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14Os167/10f•OGH 14Os167/10f
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger und Mag.Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Dr.Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Burhan K***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §288 Abs1 und Abs4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ15Hv111/09i des Landesgerichts St.Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15.Oktober2010, AZ19Bs184/10p, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Burhan K***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St.Pölten vom 5.März2010, GZ15Hv111/09i-12, der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (I), der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach §298 Abs1 StGB (II) und der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 360Tagessätzen zu je 4Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 180Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Antrag des Verteidigers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen dieses Urteil nicht Folge und wies seine gemeinsam mit dem Antrag angemeldete Berufung zurück.
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil ein vom Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anfechtbar (EvBlLS2009/24 = 12Os119/08d; RIS-Justiz RS0124618) und auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§§89 Abs6, 489, 479 StPO).
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