April2010 aufrecht gehaltenen und in der Folge erörterten (ON31S24) Beweisantrag auf Ausforschung und Vernehmung des Freundes der Zeugin Manuela P*****, ob diese ihm gegenüber von der dem Angeklagten zur Last gelegten Vergewaltigung gesprochen habe, zum Beweis dafür, dass diese ihm gegenüber nicht erwähnt habe, vom Angeklagten vergewaltigt worden zu sein, ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen, weil es sich - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte - um unzulässige Erkundungsbeweisführung handelt. Eine Beweisführung mit dem Ziel abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, ist zwar im Ermittlungsverfahren grundsätzlich statthaft, nicht mehr jedoch in der Hauptverhandlung (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz330). Im Übrigen betrifft das angestellte Beweisergebnis weder eine entscheidende (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz4) noch eine erhebliche (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz340) Tatsache.

Auch das Begehren auf ergänzende Vernehmung der Zeugin Manuela P***** „über Art und Dauer der Medikamentierung sowie verschreibenden Arzt“ zum Beweis dafür, dass diese keine im Zusammenhang mit der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat stehende Medikamentierung erhalten hat (ON24 iVm ON31 S24), verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung (ON31 S25), weil auch eine wie immer geartete Medikamenteneinnahme des Tatopfers keinerlei Rückschlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten zulässt und eine Qualifikation nach §201 Abs2 erster Fall StGB zu SchuldspruchI./A./ nicht Verfahrensgegenstand war.

Die Behauptung der Tatsachenrüge (Z5a), der vom Schöffengericht festgestellte Zeitablauf sei rein rechnerisch nicht möglich, zumal Manuela P***** angesichts ihres Dienstschlusses um 24:00Uhr und einem vom Gericht angenommenen Aufenthalt von zweieinhalb bis drei Stunden mit dem Angeklagten in ihrem Auto nicht erst zwischen 5:00 und 5:30Uhr nach Hause gekommen sein konnte, unternimmt bloß den im Rahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes unzulässigen Versuch, ohne direkten Konnex zu aktenkundigem Beweismaterial nach Art einer Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren Bedenken an den Erwägungen der Tatrichter darzustellen. Jedenfalls ist sie nicht geeignet, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht angenommene Tatbegehung des Beschwerdeführers zu wecken.

Indem die Rechtsrüge zu I./A./ die Gewaltanwendung bestreitet, lässt sie die entsprechenden Feststellungen (US8 bis 10, 30) außer Acht und verfehlt damit die erwiderungsfähige Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz 584).

Zu den Fakten betreffend Lisa S***** (I./B./, II./B./ und IV./):

Das schriftlich gestellte Begehren auf Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend die Rufnummer der Lisa S***** (ON36) war nicht Gegenstand einer Antragstellung in der Hauptverhandlung und ist daher unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrüge (Z4) unbeachtlich (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz309ff).

Der Antrag „auf Ausforschung der im gemeinsamen Haushalt mit der Zeugin S***** lebenden Personen (Eltern, Geschwister) und Einvernahme derselben zum Beweis dafür, dass die Zeugin Lisa S***** weder am Tag des Vorfalls, nach der dem Beschuldigten zur Last gelegten Vergewaltigung, mit verunreinigter Kleidung nach Hause gekommen ist, noch in weiterer Folge bei ihr Verletzungsspuren am Oberarm und Handgelenken erkennbar waren“ (ON58 iVm ON60 S3), verfiel zu Recht der Abweisung, weil er nicht darlegt, weshalb er trotz der Urteilsannahme, Lisa S***** habe durch die Vergewaltigung (ausschließlich) blaue Flecken am Rücken erlitten und sei an den Händen rot gewesen (US15f), und ihrer Aussage, sich noch vor einer Begegnung mit ihren Eltern umgezogen zu haben (US17 iVm ON2 S109), das behauptete Ergebnis erwarten lasse (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz327). Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente für die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme sind prozessual verspätet, weil die Berechtigung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz325).

Mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin Sonja G*****, wonach Lisa S***** im November2009 nicht bei ihr in der Fahrschule gewesen sei und dort nicht geäußert hätte, dass sie einen anderen Fahrlehrer möchte (ON60S5), vermag die (offenbar gegen SchuldspruchpunktIV./ gerichtete) Tatsachenrüge (Z5a) aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, stellte das Erstgericht doch lediglich fest, Lisa S***** habe nach der Fahrstunde vom 25.November2009 im Sekretariat gebeten, mit einem anderen Fahrlehrer zu fahren (US13f).

Mit der Behaupung, die beim Tatopfer festgestellte Funktionsstörung erreiche keineswegs die geforderte Intensität einer schweren Körperverletzung iSd §84 Abs1 StGB verlässt die Subsumstionsrüge (Z10) die Sachverhaltsbasis des Ersturteils (US16, vgl auch US24) und verfehlt socherart die Anfechtungskriterien des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz581, 584).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.

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