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3Nc2/11s•OGH 3Nc2/11s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr.Neumayr und die Hofrätin Dr.Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr.Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.490EUR, infolge Antrags beider Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Vöcklabruck zur Entscheidung nach §31a JN zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit der am 23.November 2010 eingebrachten Mahnklage vom Beklagten Zahlung von 1.490EUR. Gegen den vom Bezirksgericht Vöcklabruck am 1.Dezember2010 erlassenen Zahlungsbefehl erhob der Beklagte Einspruch. Am 13.Jänner2011 brachten die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein. Eine mündliche Streitverhandlung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht anberaumt.
Der Delegierungsantrag wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung geht die vereinfachte Delegierung nach §31a Abs1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach §31 JN vor (RISJustiz RS0107486 [T4]). Nach §31a Abs1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach §31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RISJustiz RS0107485; RS0046145 [T2]).
Das bedeutet, dass im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags §31a Abs1 JN unabhängig von der Begründetheit des Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen bietet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des §31a Abs1 JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden (RISJustiz RS0107459).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach §31a JN zurückzustellen.
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