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15Os186/10g•OGH 15Os186/10g
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Februar2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mujo D***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 128 Abs1 Z4, 129 Z1, 130 vierter Fall, 131 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Oktober2010, GZ51Hv92/10m86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mujo D***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 128 Abs1 Z4, 129Z1, 130 vierter Fall, 131 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat ersoweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutungin Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er in ein Gebäude einbrach und einzubrechen versuchte oder mit einem nicht zu ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindrang und einzudringen versuchte, nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000Euro übersteigenden Wert weggenommen und zwar
…
I./6./am 3.April2010 Sonja M***** durch Abdrehen des Schließzylinders Schmuck, Bargeld und ein Mobiltelefon im Gesamtwert von ca 900Euro, wobei er auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen Anna M***** anwandte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er sie mehrmals an den Haaren packte und riss sowie an der Weste festhielt und zog, wodurch diese zerriss und ihr einen Stoß versetzte, wodurch die Genannte rückwärts auf die Stiegen fiel und dadurch eine Rückenprellung erlitt.
Gegen den Schuldspruchinhaltlich nur gegen die zu I./6./ begründete Qualifikation nach §131 erster Fall StGBrichtet sich die auf §281 Abs1 Z5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z5) behauptet, das Schöffenurteil sei zu I./6./ betreffend die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Richtung §131 StGB „undeutlich, unvollständig“, „somit mit sich selbst in Widerspruch“, vermag aber mit dem Verweis auf die „widersprüchlichen Angaben bezüglich der Werte der Zeugin Sonja M*****“ keinen verständlichen Bezug zur Kritik an der konstatierten Absicht des Angeklagten, sich durch die Gewaltanwendung die weggenommenen Sachen zu erhalten, herzustellen, und zeigt mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus der Aussage der Zeugin Anna M*****, derzufolge der Angeklagte bei der Tat eine Dose fallen ließ, auf die Intention des Angeklagten keinen Begründungsmangel im behaupteten Sinn auf.
Die Subsumtionsrüge (Z10) orientiert sich, indem sie die konstatierte Absicht zu I./6./ bestreitet, nicht an den für die Beurteilung materiellrechtlicher Nichtigkeit allein maßgebenden erstinstanzlichen Feststellungen und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 Z1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.
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