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14Os6/11f•OGH 14Os6/11f
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Dr.Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Ionut I*****, AZ1BE165/10p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16.Dezember2010, AZ9Bs444/10b, wurde der Beschwerde des Verurteilten Ionut I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9.November2010, GZ1BE165/10p7, auf Ablehnung der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nicht Folge gegeben. Die dagegenohne Verteidigerunterschrift direkt beim Obersten Gerichtshofeingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß §1 Abs2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist. Da somit eine meritorische Erledigung nicht in Betracht kommt, erübrigt sich auch ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf die fehlende Verteidigerunterschrift nach §3 Abs2 GRBG (RIS-Justiz RS0061089, RS0061469).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§8 GRBG) zurückzuweisen.
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