OGH 11Os2/11w

11Os2/11wObergericht17.02.2011

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os2/11w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Mag.Michel und Dr.Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtswärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Joseph Eloppe M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §12 zweiter und dritter Fall StGB, §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.November2010, GZ64Hv65/10m143, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss nach §494a Abs1 Z4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde Joseph Eloppe M***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §12 zweiter und dritter Fall StGB, §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG (I./) und des Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs4 Z3 SMG (II./) schuldig erkannt.

Danach hat erzusammengefasst wiedergegeben und soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutungin Wien und an anderen Orten vorschriftswidrig

I./zur Ausfuhr von Suchtgift aus Spanien bzw den Niederlanden und zur anschließenden Einfuhr nach Österreich

A./„zumindest beigetragen“, indem er, wie vereinbart, nachstehende Suchtgiftmengen vom abgesondert verfolgten Ferdinand S***** übernahm, und zwar

1. /zwischen 9. und 16.Juni2009 zweiKilogramm Heroin (mit einer Reinsubstanz von 100Gramm);

2. /zwischen 2. und 6.Juli2009 500Gramm Heroin (mit einer Reinsubstanz von 25Gramm) sowie 500Gramm Cannabisharz (mit einem THCGehalt von 25Gramm);

3. /zwischen 5. und 11.August2009 1,5Kilogramm Kokain (mit einer Reinsubstanz von 375Gramm);

B./einen unbekannten Kurier bestimmt, und zwar

1. /im Dezember2009 zur Lieferung von 700Gramm Kokain (mit einer Reinsubstanz von 125Gramm) und von 2.000Gramm Marihuana (mit einem THCGehalt von 100Gramm);

2. /im Jänner2010 zur Lieferung von 900Gramm Kokain (mit einer Reinsubstanz von 225Gramm);

II./Suchtgift anderen überlassen, indem er zumindest die unter PunktI./A./ angeführten Suchtgiftmengen an unbekannte Abnehmer übergab,

wobei er die Tathandlungen zu I./ und II./ jeweils in Bezug auf Suchtgifte in einer jeweils insgesamt das 25fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge beging.

Die dagegen erhobene und ausschließlich auf §281 Abs1 Z5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Dem Vorwurf der Mängelrüge (Z5 zweiter Fall) zuwider unterzogen die Tatrichter das unterschiedliche Aussageverhalten des Zeugen Ferdinand S***** vor dem Bayerischen Landeskriminalamt, Zollfahndungsamt München, und in der Hauptverhandlung einer eingehenden Würdigung. Im Übrigen legten sie auch formal mängelfrei dar, wie sie über die unterschiedlichen Angaben des Genannten zur Anzahl der Lieferungen und Bezeichnung des Suchtgiftempfängers als Jo/Joe bzw Josef hinweggekommen sind (US13f). Mit Behauptungen, wonach sich die Aussagen des Zeugen Ferdinand S***** als zu widersprüchlich erwiesen, um sie den Feststellungen zu Grunde zu legen bzw wonach das Erstgericht zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass es eine dritte Fahrt nicht gegeben habe, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich unzulässig nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Entgegen dem gegen den SchuldspruchI./A./ gerichteten Einwand (Z5 zweiter Fall) blieb auch die Verantwortung des Beschwerdeführers, lediglich Marihuana erhalten zu haben, vom Schöffengericht nicht unberücksichtigt, wurde aber zufolge den als glaubwürdig befundenen anders lautenden Angaben des Zeugen Ferdinand S***** als widerlegt angesehen (US15).

Die vermisste „objektive Feststellung“ zur Art und Menge des gelieferten Suchtgifts (der Sache nach Z9 lita) findet sich auf US8f.

Soweit die Mängelrüge unter prozessordnungswidriger Bezugnahme auf bloß einzelne Aussagedetails spekuliert, der Zeuge S***** hätte zufolge der Verpackung weder wissen können, was sich darin befinde, noch die Möglichkeit gehabt, die an ihn übergebenen Suchtmittel abzuwiegen, dabei aber die für die Tatrichter entscheidungswesentlichen weiteren Angaben des Zeugen übergeht, wonach er die Art und Menge aber aus der Höhe des Kurierlohns erschließen konnte (US13), vermag sie keinen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Dies gilt auch für den zu Unrecht erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit betreffend den SchuldspruchI./B./, weil das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, das Suchtgift sei in die Schweiz geliefert worden, nicht vernachlässigt, sondern mit empirisch einwandfreier Begründung, nämlich gestützt auf die Kundenkarten, Bankverbindungen, Mobiltelefone und Telefonate des Beschwerdeführers, die ausschließlich einen Bezug zu Österreich aufwiesen, als unglaubwürdig verworfen hat (US21).

Mit der Bekämpfung der Höhe der Abschöpfung der Bereicherung macht der Beschwerdeführer nur einen Berufungsgrund geltend.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.

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