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13Os10/11m•OGH 13Os10/11m
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.Susanne K***** und Dr.Sandra B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ3St265/10y der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des DIRobert S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28.Dezember2010, AZ18Bs318/10m (ON15 des Ermittlungsaktes) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des DIRobert S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Äußerungsfrist und dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.November2010, mit dem ein Antrag des DIRobert S***** auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war (ON9 des Ermittlungsaktes), als unzulässig zurück.
Die dagegen gerichtete, als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
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