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1Nc10/11b•OGH 1Nc10/11b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Mag.Dr.Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ6Cg211/10f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbHCoKG, *****, vertreten durch Dr.Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 57.708,02EURsA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin stützt den von ihr erhobenen Amtshaftungsanspruch auf eine ihres Erachtens unvertretbar unrichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof iSd §9 Abs4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.
Gemäß §9 Abs4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des §9 Abs4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.
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