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6Ob4/11y•OGH 6Ob4/11y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schramm, Dr.Gitschthaler, Univ.Prof.Dr.Kodek und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****AG, , vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei M GmbH, *****, vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von 1.000EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28.Oktober2010, GZ1R155/10m13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs 2ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Wenn das Berufungsgericht den Aussagegehalt der inkriminierten Artikel „Tote Mütter klagen an“, „Land prüft 10 weitere Fälle nach Spitalstod“ und „SkandalSpital wird jetzt gefilzt“ im Gesamtzusammenhang aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers dahin beurteilte, dass damit der Klägerin vorgeworfen werde, dass das im Zusammenhang mit dem Todesfall der namentlich genannten Patientin stehende Fehlverhalten des Primararztes und eines Oberarztes einer bestimmten Abteilung im LKH ***** kein Einzelfall sei, vielmehr dort allgemein und auch in anderen Abteilungen gehäuft und in einem weit über das in anderen Krankenhäusern übliche Ausmaß hinaus Behandlungsfehler und sonstige Unregelmäßigkeiten auftreten, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die bewusste reißerische Aufbauschung eines einmaligen Vorfalls zum Vorwurf jahrelanger gehäufter Behandlungsfehler und sonstiger Unregelmäßigkeiten in allen Abteilungen des betreffenden Krankenhauses kann auch nicht durch das besondere öffentliche Interesse an der öffentlichen Diskussion um Fragen des Gesundheitswesens und der Gesundheitspolitik gerechtfertigt werden, wird durch eine derartige Form der Berichterstattung doch zu einer seriösen Debatte über Verbesserungsmöglichkeiten nichts beigetragen, sondern nur eine Verunsicherung weiter Teile der Patienten und der sonstigen Bevölkerung bewirkt. Damit haben die Vorinstanzen aber zutreffend die Vorwürfe der beklagten Partei als dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptungen angesehen. Diesen Wahrheitsbeweis hat die beklagte Partei nicht erbracht.
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