OGH 13Os12/10d

13Os12/10dObergericht17.02.2011

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os12/10d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrea H***** und zwei Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Andrea H***** und Heinz B***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9.Juli2008, GZ11Hv161/07y-346, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, ErsterGeneralanwalt Dr.Weiß, der Angeklagten Andrea H***** und der Verteidiger Dr.Bartl und Mag.Tutsch zu Recht erkannt:

Spruch

I.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Andrea H***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen (abgesehen von dem den Angeklagten Heinz B***** betreffenden Adhäsionserkenntnis) unberührt bleibt, im diese Angeklagte betreffenden Strafausspruch nach dem StGB aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Andrea H***** wird für das ihr zur Last liegende Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs2, 148 zweiter Fall StGB unter Anwendung des §29 StGB nach dem zweiten Strafsatz des §148 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt. Von dieser Freiheitsstrafe wird gemäß §43a Abs3 StGB ein Teil von 16Monaten für eine Probezeit von dreiJahren bedingt nachgesehen.

II.Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

III.Hinsichtlich des Andrea H***** betreffenden Strafausspruchs nach dem StGB werden die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen auf die Neubemessung der Strafe verwiesen. Im Übrigen wird den gegen die Strafaussprüche gerichteten Berufungen nicht Folge gegeben.

IV.Hingegen wird der Berufung des Heinz B***** gegen das Adhäsionserkenntnis Folge gegeben und das L***** mit seinen Ansprüchen gegen diesen Angeklagten auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

V.Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Andrea H***** und Heinz B***** wegen Betrugs (A) und Abgabenhinterziehung (C) schuldig erkannt.

Von Betrugsvorwürfen in weiteren Fällen wurden Andrea H***** und Heinz B***** freigesprochen (FreisprücheA und ohne Bezeichnung US27), überdies Andrea H***** und Johann Maximilian H***** (hinsichtlich dessen das Urteil unbekämpft blieb) vom Vorwurf eines durch die Staatsanwaltschaft als Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §159 Abs3 und 4 Z3 StGB beurteilten Verhaltens (FreispruchB). Zudem enthält das Urteil einen „Freispruch“ der Angeklagten Andrea H***** betreffend Teile des ihr in der Anklageschrift als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG angelasteten Verhaltens („Freispruch“C; US17 bis 27).

Im Einzelnen ergingen Schuldsprüche der Andrea H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs2, 148 zweiter Fall StGB (A/I und II) und wegen jeweils mehrerer Finanzvergehen der wie angesichts der vom Erstgericht für Taten ab dem 13.Jänner1999 gewählten Strafrahmen nach §38 Abs1 FinStrG (idF BGBlI1999/28) zu betonen ist: nicht qualifizierten (US17, desgleichen US497f, anders jedoch US321ff) Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG (C/I/1, C/II/1 und C/III/1), §33 Abs2 lita FinStrG (C/III/2) und §33 Abs2 litb FinStrG (C/I/2 und C/II/2) sowie des Heinz B***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs2 StGB (A/I) und wegen jeweils mehrerer Finanzvergehen der gleichfalls nicht qualifizierten (US19, ebenso US499f, anders US321ff) Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG (C/IV/1) und §33 Abs2 litb FinStrG (C/IV/2), jeweils iVm §11 dritter Fall FinStrG.

Zu den SchuldsprüchenC/I/1 und C/IV/1 sowie zum „Freispruch“C ist vorweg anzumerken:

Das Referat der entscheidenden Tatsachen des SchuldspruchsC/I/1, der durchwegs die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Andrea H***** betrifft, wurde im Urteil nach Aspekten abgaberechtlicher Pflichtverletzungen und unter diesen Aspekten nach Veranlagungsjahren aufgegliedert. Diese Aufspaltung berührt auch den korrespondierenden Schuldspruch des Angeklagten Heinz B***** als Beitragstäter (C/IV/1).

Im Urteil findet sich weiters ein „Freispruch“C (US26) betreffend einen Teil (von insgesamt 14.000Euro) der Andrea H***** angelasteten Hinterziehung von Umsatzsteuer der Jahre2001 bis 2003 (vgl US504).

Doch wird mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Finanzvergehen (§1 Abs1 FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG begründet (§260 Abs1 Z2 StPO). Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbstständige Tat im materiellen Sinn (§21 Abs1 FinStrG; RIS-Justiz RS0086590 [T2]).

Ein „Freispruch“ (wie hier zu C) in Ansehung von Teilaspekten betrifft keine selbstständige Tat und ist daher ebenso verfehlt wie wirkungslos (13Os105/08b, EvBl2009/78, 515). Im Ergebnis liegt darin hier nichts anderes als eine solcherart vorgenommene Reduktion des strafbestimmenden Wertbetrags gegenüber dem Anklagevorwurf.

Der Oberste Gerichtshof sieht sich demnach veranlasst, das Referat der entscheidenden Tatsachen des SchuldspruchsC/I/1 klarstellend zu verdeutlichen (in Klammer sind die sachverhaltsmäßig jeweils entsprechenden Schuldsprüche laut Ersturteil bezeichnet):

Demnach haben zusammengefasst

A/Andrea H***** (zu A/I und II) und Heinz B***** (zu A/I) in St.***** und G***** im Urteil näher bezeichnete Verantwortliche des Amtes der S***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten „den bis zum 31.Dezember2000 bestehenden Nachlass von DIJohann Otto H*****“ (vgl aber US29, wonach die Einantwortung schon früher, nämlich im Herbst2000 stattfand) und „ab 1.Jänner2001 die H***** OEG“ (vgl US30, 33; im Folgenden kurz T***** OEG) unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel, und zwar durch die Vorgabe, Förderungswerber, nämlich zuerst den Nachlass und dann die T***** OEG, unter Einhaltung der Bestimmungen für die Vergabe der Förderungen redlich zu vertreten, wobei die mitvorgelegten Rechnungen inhaltlich richtig seien und ausschließlich förderfähige Arbeiten beinhalten würden, zu Handlungen und Unterlassungen verleitet, die das L***** „in einem 3.000, nicht jedoch 50.000Euro übersteigenden Betrag von insgesamt zumindest (richtig addiert:) 38.468,22Euro (529.338,78S) hinsichtlich Andrea H***** und von insgesamt zumindest (richtig addiert:) 35.252,65Euro (485.091,58S) hinsichtlich Heinz B*****“ am Vermögen schädigten, nämlich zur Auszahlung von Förderungen oder zur Unterlassung der Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen (wie im Urteilsspruch jeweils aufgeschlüsselt), und zwar Andrea H***** als faktische Geschäftsführerin des Nachlasses und ab 1.Jänner2001 der T***** OEG, wobei sie den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und Heinz B***** als leitender Angestellter des Nachlasses

I/im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter

1/am 6.Mai1998 zur Auszahlung einer Fördersumme von 80.596,87S (richtig: 5.857,20Euro) im Zusammenhang mit dem Projekt „Renovierung des Wehrganges und des alten Schmiedegebäudes“ durch Mitvorlage der Rechnung des Unternehmens W***** vom 11.August1997 (RechnungNr92/97) über 192.558S netto für Tischlereiarbeiten (Umschreibung von Thomas Ha***** auf Gutsbetrieb H*****, Fördersatz 34,88%);

2/vom 4.August1998 bis zum 8.März2000 zur Auszahlung einer weiteren Fördersumme von 271.372,98S (19.721,44Euro) „bzw. zur Unterlassung der Rückforderung der ausbezahlten Fördersumme“ im Zusammenhang mit dem Projekt „Historischer Garten und Tierpark (Wegenetz)“ durch Mitvorlage der Rechnungen der Unternehmen

a/L***** (Förderbetrag jeweils in Höhe des Rechnungsbetrags)

aa/vom 12.März1999 über 112.000S netto für Abbrucharbeiten (Umschreibung auf Wegebau) und

bb/vom 16.Juni1999 über 194.040S netto für Zaunarbeiten (Umschreibung auf Wegebau),

b/K***** vom 15.Dezember1999 über 274.335,38S netto abzüglich 3% Skonto für Umbauarbeiten beim Nasenbärengehege (Umschreibung auf Herstellung von Schotterwegen im Tierparkgelände, Förderbetrag 266.105,21S);

3/„zwischen Jänner2000 bis Oktober2001“ zur Auszahlung einer Fördersumme von zumindest 133.117,25S (richtig: 9.674,01Euro) im Zusammenhang mit dem Projekt „Erlebnis rund um Stu***** und H*****“ durch Mitvorlage der Rechnungen der Unternehmen (Förderung jeweils 35% der Rechnungsbeträge)

a/Ka***** vom 13.März2000 (Rechnung Nr24) über 11.524,69Snetto für Gartenplanungsarbeiten (Teilumschreibung von Schlossschänke und Meierhof auf Siegmundsgarten);

b/Be***** für Grabungsarbeiten im Gutsbereich

aa/vom 16.Juni2000 (Rechnung Nr40) über 50.520Snetto (Teilumschreibung von 25.730S auf historischen Garten) und

bb/vom 5.Mai2000 (Rechnung Nr41) über 78.410Snetto (Teilumschreibung von netto 9.370S auf historischen Garten);

c/M***** (Rechnung Nr9614) vom 14.Juni2000 über 444.798,91Snetto für Gartenarbeiten (Teilumschreibung von 235.311S von Schlossschänke, Tierpark und Marienhof auf historischen Garten II und Siegmundsgarten);

d/Wa***** für Sandstrahlarbeiten

aa/vom 13.März2000 (Rechnung Nr566) über 80.400Snetto (Umschreibung von Marienhof und Wirtschaftshof auf historischer Garten) und

bb/vom 6.Mai2000 (Rechnung Nr568) über 18.000Snetto (Umschreibung von Marienhof und Wirtschaftshof auf historischer Garten);

II/Andrea H*****

1/zwischen dem 11.November2002 und dem Jahresende2002 zur Unterlassung der Rückforderung von zumindest 2.174,26Euro (29.917,82S) im Zusammenhang mit dem Projekt „Historischer Garten zweite Ausbaustufe“ durch Mitvorlage der Rechnungen der Unternehmen

a/Be***** vom 5.Mai2000 (Rechnung Nr41) über 39.205Snetto (Teilumschreibung von 4.685Snetto auf historischen Garten, Fördersatz 10%);

b/G***** vom 8.März2000 (Rechnung Nr2330300) über 27.930Snetto für Demontagearbeiten (Umschreibung auf historischer Garten, Fördersatz 15%);

c/Ka***** vom 13.März2000 (Rechnung Nr24) über 11.524,69Snetto für Gartenplanungsarbeiten (Teilumschreibung von Schlossschänke und Meierhof auf Siegmundsgarten, Fördersatz 15%);

d/M***** vom 14.Juni2000 (Rechnung Nr9614) über 444.798,91Snetto für Gartenarbeiten (Teilumschreibung von 235.311,27S von Schlossschänke, Tierpark und Marienhof auf historischer GartenII und Siegmundsgarten, Fördersatz 10%);

2/zwischen September2002 und Jahresende2002 zur Unterlassung der Rückforderung von zumindest (richtig:) 1.041,29Euro (14.328,50S) im Zusammenhang mit dem Projekt „Multimediales Zentrum“ durch Mitvorlage der Rechnungen der Unternehmen

a/Be***** vom 5.Mai2000 (Rechnung Nr41) über 39.205Snetto (Teilumschreibung von netto 4.685S auf historischen Garten, Fördersatz 10%);

b/Wa***** für Sandstrahlarbeiten (Fördersatz 10%)

aa/vom 29.März2000 (Rechnung Nr566) über 80.400Snetto (Umschreibung von Marienhof und Wirtschaftshof auf historischer Garten; Fördersatz 15%) und

bb/vom 6.Mai2000 (Rechnung Nr568) über 18.000Snetto (Umschreibung von Marienhof und Wirtschaftshof auf historischer Garten;

C/Andrea H***** vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkt (C/IIII) und Heinz B***** zu solchen beigetragen (C/IV mit Beziehung auf C/I), nämlich

I/Andrea H***** als faktische Geschäftsführerin des Einzelunternehmens „Gutsbetrieb H*****“ der nicht schlechtgläubigen Johanna Felicitas H*****, „wobei es ihr ab dem 13.Jänner1999 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“, und zwar

1/unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht an Umsatzsteuer dadurch, dass sie unrichtige Steuererklärungen abgab, in denen sie Einnahmen der nicht schlechtgläubigen Johanna Felicitas H***** aus dem Tierparkbetrieb und dem Gastronomiebetrieb des Einzelunternehmens Gutsbetrieb H***** verheimlichte und Umsätze nicht erklärte sowie unter Vorlage von Rechnungen nicht schlechtgläubiger Unternehmer für die an Thomas Ha***** oder Andrea H***** erbrachten privaten Leistungen, welche über ihre Veranlassung auf das Einzelunternehmen Gutsbetrieb H***** umgeschrieben worden waren, Anspruch auf Abzug von Vorsteuer vortäuschte, nämlich für

1996 um 322.956,64S (23.470,17Euro; C/I/1/a/aa, C/I/1/b/aa),

1997 um 426.068,17S (30.963,58Euro; C/I/1/a/bb, C/I/1/b/bb),

1998 um 187.478,86S (13.624,62Euro; C/I/1/a/cc),

1999 um 220.921,39S (16.054,98Euro; C/I/1/a/dd),

2000 um 106.283,23S (7.723,90Euro; C/I/1/a/ee);

2/unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem §76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten dadurch, dass sie zumindest Anteile der verheimlichten Einnahmen aus dem Tierparkbetrieb des Einzelunternehmens Gutsbetrieb H***** für nicht erklärte Lohnzahlungen an Dienstnehmer verwendete sowie eine Sondervergütung an Heinz B***** und Sachbezüge für zahlreiche Dienstnehmer verschwieg, nämlich

a/an Lohnsteuer für

aa/1996 um 256.242,76S (18.621,89Euro),

bb/1997 um 260.740,81S (18.948,77Euro),

cc/1998 um 260.591,41S (18.937,92Euro),

dd/1999 um 275.149,74S (19.995,91Euro),

ee/2000 um 1.449.762,27S (105.358,22Euro),

b/an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für

aa/1996 um 50.416,02S (3.663,88Euro),

bb/1997 um 50.928,66S (3.701,13Euro),

cc/1998 um 50.580,86S (3.675,85Euro),

dd/1999 um 52.222,82S (3.795,18Euro),

ee/2000 um 54.273,06S (3.944,18Euro),

wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt;

II/Andrea H***** als faktische Geschäftsführerin der T***** OEG (ab 2005 OHG, US30), „wobei es ihr ab dem 13.Jänner1999 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“, und zwar

1/unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht an Umsatzsteuer dadurch, dass sie unrichtige Steuererklärungen abgab, wobei sie unter Vorlage von Rechnungen des nicht schlechtgläubigen Christoph Ho***** für die der Kunstsammlung H***** OEG erbrachten Leistungen, welche über ihre Veranlassung auf die T***** OEG ausgestellt worden waren, den Anspruch auf Abzug von Vorsteuer vortäuschte, nämlich für

aa/2001 um 10.532,70Euro,

bb/2002 um 4.096,00Euro,

2/unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem §76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten dadurch, dass sie nicht erklärte Entnahmen aus dem Unternehmen „für nicht erklärte Zahlungen an Dienstnehmer“ verwendete und Sachbezüge für zahlreiche Dienstnehmer verschwieg, nämlich

a/an Lohnsteuer für

aa/2001 um 11.538,05Euro,

bb/2002 um 15.157,56Euro,

cc/2003 um 9.782,99Euro,

dd/2004 um 8.879,26Euro,

ee/Jänner bis Juli2005 um 3.246,10Euro,

b/an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für

aa/2001 um 1.694,71Euro,

bb/2002 um 1.697,60Euro,

cc/2003 um 1.421,43Euro,

dd/2004 um 1.218,93Euro,

ee/Jänner bis Juli2005 um 585Euro,

wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt;

III/Andrea H*****

1/unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, und zwar

a/an Einkommensteuer dadurch, dass sie ihre Einkünfte als faktische Geschäftsführerin des Einzelunternehmens „Gutsbetrieb H*****“ von April1994 bis Dezember2000 und der T***** OEG ab Jänner2001 nicht erklärte, „wobei es ihr ab dem 13.Jänner1999 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“, nämlich für

aa/1994 um 102.046,45S (7.416Euro),

bb/1995 um 156.006,43S (11.337,43Euro),

cc/1996 um 154.947,99S (11.260,51Euro),

dd/1997 um 85.966,92S (6.247,46Euro),

ee/1998 um 144.782,02S (10.521,72Euro),

ff/1999 um 210.408,05S (15.290,95Euro),

gg/2001 um 31.381,86Euro,

hh/2002 um 41.663,45Euro,

ii/2003 um 39.650,11Euro,

b/an Umsatzsteuer dadurch, dass sie ihre Umsätze als faktische Geschäftsführerin des Einzelunternehmens „Gutsbetrieb H*****“ von April1994 bis Dezember2000 und der T***** OEG ab Jänner2001 nicht erklärte, „wobei es ihr ab dem 13.Jänner 1999 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“, nämlich für

aa/1994 um 87.600S (6.366,14Euro),

bb/1995 um 116.800S (8.488,19Euro),

cc/1996 um 116.800S (8.488,19Euro),

dd/1997 um 116.800S (8.488,19Euro),

ee/1998 um 144.677,31S (10.514,11Euro),

ff/1999 um 141.744,30 S (10.300,96Euro),

gg/2000 um 155.861,54S (11.326,90Euro),

hh/2001 um 20.499,07Euro,

ii/2002 um 22.704,84Euro,

jj/2003 um 21.789,68Euro;

2/für 2004 eine Verkürzung von Umsatzsteuer um insgesamt 15.576,67Euro dadurch bewirkt, dass sie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen von Jänner bis Mai2004 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab und in ihren am 17.August2004 für Juni, am 16.September2004 für Juli, am 18.Oktober2004 für August, am 16.November2004 für September, am 17.Dezember2004 für Oktober, am 19.Jänner2005 für November2004 und am 17.Februar2005 für Dezember2004 abgegebenen (gemeint:) Umsatzsteuervoranmeldungen Umsätze nicht oder falsch erklärte und die Abgaben nicht oder zu niedrig entrichtete, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt „und es ihr darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“;

IV/Heinz B***** von 1996 bis Spätsommer2000 im Sinn des §11 dritter Fall FinStrG dadurch zu den Andrea H*****

1/zu C/I/1 angelasteten Finanzvergehen „der Abgabenhinterziehung gem. den §§33 Abs1, 38 Abs1 lita FinStrG“ beigetragen, dass er die von Andrea H***** angeordneten Erlösverkürzungen im Tierparkbetrieb und Gastronomiebetrieb umsetzte und Rechnungsumschreibungen im Auftrag von Andrea H***** veranlasste, „wobei es ihm ab dem 13.Jänner1999 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“,

2/zu C/I/2 angelasteten Finanzvergehen „gemäß §§33 Abs2 litb., 38 Abs1 lita FinStrG“ beigetragen, dass er im Auftrag von Andrea H***** die nicht erklärten Erlöse und nicht erklärten Sachzuwendungen in seiner geheimen Buchführung erfasste, verwaltete und für nicht erklärte Lohnzahlungen an die Dienstnehmer des Einzelunternehmens der nicht schlechtgläubigen Johanna Felicitas H***** verwendete, wobei er die Verkürzung an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt „und es ihm ab dem 13.Jänner1999 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“.

Gemäß §259 Z3 StPO freigesprochen (US20ff) wurden die Angeklagten Andrea H***** und Heinz B*****, soweit hier von Bedeutung, von den gegen sie weiters erhobenen Anklagevorwürfen, es hätten (hier zu A kurz zusammengefasst wiedergegeben)

A/aAndrea H***** und Heinz B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken, weiters

A/bAndrea H***** und

A/cHeinz B***** durch Beitrag (zu A/b)

Betrugstaten wie die vorgenannten (SchuldspruchA) in Ansehung dreier weiterer Förderprojekte begangen und

B/Andrea H***** (wie ein dritter Angeklagter, dessen Freispruch unbekämpft blieb), grob fahrlässig die wirtschaftliche Lage der nachangeführten „Wirtschaftskörper“ durch kridaträchtiges Handeln nach §159 Abs5 Z3 StGB, nämlich Treiben eines übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes durch übermäßige, aus Fremdmitteln finanzierte Investitionstätigkeiten und Privatentnahmen derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wodurch die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen in der Region H***** geschädigt worden wäre, wenn nicht vom L*****, mithin einer Gebietskörperschaft, ohne Verpflichtung hiezu unmittelbar Zuwendungen erbracht worden wären, nämlich AnfangJuli2002 durch Leistung einer stillen Einlage von 2.906.000Euro, AnfangAugust2004 durch eine rechtsgrundlose Zahlung von 1.000.000Euro und am 20.Dezember2005 durch Leistung einer Überbrückungshilfe von 435.000Euro, und zwar

I/Andrea H***** von 13.März1997 bis 31.Dezember2000 als faktische Geschäftsführerin des Nachlasses von DIJohann Otto H***** und

II/von 1.Jänner2001 „bis AnfangAugust2005“ der T***** OEG (gemeint ab 1.Jänner2005 OHG)

1/Johann Maximilian H***** als geschäftsführender Gesellschafter;

2/Andrea H***** als faktische Geschäftsführerin.

Außerdem wurde Andrea H***** gemäß §259 Z3 StPO vom Vorwurf freigesprochen (US27), sie habe von Frühjahr2001 bis Sommer2005 in St.***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig Christoph Ho***** durch die Vorspiegelung, sie, die T***** OEG (ab 2005: OHG) und die Kunstsammlung H***** OEG seien zahlungswillige Auftraggeber und Käufer, die Gesellschaft sei zahlungsfähig, die Bezahlung werde nach Einlangen von Förderungen des Landes Steiermark erfolgen, zu Handlungen verleitet, die Christoph Ho***** in einem 50.000Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich zu Restaurierungsarbeiten, zur Lieferung von Antiquitäten und Kunstwerken und zur Unterlassung der Rechnungslegung für die erbrachten Restaurierungsarbeiten und gelieferten Antiquitäten und Kunstwerke.

Die Schuldsprüche der Angeklagten Andrea H***** und Heinz B***** wegen Betrugs betreffen Förderungsprojekte der S*****.

Das Erstgericht stellte dazu zusammengefasst- vorweg fest, dass Andrea H***** bereits kurz nach der im Oktober1973 erfolgten Eheschließung mit DIJohann Otto H***** leitend im Gutsbetrieb ihres Gatten tätig war. Nach der Scheidung mit Urteil des Bezirksgerichts H***** vom 25.März1987 aus dem Alleinverschulden des Ehegatten entbrannte zwischen beiden ein Streit nicht nur um die Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen, sondern auch um die weitere Führung des im Eigentum von DIJohann Otto H***** stehenden Gutsbetriebs, als dessen Geschäftsführerin sie sich sah. Im Jänner1993 teilte Andrea H***** Heinz B*****, dem leitenden Angestellten des Gutsbetriebs, sodann mit, dass ausschließlich sie für die Belange des gesamten Betriebs zuständig sei und er nur von ihr stammende betriebliche Weisungen befolgen dürfe (US28f, 185ff).

Am 13.März1994 verstarb DIJohann Otto H*****. In seinem Testament hatte er das jüngste der drei Kinder aus der Ehe mit Andrea H*****, nämlich die am 28.März1978 geborene und daher bei seinem Tod noch minderjährige Johanna Felicitas H***** zur Alleinerbin seines Vermögens berufen. Den zwei anderen Kindern dachte er Legate zu. Im Testament verfügte er, wie es im vorliegenden Urteil heißt, dass Andrea H***** „bei sonstigem Verlust der erbrechtlichen Ansprüche für ihre Kinder von jeder Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen“ sei (US29, 189).

Das Bezirksgericht H***** übertrug Johanna Felicitas H***** am 10.Mai1994 die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und bestellte dafür Dr.Herbert Wo*****, einen Steuerberater der Familie H*****, zum Sachwalter der Minderjährigen (US29, 196).

Der „Gutsbetrieb H*****“ wurde von 1994 bis zum 31.Dezember2000 als Einzelunternehmen geführt, das steuerlich bei Johanna Felicitas H***** erfasst war, der von 1994 bis zum 31.Dezember2000 das gesamte Betriebsergebnis zugerechnet wurde (US183).

Tatsächlich führte Andrea H*****, wie die Tatrichter konstatierten, „den Johanna Felicitas H***** erst im Herbst2000 eingeantworteten Nachlass als alleinige Geschäftsführerin weiter und erteilte in dieser Funktion auch Dr.Herbert Wo***** die erforderlichen Anweisungen“. Mit Eintritt der Volljährigkeit der Johanna Felicitas H***** wurde der Sachwalter seines Amtes enthoben. Sie bestellte am 30.April1997 zwar Dr.Herbert Wo***** zum Generalbevollmächtigten für die Verwaltung und Besorgung ihres Erbes. Andrea H***** schränkte aber dessen Stellung im Innenverhältnis stark ein, und zwar über die Abwicklung des über den Aufgabenbereich von Heinz B***** hinaus gehenden Verkehrs mit Banken und die Fertigung von Anträgen an Behörden, um weiterhin ungehindert ihre faktische Geschäftsführung ausüben zu können (US29f, 192, 196f).

Mit Vertrag vom 27.September2000 gründeten die drei Kinder aus der Ehe von DIJohann und Andrea H*****, nämlich Johanna Catherine, Johann Maximilian und Johanna Felicitas H*****, die T***** OEG. Sie begann am 1.Jänner2001. Johann Maximilian H***** wurde zwar zum geschäftsführenden Gesellschafter bestellt, hielt sich aber beruflich bedingt durchgehend im Ausland auf. Mit seinem Einverständnis übte Andrea H***** die Funktion der faktisch alleinbestimmenden Geschäftsführerin des Gutsbetriebs unkontrolliert weiter aus (US30 bis 32).

Mit 1.Jänner2005 änderten die Gesellschafter die Rechtsform in die einer OHG. Auch in dieser war, wie das Erstgericht ausführte, Andrea H***** zumindest bis Sommer2005 die alleinige Geschäftsführerin (US30).

Heinz B***** begann im Mai1971 als Buchhalter im Gutsbetrieb von DIJohann Otto H***** zu arbeiten. Schon bald musste er über Anweisung seines Dienstgebers neben der offiziellen Buchhaltung auch eine sogenannte „Schwarzbuchhaltung“ oder „Nerobuchhaltung“ führen, um einerseits die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben festzuhalten und sie andererseits dem zuständigen Finanzamt zu verschleiern. Er stieg zum leitenden Angestellten auf, kündigte aber im September1993, weil ihm die von gerichtlichen Streitigkeiten zwischen Andrea und DIJohann Otto H***** geprägten beruflichen Verhältnisse als untragbar erschienen. Nach dem Tod des Letztgenannten begann er auf Ersuchen von Andrea H***** im Mai1994 wieder als leitender Angestellter des Gutsbetriebs zu arbeiten. In dieser Tätigkeit war er nur gegenüber Andrea H***** und Dr.Herbert Wo***** als Sachwalter und dann Generalbevollmächtigter von Johanna Felicitas H***** weisungsgebunden. Ab Mitte2000 verschlechterte sich das berufliche Verhältnis von Heinz B***** und Andrea H***** so sehr, dass sie das Arbeitsverhältnis am 15.Dezember2000 einvernehmlich auflösten (US30f, 184, 186f).

Zum Schuldspruch wegen Betrugs (A) stellte das Erstgericht zusammengefasst fest, dass sich bereits in den 70erJahren des 20.Jahrhunderts DIJohann und Andrea H***** unter Mithilfe von Heinz B***** um Förderungen des L***** für den Gutsbetrieb H***** bemühten. Spätestens Mitte der 90erJahre des 20.Jahrhunderts entschloss sich Andrea H*****, umfangreiche Arbeiten an den historischen und betrieblichen Gebäuden des Gutsbetriebs H***** durchzuführen und dafür im höchstmöglichen Ausmaß Förderungen der öffentlichen Hand, insbesondere des L*****, in Anspruch zu nehmen, weil ihr bewusst war, dass die Vermögensverhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachlasses zur Finanzierung ihrer ehrgeizigen Pläne nicht ausreichen. Sie entschloss sich, dabei auch betrügerisch vorzugehen (US34f).

Um durch das Verhalten der Getäuschten den von ihr „faktisch verwalteten Nachlass H*****“ unrechtmäßig zu bereichern, beabsichtigte sie, die mit der Auszahlung oder Abrechnung von Förderungen für bewilligte Projekte des Gutsbetriebs H***** betrauten Verantwortlichen des L***** durch die Vorgabe, förderungswürdige Arbeiten erbracht zu haben, zur Auszahlung von Förderungen oder Unterlassung der Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen nach erfolgter Endabrechnung zu verleiten. Dass sie dadurch dem L***** einen entsprechend hohen, jedoch 50.000Euro nicht übersteigenden Schaden am Vermögen zufügen würde, kümmerte sie nicht. Die Förderungswürdigkeit von Arbeiten auf dem Gutsbetrieb H***** wollte sie den mit der Vergabe oder Rückforderung von Förderungen befassten Verantwortlichen mit Rechnungen von Unternehmen vortäuschen, die in Wahrheit ihr persönlich, ihrem Lebensgefährten Thomas Ha***** oder dem Gutsbetrieb H***** erbrachte, nicht förderfähige Leistungen zum Gegenstand hatten, aber über ihre Veranlassung auf die verschiedenen Förderprojekte umgeschrieben worden waren (US35f).

Andrea H***** weihte Heinz B***** in diese Pläne ein, da sie ihn aufgrund seiner leitenden Funktion im Gutsbetrieb für die Umsetzung dieses Verbrechens benötigte. Er erklärte sich bereit, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihr diese schweren Betrügereien zur unrechtmäßigen Bereicherung „des Nachlasses H***** und damit auch von Andrea H*****“ und zum Schaden des L***** auszuführen. Insbesondere wollte er über ihre Veranlassung von Unternehmen die Umschreibung von Rechnungen einfordern und diese falschen Beweismittel bei verschiedenen Förderstellen vorlegen (US36).

Dagegen wenden sich Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Andrea H***** (aus Z4, 5, 5a, 9lita, 9litb, 10 und 11) und Heinz B***** (nominell aus Z5 und 9litb, der Sache nach auch aus Z9 lita und Z11) sowie der Staatsanwaltschaft (aus Z5, 9 lita und 10 des §281 Abs1 StPO).

Die angemeldete (ON338), aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Christoph Ho***** wurde vom Obersten Gerichtshof bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen (§285d Abs1 Z1 StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Andrea H*****

Die Verfahrensrüge (Z4) bezieht sich auf den in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag betreffend den Sachverständigen Dr.Fritz Kl***** samt Antrag auf Bestellung eines anderen Sachverständigen (ON295 S2 iVm ON284). Der Untersuchungsrichter hatte den Genannten mit Beschluss vom 18.August2005 bestellt (ON1 S3 verso, ON5).

Schon im Vorverfahren hatte sich Andrea H***** mit mehreren Ablehnungsanträgen gegen den Sachverständigen gewendet (ON55, 64, 77, ergänzend 96, und 110).

Ihre Argumente wiederholte sie in dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, über den ein ablehnendes Zwischenerkenntnis erging (ON295 S3). Als ihrer Ansicht nach Befangenheit des Sachverständigen begründende Umstände machte siezusammengefasst- geltend:

Durch einen am 17.März2006 in einem österreichischen Wochenmagazin erschienenen Artikel mit dem Titel „H*****: Krida im Fokus“ sei der Eindruck entstanden, der Verfasser habe Informationen zum Stand der Ermittlungen vom Sachverständigen erhalten. Im Artikel seien schwere Vorwürfe gegen Andrea H***** und Thomas Ha***** erhoben worden, die weder aktenkundig gewesen seien noch der Realität entsprochen hätten, unter anderem, dass durch überhöhte Kreditrückführung an Thomas Ha***** dem „maroden Tierpark“ H***** Liquidität entzogen worden sei. Der Artikel habe auch Vorwürfe gegen Thomas Ha***** wegen angeblicher Steuerhinterziehung enthalten. Ein demzufolge von Letzterem und Andrea H***** gegen den Sachverständigen und den Journalisten wegen des Verdachts der Verletzung von Berufsgeheimnissen nach §121 Abs2 und Abs3 StGB angestrengtes Privatanklageverfahren habe allerdings mit Freispruch geendet. Aufgrund des Artikels, der durch Zitate und ein Foto des Sachverständigen den Eindruck erweckt habe, dass die Informationen von ihm stammen, sei objektiv jedenfalls ein Zweifel an der Unbefangenheit gegeben.

Der Sachverständige habe die Rechtsansicht geäußert, dass eine Selbstanzeige ein Gericht nicht binde, weil sie an eine Verwaltungsbehörde gerichtet sei, was im Widerspruch zur Rechtsprechung stehe und zudem eine Kompetenzüberschreitung darstelle. Ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung habe, obliege der Beurteilung durch das Gericht.

Auch der weitere Einwand der Angeklagten betreffend die Auffassung des Sachverständigen vom Vorliegen kridaträchtiger Handlungen betrifft eine von ihm geäußerte Rechtsansicht.

Letzteres gilt auch für die von der Angeklagten beanstandete Einschätzung des Sachverständigen, dass aus seiner Sicht Tatbildlichkeit im Sinn des §159 StGB gegeben sei. Im Zusammenhang damit wird ihm von der Angeklagten weiters als Voreingenommenheit angelastet, dass er kurz vor der Abgabe seines ersten Teilgutachtens in einem Interview polemische Äußerungen in Bezug auf die Förderungspolitik des Landes gegenüber der Familie H***** getätigt habe.

Schließlich erblickt die Angeklagte in einem von ihr so genannten „Wahlkampfgutachten für die SPÖ“ einen Befangenheitsgrund. Dr.Kl***** habe während des Wahlkampfs in der S*****, rund zwei Monate bevor er im vorliegenden Strafverfahren zum Sachverständigen bestellt worden sei, eine schriftliche „persönliche Meinungsäußerung“ für die SPÖ verfasst, in der er eine im Jahr2002 vereinbarte stille Beteiligung des L***** an der T***** OEG und einen zur Beschlussfassung in der Landesregierung anstehenden Pachtvertrag einer kritischen Würdigung unterzogen habe. Diese „Meinungsäußerung“ habe die weitere Entwicklung der H***** Betriebe massiv nachteilig beeinflusst. Zur genannten Pachtlösung sei es daher nicht mehr gekommen. Am 17.August2005 vom Staatsanwalt in Graz befragt, ob er für ein Gutachten im Fall H***** ausreichende Kompetenz und freie Kapazität habe, hätte Dr.Kl***** diesem die „Meinungsäußerung“ übergeben. Die Staatsanwaltschaft Graz habe ihn hierauf, keine Befangenheit erblickend, dem Untersuchungsrichter als Sachverständigen vorgeschlagen, ohne diesen über die ihr bekannte „Meinungsäußerung“ zu informieren. In seinem Gutachten habe der Sachverständige dann die stille Beteiligung als tatbestandsmäßig im Sinn des §159 Abs3 StGB beurteilt (S454ff/XV iVm ON295 S2).

Der Beschwerde zuwider wurden durch das abweisende Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte nicht geschmälert.

Erhebliche Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen, entweder wegen Befangenheit oder wegen fehlender fachlicher Qualifikation, sind aus §281 Abs1 Z4 StPO beachtlich (§126 Abs3 letzter Satz und Abs4 iVm §248 Abs1 erster Satz StPO; Hinterhofer, WK-StPO §126 Rz70), vorausgesetzt, der Antrag, statt des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen einen anderen zu bestellen, wurde substanziiert begründet (13Os63/08a). Dies ist hier nicht der Fall:

Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens abgeschlossen ist. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit vielmehr nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung (wie jene, dass ein Verhalten „kridaträchtig“ erscheint oder dass Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des §159 StGB gegeben sei) kann eine solche Befürchtung jedoch nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0115712, RS0106258, RS0098211; Hinterhofer, WK-StPO §126 Rz41, 43; Ratz, WK-StPO §281 Rz371).

Das Vorbringen bei Antragstellung (S460f/XV iVm ON295 S2), die Teilgutachten des Sachverständigen im Vorverfahren hätten die behauptete Voreingenommenheit bestätigt, insbesondere habe er bei der Darstellung der „stillen Beteiligung2002“ maßgebliche Umstände unerwähnt gelassen (nämlich Landtagsbeschlüsse aus 1999 und 2000 sowie Beschlüsse der S***** über einen Masterplan betreffend den Ausbau von H***** zu einem touristischen Leitbetrieb und über eine SonderFörderung) und den Eindruck erweckt, die stille Beteiligung stehe nicht in Zusammenhang mit den zuvor abgegebenen Willensäußerungen des L*****, sprach keinen Befangenheitsgrund an:

Der Inhalt eines Gutachtens ist gemäß §127 Abs3 erster Satz StPO zu thematisieren und bietet prinzipiell keinen Anknüpfungspunkt für Einwendungen gegen die Person eines Sachverständigen (RIS-Justiz RS0098121 [T3]; vgl Ratz, WK-StPO §281 Rz351).

Keinen Anhaltspunkt für Befangenheit des Sachverständigen ergab schließlich auch wie schon das Antragsvorbringen der Angeklagten Andrea H***** in Bezug auf seine ins Treffen geführten Äußerungen zur Förderungspolitik des L***** und auf den Zeitschriftenartikel vom 17.März2006ihre in der Hauptverhandlung geäußerte Ansicht (S461/XV iVm ON295 S2), dass das vorliegende Strafverfahren seine tagespolitische Bedeutung nicht verloren habe, weshalb „nicht verantwortet“ werden könne, dass ein Sachverständiger ein Gutachten über jene Umstände erstatten soll, die er selbst durch seine „persönliche Meinungsäußerung“ beeinflusst habe, insbesondere in Form der vom Anklagevorwurf erfassten „Überbrückungshilfe“ durch den Landeshauptmann.

Auch daraus war nämlich nicht abzuleiten, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann nicht zu ändern bereit sei, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen (Ratz, WK-StPO §281 Rz371).

Das ergänzende Beschwerdevorbringen geht daran vorbei, dass für die Beurteilung des behaupteten Verfahrensmangels der Zeitpunkt der Antragstellung in erster Instanz maßgebend ist (RIS-Justiz RS0121628, RS0099286, RS0099618).

Die Mängelrüge (Z5) macht zum Schuldspruch wegen Betrugs (A/I und II) das Vorliegen von Widersprüchen hinsichtlich der innere Tatseite geltend (Z5 dritter Fall).

Die Einwände gehen fehl.

Zwar können unter anderem die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§270 Abs2 Z5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§270 Abs2 Z4 [§260 Abs1 Z1] StPO) im Sinn des §281 Abs1 Z5 dritter Fall StPO im Widerspruch zueinander stehen, soweit es um entscheidende Tatsachen geht (Ratz, WK-StPO §281 Rz392, 437, 443).

Doch schließen die unter diesem Aspekt gerügten Tatsachenannahmen des Erstgerichts, Andrea H***** habe beabsichtigt, den Nachlass des DIJohann Otto H***** unrechtmäßig zu bereichern (US35, desgleichen schon US3), und sie habe (darüber hinaus) beabsichtigt, durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US3, aber auch US44, 176), einander keineswegs aus.

Klargestellt sei dazu in rechtlicher Hinsicht, weil Z5 stets nur für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsachen betrifft, dass sich der zu einer Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (hier: nach §148 zweiter Fall StGB) führende Täterwille, nämlich die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl §70 StGB), über diese Absicht hinaus keineswegs mit Vorsatzelementen des Grundtatbestands decken muss (vgl zB §§138 Z4, 164 Abs4, 207a Abs2, 241a Abs2, 241e Abs2 StGB, §§27 Abs3, 28a Abs2 Z1 SMG; vgl RIS-Justiz RS0086573).

Abgesehen davon übergeht die Beschwerde die in den Entscheidungsgründen ausgedrückte Überzeugung der Tatrichter von der Intention der (beiden) Angeklagten, „sich über den Nachlass H***** (infolge die T***** OEG) unrechtmäßig zu bereichern“ (US176), und den ebenso konstatierten Umstand, dass Andrea H***** „durch die Vermehrung des Vermögens des Unternehmens durch die betrügerischen Handlungen“ in der Lage war, „aus dem Unternehmen mehr Geld für sich zu entnehmen“ (US45, vgl auch US43, 48, 177 und 244 untenf).

Keineswegs zueinander im Widerspruch (Z5 dritter Fall) stehen demnach auch die Feststellungen zu den Intentionen des Angeklagten Heinz B*****, „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihr diese schweren Betrügereien zur unrechtmäßigen Bereicherung des Nachlasses H***** und damit auch von Andrea H*****“ auszuführen (US36), und die schon erwähnten Konstatierungen zum Vorhaben der Angeklagten (US35) sowie die Urteilsannahmen (soweit diese überhaupt Tatsächliches betreffen), wonach sie zwar „die wesentliche Nutznießerin des Unternehmens“, nicht jedoch die zivilrechtliche oder „wirtschaftliche Eigentümerin“ war (US342f, vgl in diesem Sinn schon US45).

Indem die Mängelrüge (unter den Punkten1.2.1.3, 1.2.1.4 und 1.2.2) in rechtlichen Wertungen erblickte Widersprüche moniert, verfehlt sie den im Tatsachenbereich, nämlich auf Feststellungs- und Beweiswürdigungsebene des Urteils gelegenen Bezugspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach Z5 (Ratz, WK-StPO §281 Rz391; RIS-Justiz RS0119089), desgleichen, indem sie die Subsumtion von Andrea H***** zugekommenen Geldflüssen und deren Beschreibung in der Buchhaltung des Unternehmens als in sich widersprüchlich rügt.

Unzutreffend ist der Einwand einer bloßen „Scheinbegründung“ (Z5 vierter Fall) der zum SchuldspruchA/I/1 getroffenen Feststellung über die Vorlage einer unrichtigen Rechnung an Mitarbeiter der Rechtsabteilung14 des Amtes der S*****. Im Zusammenhang mit dem Projekt „Renovierung des Wehrganges und des alten Schmiedegebäudes“ (US52ff) hatten demnach Andrea H***** und Heinz B***** veranlasst, dass anstelle der vom Tischlermeister Herbert W***** tatsächlich erbrachten Arbeiten für Thomas Ha*****, den Lebensgefährten der Erstangeklagten (US34), in der Rechnung aufschien, der Tischler habe für den Sattelgang des Schlosses H***** achtStück „Pfostenstock“ Fenster in Eiche massiv und für den Wehrgang des Schlosses sechsStück Fensterrahmen in Fichte massiv mit Gitter angefertigt, geliefert und montiert (US54). Diese Rechnung legten die Angeklagten Andrea H***** und Heinz B***** mit auf Täuschung, Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz vor. Sie bewirkten damit eine Auszahlung von 80.596,87S (US55f, 43ff).

Das urteilskonträre Beschwerdeargument, „dass das L***** eben nicht getäuscht wurde, weil die Rechnung offenkundig nicht förderungswürdig war“ (vgl demgegenüber US63f, wonach auch der nicht in das geförderte Projekt fallende Rechnungsposten betreffend den vom „Wehrgang“ verschiedenen „Sattelgang“ des Schlosses H***** in voller Höhe akzeptiert wurde), zeigt kein Begründungsdefizit in Ansehung der inneren oder wie ohne nähere Argumentation weiters reklamiert wird äußeren Tatseite auf. Vielmehr sind die ausführlichen Erwägungen der Tatrichter (US46ff, 57ff, darunter zur bewussten Ausnützung der mangelnden Kontrolle seitens des L***** insbesondere US49, 51) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Dass, wie die Beschwerde einwendet, aus den Beweismitteln auch andere Schlüsse gezogen werden konnten, bedeutet keine Nichtigkeit nach Z5 (RIS-Justiz RS0098471, RS0099455, RS0098400).

Gegenstand der Tatsachenrüge (Z5a) sind im Urteil getroffene Feststellungen über für die Subsumtion entscheidende Tatsachen (Ratz, WK-StPO §281 Rz391).

Soweit die Angeklagte dessen ungeachtet die rechtliche Beurteilung der von ihr aus dem Unternehmen bezogenen Gelder als Entgelt für ihre Geschäftsführung thematisiert (vgl US198, 201, 210, 240, 327ff; SchuldspruchC/III), geht sie im Ansatz fehl (1.3.1 der Beschwerde).

Nicht zielführend ist auch der Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge: Geht es Letzterer um die gesetzlichen Grenzen, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit (Willkürverbot), zielt die Tatsachenrüge (Z5a)von ihrer Eigenschaft als Aufklärungsrüge abgesehenauf eine Bewertung deren Gebrauchs innerhalb der von Z5 definierten formalen Grenzen und solcherart auf einen eigenständigen Ausspruch des Obersten Gerichtshofs nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel. So gesehen kann in dem von der Erheblichkeitsschwelle bezeichneten Umfang unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Beweismittel die Beweiswürdigung thematisiert werden, ohne dass sie den Tatrichtern jedoch entzogen wird (RIS-Justiz RS0116733).

Ebenso wenig an den Anfechtungskategorien orientiert ist der in der Tatsachenrüge enthaltene Hinweis auf das unter Z9 lita und 9 litb Vorgebrachte, geht es doch hier (Z5a) um die Darlegung (erheblicher) Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen, also um den unter konkreter Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel vorzubringenden Einwand, dass schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen getroffen worden seien (RIS-Justiz RS0119424, RS0117961, RS0117425, RS0118780), während die prozessordnungsgemäße Darlegung eines Rechtsfehlers erfordert, von den Konstatierungen in den Entscheidungsgründen auszugehen (RIS-Justiz RS0118415).

Privatgutachten wie das in der Tatsachenrüge angeführte können (anders als ein Befund) von vornherein nicht zu erheblichen Bedenken im Sinn der Z5a Anlass geben (RIS-Justiz RS0118421, RS0115646). Auf Lücken in der Sachverhaltsgrundlage im Befund des Privatgutachtens hat das Erstgericht hingewiesen (US335). Auf einen Befund in der weiters ins Treffen geführten (rechtlichen) Stellungnahme des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beruft sich die Rüge gar nicht.

Kein erfolgversprechender Ansatz liegt auch im Hinweis auf die Vermutungen von Zeugen (vgl US251, 301, 306, 320f, 337), dass Andrea H***** einem Rechtsirrtum unterlegen sein und dass Rückstellungen zu Unrecht gebildet worden sein könnten:

Zeugen haben im Strafverfahren über ihre Wahrnehmung von Tatsachen auszusagen (§§154 Abs1, 161 Abs2 StPO). Kein Gegenstand der Aussage eines Zeugen sind dessen persönliche Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen und rechtliche Beurteilungen (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545).

Da die Beweiswürdigung allein dem erkennenden Gericht obliegt (§258 Abs2 StPO), geht auch der Hinweis der Angeklagten auf die Einschätzung der inneren Tatseite durch das Finanzamt fehl.

Weshalb der Umstand einer Erörterung bedurft hätte, dass die entsprechenden Abgabenbescheide aufgrund von Berufungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind (der Sache nach Z5 zweiter Fall), sagt die Beschwerde nicht.

Indem die Angeklagte auf Erwägungen in einer nach dem vorliegenden Urteil ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz über einen Anklageeinspruch eines gesondert Verfolgten rekurriert, verfehlt sie das aus Z5a erhellende Gebot der Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten (RIS-Justiz RS0119310).

Worin eine im Rahmen der Tatsachenrüge (der Sache nach aus Z5 erster Fall) behauptete Undeutlichkeit auf der Feststellungs- oder der Beweiswürdigungsebene liegen soll, legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar (§285 Abs1 zweiter Satz StPO).

Sie lässt weiters offen, worin die Angeklagte die eingewendete Aktenwidrigkeit erblickt. Ein solcher Begründungsmangel setzt eine unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln in den Entscheidungsgründen voraus (Z5 fünfter Fall; RIS-Justiz RS0099431), was aber die Beschwerde gar nicht vorbringt. Sie spricht auch nicht deutlich und bestimmt an, worin die weiters mit Beziehung auf Z5 reklamierte Widersprüchlichkeit liegen soll.

Die übrigen Einwände wecken keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).

Das Schöffengericht ging davon aus, dass Andrea H***** schon für ihre Geschäftsführung im Zeitraum1987 bis 1993 Entgelt beansprucht hatte (US188f, 197f, 206f). Es gelangte zur Überzeugung, dass sie, um ihre faktische Geschäftsführung des ihrer Tochter Johanna Felicitas H***** als Alleinerbin zukommenden Gutsbetriebs nach außen hin, zumindest aber gegenüber dem eingesetzten Nachlasskurator Dr.D***** zu verbergen, sich entschloss, das von ihr weiterhin zunächst in etwa der gleichen Höhe wie früher, dann vermehrt (US201, 241)- beanspruchte Geschäftsführerentgelt als Unterhaltszahlung des Nachlasses von DIJohann Otto H***** an sie darzustellen, obwohl sie wusste, dass keine gültige Unterhaltsvereinbarung vorlag. Gleichzeitig täuschte sie dadurch „in der Absicht, unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung zu bewirken“, dem Finanzamt W***** vor, nach dem Tod von DIJohann Otto H***** am 13.März1994, im Unterschied zu den Vorjahren ab 1987, keine Einkünfte mehr aus der Geschäftsführung des Gutsbetriebs H***** zu beziehen. Andrea H***** hatte, wie die Tatrichter weiters konstatierten, die „Absicht, durch die wiederkehrende Hinterziehung der auf ihre, dem Finanzamt W***** verschwiegenen und für ihr Einkommen als Geschäftsführerin dienenden Bruttoentnahmen entfallenden Abgaben, nämlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“ (US198; vgl US187 unten, 189, 199f, 201, 210, 212, 240, 266, 330, 338).

Die Tatrichter stützten diese Überzeugung auf umfangreiche Erwägungen (US251ff, insbesondere 264ff). In diese bezogen sie ein, dass Andrea H***** nach anfänglichem Leugnen zugestand, die Geschäftsführerin des Einzelunternehmens ihrer Tochter Johanna Felicitas H***** bis Ende2000 und sodann der T***** OEG und danach OHG bis Sommer2005 gewesen zu sein, weiters, dass sie im Strafverfahren die Geldflüsse an sie wechselnd ein Mal als Unterhalt und dann wieder gerade nicht als solchen, sondern als Privatentnahmen, weil sie sich als Eigentümerin des Unternehmens gefühlt habe, darstellte (US253f). Sie nahmen auch darauf Bedacht, dass Andrea H***** „vor und nach der Scheidung und auch nach dem Tod von Johann Otto H***** im Betrieb immer gleichartig tätig war und die Geschäftsführung ausgeübt hat“ und dass die ihr für die Jahre1987 bis 1993 zugeflossenen Vergütungen für die unternehmerischen Tätigkeiten in der Bilanz als Vergütung für die Wirtschaftsführung und nicht als Unterhaltsleistungen ausgewiesen wurden (US332, vgl 339). Weiters wurde erwogen, dass Andrea H***** ab dem Jahr1988 in aufrechter Lebensgemeinschaft mit Thomas Ha***** lebte und ihr bewusst war, dass damit ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ruht, was sich darin zeige, dass sie während ihrer Abwesenheit vom Gut H***** und dadurch bedingt auch ihre berufliche „Untätigkeit“ als Geschäftsführerin des Unternehmens H*****, als sie von EndeSeptember1993 bis MitteMärz1994 in Wien lebte, „keine Unterhaltsansprüche stellte bzw. keine Entnahmen aus dem Unternehmen tätigte“ (US333, vgl 200).

An der Überzeugung der Tatrichter, dass Andrea H***** nie eine falsche Vorstellung über die steuerliche Qualität ihrer Einkünfte hatte (US198, 202, 206, 213f, 244, 267, 340), ruft die Beschwerde demnach keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs hervor.

In Betreff des Schuldspruchs wegen Betrugs will die Angeklagte erhebliche Bedenken (Z5a) zunächst am festgestellten „Umschreiben“ der RechnungNr92/97 des Unternehmens W***** auf Veranlassung von ihr und Heinz B*****, sodass anstelle der von jener Tischlerei für Thomas Ha***** erbrachten Leistungen solche für den Gutsbetrieb H***** aufschienen (nämlich für den Sattelgang des Schlosses achtStück „Pfostenstock“ Fenster in Eiche massiv und für den Wehrgang des Schlosses sechsStück Fensterrahmen in Fichte massiv mit Gitter „angefertigt, geliefert und montiert“; A/I/1; US53ff), mit dem Vorbringen wecken, der Zeuge Herbert W***** sei „in diesem Zusammenhang sicher nicht glaubwürdig“.

Mit diesem Einwand und dem Hinweis, der Genannte habe bei einem an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlungstermin nach Vorhalt eines Kostenvoranschlags oder einer Auftragsbestätigung angegeben, dass eine andere Rechnung (nämlich Nr80/97) entgegen seiner ersten Aussage doch nicht umgeschrieben worden sei, argumentiert die Beschwerde jedoch bloß nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Dies gilt auch für das weitere Vorbringen zu A/I/1, „der Zeuge Wi*****“ habe verschiedene Angaben darüber gemacht, ob er oder ein anderer Tischler die Fenster im Sattelgang eingebaut habe (vgl US54f, 68).

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumtwird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

Nicht zielführend ist demnach auch der Einwand, angesichts dessen, dass nur ein Posten der eingereichten umgeschriebenen Rechnung des Unternehmens W***** (A/I/1) förderwürdig gewesen sei, lasse sich weder die festgestellte Täuschung von mit den Förderungsprojekten befassten Mitarbeitern des Amtes der S***** noch ein darauf gerichteter Vorsatz der Angeklagten annehmen (vgl US55f, zur Beweiswürdigung eingehend US58ff). Auf die Nachlässigkeit von Kontrollen in Ansehung von Förderungsgeldern im L***** und den Umstand, dass der Angeklagten das Ausbleiben von Kontrollen bewusst war, haben die Tatrichter in diesem Zusammenhang hingewiesen (US63f, 47). Sie haben sich auch mit dem eingewendeten „Überhang“ an förderwürdigen Rechnungen ausführlich befasst (US60ff) und die „wechselvolle, den jeweiligen Beweisergebnissen angepasste Verantwortung der Andrea H*****“ hinsichtlich des Umschreibens und Einreichens von Rechnungen zum Zweck des Lukrierens von Förderungsmitteln hervorgehoben (US66).

Den Urteilsfeststellungen zu A/I/1 über die gelungene Irreführung (US55 untenf) einen der Angeklagten genehmen wortlautkonträren Sinn zu unterstellen (nämlich dass die nach den Konstatierungen getäuschten Beamten in Wahrheit nicht getäuscht waren), stellt keine gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge dar.

Auch indem die Angeklagte mit ihrem weiteren Vorbringen hinsichtlich der Rechnungen des Unternehmens Be***** Nr40 und 41 (von denen Letztere bei drei Förderungsprojekten Verwendung fand, vgl A/I/3/b, A/II/1/a, A/II/2/a; US106, 108f; zur gemeinsamen Abrechnung des zweiten und des dritten US142) nähere „Feststellungen zur Art der Umschreibung, der Veränderung der Leistungen und dem Gegenstand der 'Umschreibungen'“ vermisst und solcherart Undeutlichkeit (Z5 erster Fall; vgl RIS-Justiz RS0117995, RS0099425) einwendet, orientiert sie sich nicht an der Prozessordnung. Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370, RS0118780). Die Angeklagte geht jedoch über die zu jenen Rechnungen getroffenen Feststellungen schlicht hinweg (vgl US100ff zu A/I/3/b, insbesondere US103f, 105f, weiters US115ff zu A/II/1/a, vor allem US121f, 124, sowie US135ff zu A/II/2/a, besonders US139f).

Worin die zudem reklamierte Unvollständigkeit (Z5 zweiter Fall) liegen soll, die dann gegeben wäre, wenn das Erstgericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§258 Abs1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hätte (RISJustiz RS0118316), sagt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt.

Sollte der Einwand auf die Angaben des Zeugen Hans Jürgen Be***** bezogen sein, geht er an deren Würdigung durch die Tatrichter vorbei (US113f), sofern er die Beilagen./20, ./21 und ./23 zum Gutachten ON99 meint, an deren Heranziehung im Urteil (US104). Auch mit der leugnenden Verantwortung der Andrea H***** haben sich die Tatrichter befasst (US113, 126, 144).

Die Beschwerde unterlässt beim Vorbringen (Z5a), hinsichtlich der Rechnungen des Unternehmens Be***** (A/I/3/b, A/II/1/a, A/II/2/a) ergäben sich „erhebliche Zweifel“ an der Richtigkeit der Feststellungen, weitgehend die nach der Verfahrensordnung bei der Ausführung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446). Im Übrigen weckt die Beschwerde gegen die Feststellung der Verwendung der RechnungNr41 bei der gemeinsamen Abrechnung der Projekte „Historischer Garten zweite Ausbaustufe“ und „Multimediales Zentrum“ (US142) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken (vgl US135ff, 143ff).

Durch Bezweifeln der Glaubwürdigkeit des Angeklagten Heinz B***** werden solche Bedenken auch nicht in Ansehung der Konstatierungen geweckt, dass Andrea H***** über ihn das „Umschreiben“ von Rechnungen anderer Unternehmen veranlasste, um Fördergelder des L***** zu lukrieren. Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe sich hinsichtlich ihrer Rolle insoweit nur auf die Aussagen des Heinz B***** gestützt, vernachlässigt die Angeklagte zudem die weiteren in den Entscheidungsgründen genannten Beweismittel (US42, 46f; vgl US129f, 168; RISJustiz RS0118780).

Die Rechtsrüge (Z9 lita) geht in Ansehung des SchuldspruchsA/I/1 von der Sachverhaltsannahme aus, dass im Zusammenhang mit der Auszahlung des inkriminierten Betrags von 80.596,87S (5.857,20Euro) „das L***** nicht getäuscht“ worden sei.

Doch hat die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Den Konstatierungen zufolge veranlassten die von den beiden Angeklagten gar wohl „getäuschten Beamten auf Basis der vorgelegten Rechnungen“ die in Rede stehende Auszahlung (US55f), auch wenn ihnen erkennbar war, dass ein Teil der Rechnung eine nicht förderungsfähige Position betraf (US63f).

Indem das genannte Beschwerdevorbringen nicht diese festgestellten Tatsachen, sondern gegenteilige zum Ausgangspunkt nimmt, ist es nicht an der Verfahrensordnung orientiert.

Betreffend die SchuldsprücheC/III/1/a und b spricht der Einwand, die Geldflüsse vom Unternehmen an die Angeklagte Andrea H***** würden im Urteil in widersprüchlicher Weise teils als Privatentnahmen, teils als Geschäftsführerbezug bezeichnet (vgl, das Begriffsverhältnis klarstellend, US177: der Großteil der „Privatentnahmen“ wird vom Erstgericht als Geschäftsführergehalt angesehen, vgl auch zB US247), keine einander ausschließenden Tatsachenannahmen an (Z5 dritter Fall), sondern die rechtliche Beurteilung.

Deren Grundlage bildet wie erwähnt der in den Entscheidungsgründen des Urteils festgestellte Sachverhalt.

Diesen Bezugspunkt missachtet die Rechtsrüge, indem sie die Argumentation gegen den SchuldspruchC/III/1/a und b auf (gleich eine Reihe von) urteilsfremden Sachverhaltsannahmen stützt:

Andrea H***** habe die Geschäfte des Gutsbetriebs bis EndeSeptember1993 geführt und dann dem Finanzamt „wahrheitsgemäß“ mitgeteilt, dass sie ihre Geschäftsführungstätigkeit im Gut H***** mit EndeSeptember(1993) beendet habe (siehe aber zB US29f, 192, 196f, 202).

Sie habe ab der Scheidung ihre Tätigkeit gegenüber DIJohann Otto H***** als entgeltlich und gegenüber ihrer Tochter Johanna Felicitas H***** und deren Geschwistern als unentgeltlich verstanden. Sie sei „gewollt unentgeltlich“ für ihre Kinder aus rechtlicher Pflicht tätig geworden (anders zB US198).

Die im Urteil angenommene Lebensgemeinschaft mit Thomas Ha***** sei wegen dessen berufsbedingter Auslandsaufenthalte gar nicht möglich gewesen (siehe demgegenüber insbesondere US34, 228, 333).

Seitens DIJohann Otto H***** habe es eine stillschweigend vereinbarte Unterhaltsverpflichtung gegeben (vgl aber US187).

Andrea H***** habe sich über die steuerrechtliche Qualität ihrer Einkünfte geirrt. Es sei auszuschließen, dass sie die Entnahmen nicht versteuern wollte. Eine Hinterziehungsabsicht sei bei ihr nicht zu erkennen (siehe demgegenüber zB US198, 213f, 244, 267, 340).

Die Rechtsrüge (Z9 lita) verfehlt damit erneut eine der Prozessordnung entsprechende Ausführung (Ratz, WK-StPO §281 Rz581).

Gleiches gilt für die weitere Kritik, zu den Rechnungen des Unternehmens Be***** (SchuldsprücheA/I/3/b, A/II/1/a, A/II/2/a) lasse das Urteil jede Feststellung zu den „umgeschriebenen“ Leistungen vermissen. Damit übergeht die Angeklagte die gar wohl auch dazu getroffenen Konstatierungen, auf die schon bei Erörterung des Einwands einer Undeutlichkeit (Z5 zweiter Fall) hingewiesen wurde.

In Betreff der Rechnungen der Unternehmen L***** (A/I/2/a), K***** (A/I/2/b), Ka***** (A/I/3/a, A/II/1/c), M***** (A/I/3/c, A/II/1/d), W***** (A/I/3/d, A/II/2/b) und G***** (A/II/1/b) vermisst die Beschwerde substanziierte „Feststellungen, die ausreichen, um eine strafbare Handlung durch Andrea H***** anzunehmen“. Insbesondere zu den Fakten L*****, M***** und Ka***** seien die Feststellungen „inhaltsleer“. Näheres Vorbringen zu diesem Einwand enthält die Beschwerde nicht.

Schon zu den beiden Rechnungen des Unternehmens L***** (A/I/2/a/aa und bb) traf das Schöffengericht allerdings eingehende Konstatierungen. Demnach führte der Forstunternehmer Richard L***** im Tierpark H***** im Urteil näher beschriebene Arbeiten durch, über die er der Gutsverwaltung Rechnung legte. Diese Arbeiten waren jedoch nach der Förderungsvereinbarung mit dem L***** „nicht förderfähig“, worauf Andrea H***** ihren Gutsverwalter Heinz B***** anwies, die im Urteil genau konstatierte Umschreibung von Rechnungen auf förderfähige Arbeiten zu veranlassen, um durch entsprechende Täuschung der Verantwortlichen Gelder vom L***** zu erlangen, was so auch geschah (siehe im Einzelnen US77 bis 79, 85; vgl US70f, 74f).

Inwiefern diese Feststellungen „inhaltsleer“ sein sollen, legt die Beschwerde nicht dar, ebenso wenig, welche Konstatierungen sie über die getroffenen hinaus vermisst. Die Rechtsrüge geht solcherart über den im Urteil beschriebenen Sachverhalt hinweg, anstatt auf seiner Grundlage deutlich und bestimmt vorzubringen, worin sie einen Rechtsfehler des Erstgerichts erblickt (RIS-Justiz RS0099810).

Gleiches gilt hinsichtlich der Rechnungen der übrigen in diesem Einwand genannten Unternehmen (siehe zur Rechnung der Hubert K***** GmbH Co KG US80 bis 82, 85; zu jenen der Unternehmen Ka***** US102, 104f, 115, 122, 126, 128 bis 130, 161f, 164; M***** US102f, 104f, 107f, 115, 122, 126, 128, 162 bis 164; W***** US103, 104f, 107f, 139 bis 141, 144, 147 bis 149, 172f; G***** US123, 126, 131 bis 133).

Da die Rechtsrüge (Z9 lita) auch über diese Feststellungen hinweggeht, erweist sie sich zur Gänze als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Nichts anderes gilt für den der Sache nach auf den SchuldspruchC/III bezogenen Einwand (Z9 litb), Andrea H***** sei einem (entschuldbaren) Irrtum im Sinn des §9 FinStrG unterlegen: Die Tatrichter schlossen einen Irrtum aus (vgl US198, 202, 206, 213f, 244, 267, 340).

Mit ihrem Vorbringen zu der am 12.August2005 auch für Andrea H***** eingebrachten Selbstanzeige (Z9 litb) geht die Angeklagte nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Diesen ist keineswegs zu entnehmen, dass die von der Beschwerde ersichtlich mit Blick auf §29 Abs2 FinStrG (vgl RIS-Justiz RS0086251, RS0086254, RS0086288, RS0106202) ins Treffen geführten „Bemessungsgrundlagen für die Steuerfestsetzung“ in der Selbstanzeige dargelegt wurden (im Übrigen auch nicht alle für eine Schätzung maßgebenden Umstände; vgl vielmehr US285f mit der Konstatierung von bloß allgemein gehaltenem Inhalt der Anzeige und des ihr beigefügten Hinweises an das Finanzamt, dass „keinerlei Aufzeichnungen über die Erlösverkürzungen“ geführt worden seien und auch „keine Unterlagen vorhanden“ wären, weshalb der Abgabenbehörde eine nach Überzeugung des Erstgerichts nicht nachvollziehbare [US304] Schätzung der verschwiegenen Einnahmen vorgelegt wurde; vgl US287, 305, 352). Einen Rechtsfehler macht die Beschwerde damit nicht prozessordnungskonform geltend.

Sie ist ebenso wenig am Gesetz orientiert, soweit sie Feststellungsmängel hinsichtlich des Inhalts der Selbstanzeige andeutet: Verlangt die Beschwerde nämlich Feststellungen, die aus ihrer Sicht die Anwendung eines gesetzlichen Ausnahmesatzes zur Folge hätten, muss sie zudem durch Hinweis auf die diesbezüglichen Fundstellen (RIS-Justiz RS0124172) jene Verfahrensergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die angestrebte Lösung der Rechtsfrage indizieren (Ratz, WK-StPO §281 Rz611), deutlich und bestimmt bezeichnen (§285 Abs1 zweiter Satz StPO). Dies unternimmt die Angeklagte nicht ansatzweise.

Demnach bedarf das daran geknüpfte Vorbringen zur Rechtzeitigkeit dieser Selbstanzeige keiner Erörterung.

Zudem sagt die Beschwerde nicht, weshalb aus den getroffenen Feststellungen eine strafaufhebende Wirkung der ersten wie der zweiten, dem Finanzamt am 19.August2005 vorgelegten Selbstanzeige der Andrea H***** (US293) abzuleiten sein soll, obwohl dem Urteil kein über eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung (§29 Abs2 FinStrG) Aufschluss gebendes Tatsachensubstrat zu entnehmen ist (vgl US303 untenf).

Auch einen diesbezüglichen Feststellungsmangel (vgl RIS-Justiz RS0118580) macht die Angeklagte nicht geltend.

Die Subsumtionsrüge (Z10) geht mit dem gegen die rechtliche Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation beim Betrug (§148 zweiter Fall StGB, SchuldspruchA) gerichteten Vorbringen darüber hinweg, dass die Entnahmen von Andrea H***** den Feststellungen zufolge keineswegs durchwegs als Gegenleistung für ihre Geschäftsführung getätigt wurden, sondern sie sich daneben weitere Gelder aus dem Unternehmen zuleitete (US48, 177).

Zum Vorbringen, die Abgabenverkürzungen in Betreff der Jahre1994 und 1995 seien verjährt (der Sache nach Z9 litb), leitet die Angeklagte Andrea H***** nicht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die von ihr danach begangenen Finanzvergehen entgegen §31 Abs3 FinStrG außer Betracht bleiben sollen.

Sie legt ebenso wenig dar, weshalb die in §31 Abs5 FinStrG normierte Verjährung der Strafbarkeit bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, just im vorliegenden Fall gerichtlich strafbarer Finanzvergehen Bedeutung haben soll. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerde auf die Fassung jener Gesetzesstelle vor der Novelle BGBlI1999/28 nichts.

Von einem „einzigen (fortgesetzten)“ Delikt der Abgabenhinterziehung, das der rechtlichen Annahme von Gewerbsmäßigkeit (vgl dazu US325), wie die Angeklagte einwendet (Z10), entgegenstünde, ist das Erstgericht gar nicht ausgegangen (vgl US17, 321f).

Indem die Sanktionsrüge (Z11 erster Fall) dem Erstgericht attestiert, es habe „auf Seite501 seines Urteils richtig ausgeführt, dass ab dem 13.01.1999 auf Grund der Änderung des §33 FinStrG durch das BGBlI1999/28 bei gewerbsmäßiger Begehung der dreifache Verkürzungsbetrag als Berechnungsgrundlage für die Strafbestimmung heranzuziehen ist; für davor liegende Tathandlungen nur der zweifache“, und zu Unrecht (vgl US501 iVm den auf US202ff und 242ff genau aufgeschlüsselten Beträgen) eine Unklarheit der Entscheidungsgründe in Betreff der Frage geltend macht, hinsichtlich welcher der Angeklagten Andrea H***** angelasteten Abgabenhinterziehungen das Zweifache und hinsichtlich welcher das Dreifache des Verkürzungsbetrags maßgebend sein soll, spricht sie die dem Schöffengericht tatsächlich unterlaufene Missachtung der Sanktionsbefugnis gerade nicht an:

Das Erstgericht hatte den Schuldspruch der Angeklagten Andrea H***** (§260 Abs1 Z2 StPO) von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft zu keinem der ihr angelasteten Finanzvergehen auf die Qualifikation nach §38 Abs1 lita FinStrG erstreckt (US17), obgleich es in den Entscheidungsgründen eine entsprechende Willensausrichtung konstatiert hatte (vgl zB US198, 214f, 219f, 224, 232, 244, 249, 270f, 324, 341). Dass es in einem Teil der Urteilsgründe seiner Rechtsansicht Ausdruck verlieh, auch die genannte Qualifikation sei erfüllt (US321f; anders wiederum US497f), vermag den fehlenden Schuldspruch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116266 [T5]; Lendl, WK-StPO §260 Rz27).

Indem das Erstgericht bei Bemessung der Strafen für die Finanzvergehen dennoch auch (mit Blick auf ab dem 13.Jänner1999 begangene Taten) von dem durch §38 Abs1 FinStrG idF BGBlI1999/28 eröffneten Strafrahmen ausging (US17, 501), missachtete es seine Sanktionsbefugnis (Z11 erster Fall), auch wenn die verhängte Geldstrafe innerhalb des von §33 Abs5 FinStrG gezogenen Rahmens ausgemessen wurde (US502; RIS-Justiz RS0099852, RS0088469).

Weil das Erstgericht die Geldstrafe „mit dem Zweifachen des bestehenden Verkürzungbetrages und davon 20Prozent berechnet“ hat (US502), sah sich der Oberste Gerichtshof mangels konkreten Nachteils nicht zu einem Vorgehen nach §290 Abs1 StPO veranlasst (Ratz, WKStPO §290 Rz22).

Gleiches gilt, wie festzuhalten ist, in Ansehung des Angeklagten Heinz B***** (US19, 501).

Die an der Nichtigkeit des Urteils betreffend den Strafausspruch wegen der Finanzvergehen vorbeigehende Beschwerde zeigt allerdings zu Recht eine dem Erstgericht im Bereich der Sanktionsfindung wegen Betrugs unterlaufene Nichtigkeit auf:

Es widerspricht dem Trennungs- und damit Kumulationsgebot des §22 Abs1 FinStrG, wonach die Strafen für die Finanzvergehen nach Maßgabe des §21 FinStrG gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen sind, unter anderem aus „der festgestellten Vorgangsweise der Abgabenverkürzung“ auf einen hohen sozialen Störwert der Betrugstaten zu schließen, der im Urteil sowohl als Erschwerungsgrund (Z11 zweiter Fall) als auch als Argument gegen die bedingte Nachsicht der gesamten wegen des Betrugs ausgemessenen Freiheitsstrafe (Z11 dritter Fall) seinen Niederschlag fand (US498f). Die Finanzvergehen sind in die Strafbemessung nach dem StGB nicht einzubeziehen (vgl RIS-Justiz RS0086221).

Angesichts der demzufolge gebotenen Aufhebung des Strafausspruchs nach dem StGB bedarf die übrige, diesen Ausspruch betreffende Sanktionsrüge keiner Erörterung.

Soweit die Angeklagte im Zusammenhang damit eine „Doppelverwertung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit“ mit der Argumentation als unzulässig erachtet, neben gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung (vgl §38 Abs1 FinStrG samt den vorstehenden Ausführungen zu Z11 erster Fall) könne es „nicht angehen“, dass der Angeklagten „im Bereich des §148 StGB“ die Absicht, sich (durch wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als qualifizierendes Tatbestandsmerkmal zur Last gelegt wird, spricht sie der Sache nach einen Subsumtionsfehler an (Z10), ohne ihre Ansicht aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0118415).

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Andrea H***** zum Teil, nämlich insoweit im Recht, als sie den Strafausspruch wegen Betrugs (aus Z11 zweiter und dritter Fall) beanstandete.

Die durch die Nichtigkeit bedingte Aufhebung dieses Ausspruchs führte zur Neubemessung der betreffenden Strafe (§288 Abs2 Z3 erster Satz StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz B*****

Kein Begründungsmangel (Z5) wird aufgezeigt, indem der Angeklagte die Überschrift eines Teils der Entscheidungsgründe („A) Zum Verdacht des Verbrechens des schweren Betruges gemäß den §§146, 147 Abs1 Z1, Abs3, 148, 2.Deliktsfall StGB:“) mit Urteilsannahmen betreffend einen 50.000Euro nicht übersteigenden Schaden vergleicht (US34f):

Im Sinn der vom Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeit (Z5 dritter Fall) im Widerspruch zueinander stehen können Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§270 Abs2 Z5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§270 Abs2 Z4 [§260 Abs1 Z1] StPO), weiters Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (Widerspruch auf der sogenannten Feststellungsebene), die zu Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen (Widerspruch auf der Begründungsebene) sowie Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen (Widerspruch zwischen Feststellungs- und Begründungsebene; RIS-Justiz RS0119089; Ratz, WK-StPO §281 Rz437).

In der erwähnten Überschrift ist jedoch entgegen der Beschwerde gar keine Feststellung zu erblicken.

Schon angesichts ihres Beginns („Zum Verdacht …“) sprach das Erstgericht damit auch kein Ergebnis eigener Subsumtion an. Sofern der Angeklagte auf ein solches rekurriert, geht er im Ansatz fehl, weil die Mängelrüge (Z5) wie dargelegt nur den Sachverhaltsbereich des Urteils, nämlich Feststellungs- und Beweiswürdigungsebene, betrifft.

Der Hinweis auf einen mit Blick auf das zur Verdeutlichung dienende Erkenntnis (§260 Abs1 Z1 StPO) und die Chronologie der einzelnen Schritte zur Realisierung der Förderung (US52 bis 55) als solchen erkennbaren Schreibfehler betreffend das Datum der Auszahlung zu A/I/1 (US4: 6.Mai1998; irrig auf US55: 6.Mai1997) zeigt gleichfalls keinen Widerspruch auf (Ratz, WK-StPO §281 Rz442).

Ebenso wenig haftet den Konstatierungen über Rechnungen, die Heinz B***** im Auftrag von Andrea H***** zum Projekt „Historischer Garten und Tierpark (Wegenetz)“ einreichte (A/I/2), ein Widerspruch (Z5 dritter Fall) dadurch an, dass die Tatrichter was die Beschwerde übergeht erkennbar aus der Gesamtmenge der Rechnungen nur einen Teil näher darstellten (vgl US72f).

Zu einem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des SchuldspruchsA/II/1, welcher allein die Angeklagte Andrea H***** betrifft, ist der Angeklagte Heinz B***** nicht legitimiert (§282 Abs1 StPO), weshalb seine übrigens urteilsfremden (vgl US124)Einwände betreffend das Projekt „Historischer Garten zweite Ausbaustufe“ schon im Ansatz fehl gehen.

Die Urteilsannahmen, wonach Heinz B*****, der im Mai1971 als Buchhalter im Gutsbetrieb zu arbeiten begonnen hatte (US30), die „Abteilung Buchhaltung“ bis zu seinem Ausscheiden am 15.Dezember2000 leitete (US184, vgl US31), und zwar auch nach seinem „Rückzug aus der Verwaltung des Gutsbetriebs im Spätsommer2000“ bis zu „seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Unternehmen im Dezember2000“ (US104), lassen keinen Widerspruch (Z5 dritter Fall) erkennen.

Indem der Angeklagte auf die Beurteilung seiner Selbstanzeige durch das Schöffengericht als „rechtzeitig, aber nicht vollständig und damit mangelhaft“ (US306) rekurriert und einen Widerspruch zwischen dieser Bewertung und getroffenen Feststellungen (US277f, 283f) einwendet, spricht er dem zur Mängelrüge schon Dargelegten zufolge - erneut keinen Begründungsmangel an (Ratz, WK-StPO §281 Rz436).

Nichts anderes gilt, soweit er in Ansehung des Umfangs seiner Selbstanzeigen reklamiert, dass dem Urteil zufolge von ihm nicht offen gelegte Verkürzungen betreffend Erlöse aus „Weinverkäufen“ und „Tierverkäufen“ (US284) durchaus solchen Verkürzungen zu subsumieren seien, auf die er (pauschalierend) den Gruppenleiter der Prüfungsabteilung Strafsachen mündlich hingewiesen habe (vgl US277).

Demnach verfehlen diese Einwände die gebotene Ausrichtung an der Prozessordnung, ohne dass es für dieses Ergebnis noch auf die zudem vorliegende Missachtung der tatsächlich vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen durch den Angeklagten ankommt (vgl BS8 untenf und demgegenüber US277 oben).

Zu Kritik am Freispruch der Angeklagten Andrea H***** vom Vorwurf eines Betrugs an Christoph Ho***** ist der Angeklagte der übrigens den betreffenden Teil des Spruchs (US27) übersieht und das Urteil deshalb beanstandet nicht legitimiert (§282 Abs1 StPO).

In Betreff des Ausmaßes der Hinterziehung von Dienstgeberbeiträgen für 1998 haftet dem Urteil nicht der geltend gemachte Widerspruch (der Sache nach Z11 erster Fall iVm Z5 dritter Fall; Ratz, WKStPO §281 Rz669; US11: 50.580,86S; US223: 50.589,86S), sondern ein angesichts der Anführung entsprechender Beträge in Euro (US223) als solcher erkennbarer Schreibfehler an (wonach der erstgenannte Betrag gemeint ist).

Nicht an den gesetzlichen Anfechtungskategorien ausgerichtet ist nach dem zum Nichtigkeitsgrund nach Z5 dritter Fall schon Gesagten der in der Mängelrüge erhobene Einwand, der Urteilsspruch sei „widersprüchlich“.

Der damit gemeinte, die Nummerierung der Schuldsprüche betreffende Fehler des Erstgerichts bei Bezugnahme auf §38 Abs1 FinStrG (US19Mitte) führt zum klarstellenden Hinweis, dass erkennbar „C.IV. 1. iVm C.I.1. lita), dd) und ee), und C.IV.2. iVm C.I.2.lita), dd) und ee) und lit b), dd) und ee)“ gemeint ist.

Aus welchen Beweggründen eine Selbstanzeige erstattet wird, hat nach §29 FinStrG keine rechtliche Bedeutung, weshalb der diesbezügliche Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z5 vierter Fall) ins Leere geht.

Welche der „auf den Seiten273ff des Urteils“ getroffenen Feststellungen „der Begründung der subjektiven Tatseite“ entbehren soll, die „für die rechtliche Beurteilung des Schuldausschließungsgrundes des entschuldigenden Notstandes erforderlich“ sei, legt die Beschwerde entgegen der Verfahrensordnung nicht deutlich und bestimmt dar (§285 Abs1 zweiter Satz StPO).

Ob Heinz B***** schon ab Beginn seiner Tätigkeit im Gutsbetrieb H***** die Buchhaltung leitete oder zunächst schlicht als Buchhalter tätig war, betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Feststellungen sind aber nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z5 entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499).

Ebenso wenig von rechtlicher Bedeutung sind die Beweggründe des Angeklagten, aus denen er die Verkürzung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen durch Andrea H***** förderte (C/IV; US215).

Keine Relevanz für die Subsumtion hat auch die aus Z5 zweiter Fall kritisierte Feststellung, eine Furcht vor Entlassung bei Nichtbefolgung einer Weisung habe bei Heinz B***** nicht bestanden, vielmehr sei er bereit gewesen, zum Wohl des Unternehmens an den betrügerischen Handlungen zum Nachteil des L***** mitzuwirken (US46; vgl RIS-Justiz RS0089411).

Das Vorbringen zu einem nach Ansicht des Angeklagten unerörterten Widerspruch (Z5 zweiter Fall) zwischen seinen Aussagen und jenen der Angeklagten Andrea H***** zu Gesprächen im Jahr2000 über die Vernichtung der Schwarzbuchhaltung (vgl US239) betrifft gleichfalls keine Tatsachen, auf die es für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz ankäme.

Keineswegs vernachlässigt hat das Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z5 zweiter Fall) Verfahrensergebnisse, wonach der Finanzbeamte Frowald Gr***** im Zusammenhang mit der Selbstanzeige des Angeklagten Heinz B***** über dessen Bonifikation und dessen Abfertigung informiert wurde und wonach dem Finanzamt Mitteilungen über Erlösverkürzungen und Schwarzlohnzahlungen im Gutsbetrieb ohne Konkretisierung gemacht wurden (US277, 284).

Als unerheblich war nicht erörterungsbedürftig, ob der Beamte dem Angeklagten ein besonderes Interesse des Finanzamts an umgeschriebenen Rechnungen signalisierte.

Ohne rechtliche Bedeutung und daher kein tauglicher Bezugspunkt der Mängelrüge (Z5 erster Fall) ist, ob das Erstgericht mit den Feststellungen US279 dritter bis fünfterAbsatz und US280 zweiterAbsatz eine oder zwei Besprechungen meinte und wer (auch seitens des Finanzamts) bei der Besprechung am 9.August2005 anwesend war.

Nicht an der Verfahrensordnung orientiert ist auch der Einwand von Aktenwidrigkeit einer zum Projekt „Historischer Garten und Tierpark (Wegenetz)“ (vgl A/I/2) getroffenen Feststellung zur Vorlage von Rechnungen über Werklöhne (US83). Die geltend gemachte Nichtigkeit (Z5 fünfter Fall) setzt voraus, dass ein Beweismittel in den Entscheidungsgründen unrichtig referiert wird (RIS-Justiz RS0099492, RS0099431). Einen solchen Fehler auf der Begründungsebene des Urteils behauptet der Angeklagte insoweit aber selbst nicht.

Vom selben der Prozessordnung fremden Ansatz geht das Vorbringen aus, die Konstatierungen zur Vorlage von Rechnungen der Unternehmen K***** (A/I/2/b) und nicht vom Schuldspruch erfasst und wie dargelegt (RIS-Justiz RS0117499) auch deshalb kein gesetzmäßiger Bezugspunkt der MängelrügeLa***** (US75f) stünden im Widerspruch zum Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen.

Daran ändert die nicht auf die Entscheidungsgründe abstellende (RIS-Justiz RS0119370) Beschwerdebehauptung nichts, das Erstgericht gebe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt des Sachverständigengutachtens unrichtig wieder.

Der Einwand von Aktenwidrigkeit einer Feststellung zu einer Rechnung des Unternehmens Be***** (US139) leidet nicht nur am vorstehend aufzeigten Missverständnis, sondern auch an mangelnder Legitimation des Angeklagten Heinz B*****, weil der diesbezügliche Schuldspruch (A/II/2/a, Projekt „Multimediales Zentrum“) allein die Angeklagte Andrea H***** betrifft (§282 Abs1 StPO).

Erneut die Begründungsebene verfehlend (vgl RIS-Justiz RS0099492, RS0099431) macht der Angeklagte als Aktenwidrigkeit (Z5 fünfter Fall) geltend, das Erstgericht habe eine Tatsache unrichtig wiedergegeben, indem es konstatierte, dass er über Anweisung von DIJohann Otto H***** begonnen habe, „eine zweite (schwarze) Buchhaltung, sogenannte Nero-Buchhaltung“ zu führen, in der sämtliche Einnahmen des Einzelunternehmens erfasst wurden (US187).

Der Einwand versagt zudem deshalb, weil die Frage, ob Heinz B***** mit dem Aufbau der schwarzen Buchhaltung begann oder eine schon vorhandene fortführte, der Beschwerdeansicht zuwider keine für Schuldspruch oder Strafsatz entscheidende Tatsache betrifft.

Auch das übrige Vorbringen der Mängelrüge zeigt bei der Geltendmachung von Aktenwidrigkeit (Z5 fünfter Fall) nicht auf, dass das Erstgericht eine Aussage (nämlich die des Zeugen Frowald Gr*****, vgl US281) unrichtig wiedergegeben oder aus dem Gutachten (in Betreff der Verkürzung von Dienstgeberbeiträgen für 1998, vgl US223) falsch zitiert habe.

Die Rechtsrüge (Z9 litb) strebt Freispruch des Angeklagten Heinz B***** von den Betrugsvorwürfen wegen entschuldigenden Notstands (§10 Abs1 StGB) an.

Indem sich die Einwände gegen die Formulierung des Erstgerichts wenden, der Angeklagte habe sein Verhalten als „dem Strafaufhebungsgrund des entschuldigenden Notstandes im Sinne des §10 Absatz1 StGB subsumierbar“ gesehen (US181f), und betonen, dass es sich um einen Schuldausschließungsgrund handle, weshalb dem Urteil Nichtigkeit nach Z9 litb anhafte, verfehlen sie die für die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines Rechtsfehlers maßgebenden Bezugspunkte. Diese liegen zum einen im Schuldspruch (§260 Abs1 Z2 StPO) und nicht in den hier übrigens von der Beschwerde unterstellten (vgl US182)- rechtlichen Erwägungen des Urteils (§270 Abs2 Z5 StPO) und zum anderen im konstatierten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0122721, RS0099810; Ratz, WK-StPO §281 Rz581, 584).

Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§281 Abs1 Z9 lita bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580; Ratz, WK-StPO §281 Rz600). Auch dem wird die Beschwerde mit dem auf Darlegung eines solchen Mangels zielenden weiteren Vorbringen nicht ansatzweise gerecht.

Einen Rechtsfehler infolge Verneinung von entschuldigendem Notstand (§10 FinStrG, §10 Abs1 StGB) behauptet der Angeklagte zudem in Ansehung der Schuldsprüche wegen Finanzvergehen (C/IV/1 und 2).

Dabei geht er jedoch prozessordnungswidrig über die konstatierte Überzeugung des Erstgerichts hinweg, er habe keineswegs, wie von ihm behauptet, lediglich die Anordnungen von Andrea H***** ausgeführt und es aus Furcht seinen Arbeitsplatz zu verlieren nicht gewagt, sich zu widersetzen (US272; vgl übrigens US46, 50).

Soweit der Angeklagte strafbefreiende Wirkung der von ihm als Selbstanzeigen nach §29 FinStrG erachteten Mitteilungen an das Finanzamt (US277 und 283) reklamiert (Z9 litb), leitet er nicht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0118415), weshalb unbeachtlich sein soll, dass eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung aus den Feststellungen (vgl US303 untenf) nicht hervorgeht (§29 Abs2 FinStrG; vgl RIS-Justiz RS0110925). Er macht auch keinen diesbezüglichen Feststellungsmangel geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz B***** verfehlt demnach zur Gänze ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

In Betreff der SchuldsprücheA/I und II macht die Staatsanwaltschaft Nichtigkeit nach Z10 mit dem Vorbringen geltend, die im Urteil getroffenen Feststellungen würden hinsichtlich beider Angeklagter die Verwirklichung der Betrugsqualifikation des §147 Abs3 StGB (und nicht bloß jener des §147 Abs2 StGB) ergeben.

Dazu verweist sie auf Konstatierungen zu den Projekten „Renovierung des Wehrganges und des alten Schmiedegebäudes“ (A/I/1), „Historischer Garten und Tierpark (Wegenetz)“ (A/I/2), „Historischer Garten zweite Ausbaustufe“ (A/II/1) und „Multimediales Zentrum“ (A/II/2).

Soweit die Staatsanwaltschaft zusammenfassend ausführt, das Erstgericht habe zu diesen Förderprojekten festgestellt, dass Andrea H***** und Heinz B***** Verantwortliche von Rechtsabteilungen des Amtes der S***** und die Verantwortlichen der BauinitiativeII durch konstatierte Täuschungen über die Förderfähigkeit der vorgelegten Rechnungen und über das Vorhandensein des zur Gesamtfinanzierung der Projekte benötigten Fremd- und Eigenkapitals zur Auszahlung der Förderungen für die angeführten Projekte im Gesamtausmaß von 6.000.000S verleiteten, vernachlässigt sie zwar, dass nur die Schuldsprüche zu A/I beide Angeklagte betreffen, jene zu A/II dagegen allein Andrea H*****. Angesichts der ins Treffen geführten Schadensbeträge (A/I/1: 400.000S; A/I/2: 2.000.000S; A/II/1 und A/II/2: je 1.800.000S) hat dies jedoch für die reklamierte Qualifikation im Ergebnis keine Bedeutung.

Allerdings setzt sich die Staatsanwaltschaft darüber hinweg, dass den Entscheidungsgründen des Urteils keine Feststellungen zu entnehmen sind, aus denen sich ein für die Qualifikation hinreichender Schädigungsvorsatz der beiden Angeklagten ergäbe. Das Erstgericht konstatierte dazu mit Blick auf sämtliche Betrugsvorwürfe, dass Andrea H***** und Heinz B***** eine Schädigung des L***** in einem insgesamt 3.000, nicht jedoch 50.000Euro übersteigenden Betrag bewirkten, welche sie ernstlich für möglich hielten und womit sie sich auch abfanden (US43 untenf, 44 untenf; vgl US106).

Die Subsumtionsrüge ist daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810).

Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Z9 lita), mit der die Staatsanwaltschaft die Freisprüche von Andrea H***** und Heinz B***** in Ansehung von Betrugsvorwürfen betreffend drei weitere Förderungsprojekte bekämpft (vgl FreispruchA/a: „Historischer Garten und Tierpark“; A/b/1 und A/c/1: „Rekonstruktion des historischen Siegmundsgartens“; A/b/2 und A/c/2: „Neugestaltung der historischen Gartenanlage zweiter Bauabschnitt“).

Die Staatsanwaltschaft kritisiert die vom Erstgericht im Hinblick auf einen Überhang „förderfähiger“ Rechnungen gewählte Art der Schadensberechnung, welche dieses veranlasst hat, bei den drei Förderungsprojekten eine unrechtmäßige Bereicherung (auch wenn deren tatsächlicher Eintritt kein Tatbestandsmerkmal ist) zu verneinen (US155, 165, 170, 173ff).

Sie legt der Rechtsrüge jedoch im Urteil nicht getroffene Feststellungen zur inneren Tatseite zugrunde, indem sie von einem „auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten bedingten Vorsatz“ ausgeht.

Solcherart ungenügend an der Verfahrensordnung orientiert verfehlt auch die Rechtsrüge ihr Ziel (RIS-Justiz RS0099810).

Auf das (den Konstatierungen gleichfalls nicht zu entnehmende) Erfordernis eines Schädigungswillens der Angeklagten in Bezug auf die genannten drei Förderprojekte geht die Staatsanwaltschaft im Übrigen gar nicht ein.

Sie macht demnach keinen Feststellungsmangel (Z9 lita) in Ansehung der Tatbestandsmerkmale geltend, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält (RIS-Justiz RS0118580).

Diesbezügliche Feststellungsmängelsofern aufgrund des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen Anlass zu entsprechenden Konstatierungen bestand- einzuwenden (Z9 lita), gegebenenfalls neben einer Mängelrüge (Z5) betreffend Konstatierungen, welche die Sachverhaltsbasis anderer Tatbestandsmerkmale verneinen, ist zur erfolgreichen Anfechtung eines Freispruchs jedoch erforderlich. Soweit kein Anlass zu entsprechenden Konstatierungen bestand, wäre eine auf Abweisung darauf bezogener Anträge gestützte Verfahrensrüge (Z4) zu ergreifen.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft weiters den Freispruch der Angeklagten Andrea H***** vom Vorwurf in der Anklageschrift nach §159 Abs3 und Abs4 Z3 StGB (gemeint: iVm §161 Abs1 erster Satz StGB, Kirchbacher/Presslauer in WK2 §161 Rz21; vgl US465) beurteilten Verhaltens (Z9 lita; Freispruch B/I).

Dieser Vorwurf hatte sich zum einen auf den Nachlass des DIJohann Otto H***** und zum anderen auf die T***** OEG, also auf verschiedene Schuldner im Sinn des §159 StGB bezogen (ON237 S9).

Soweit die Staatsanwaltschaft in der Rechtsrüge undifferenziert auch auf tatbestandsmäßiges Verhalten von Andrea H***** in Betreff des Nachlasses rekurriert, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, wie das Vergehen nach §159 Abs3 StGB zu einem Zeitpunkt verwirklicht werden sollte, in dem der Schuldner bereits zu existieren aufgehört hat, wie was hier von Bedeutung isteine Verlassenschaft als juristische Person mit Rechtskraft der Einantwortung (RISJustiz RS0008131 [T2], RS0012206).

Letztere fand den Feststellungen zufolge im Herbst2000 statt (US29), während die für die Beurteilung der Liquiditätslage unter dem Gesichtspunkt des §159 Abs3 StGB (mit Blick auf den in der konkreten Gefahr der Zahlungsunfähigkeit bestehenden Taterfolg) maßgebenden Zeitpunkte der in Betracht kommenden Zuwendungen des L***** (Kirchbacher/Presslauer in WK2 §159 Rz85) danach liegen, nämlich ab Juli2002 (US383, 477f).

Zudem ist die Rechtsrüge auch insoweit ungenügend an der Verfahrensordnung orientiert, als sie in Betreff der T***** OEG nicht den gebotenen Vergleich des gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz anstellt (RIS-Justiz RS0099810):

Das Erstgericht gelangte zum Freispruch, weil es zusammengefasst zwar andere Tatbestandsmerkmale des §159 Abs3 StGB als erfüllt ansah, jedoch vom Fehlen des zur Strafbarkeit erforderlichen Taterfolgs ausging. Dem Urteil zufolge war die konkrete Gefahr des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der T***** OEG infolge Vorliegens eines ausreichenden Haftungsfonds und der Bereitschaft der Gesellschafter, alsbald auf redliche Weise liquide Mittel zuzuführen, nicht eingetreten (US479ff, 487).

Zu diesem Haftungsfonds zählten die Tatrichter maßgeblich auch die Vermögenswerte der Kunstsammlung H***** OEG (US480ff, vgl US379, 447, 480f).

Indem die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass jene Werte bereits im Nachlass vorhanden gewesen seien, der, wie sie im Zusammenhang damit argumentiert, durch Andrea H***** bis Ende2000 an den Rand der Zahlungsunfähigkeit geführt worden sei (US376 untenf; vgl aber US29 zum Zeitpunkt der Einantwortung im Herbst2000), vernachlässigt sie die Konstatierungen, denen zufolge der Kunstsammlung H***** OEG durchaus weitere Vermögenswerte zugeführt wurden (US248, 263, 466; vgl auch US469 untenf).

Die Rechtsrüge (Z9 lita) verfehlt aber auch insoweit eine dem Gesetz entsprechende Ausführung, als sie überdies die Erfüllung der Qualifikation nach §159 Abs4 Z3 StGB behauptet, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb dazu keinerlei Feststellungen im Urteil erforderlich sein sollen, oder insoweit einen Feststellungsmangel geltend zu machen.

Die Mängelrüge (Z5) reklamiert in Ansehung der zu den Schuldsprüchen wegen Betrugs (A/I und II) getroffenen Feststellungen mit Blick auf die Qualifikation nach §147 Abs2 StGB in verschiedener Hinsicht Widersprüche (Z5 dritter Fall).

Doch schließen einander die Konstatierungen, dass die Angeklagte Andrea H***** Heinz B***** anwies, möglichst viele Rechnungen umzuschreiben, um frühzeitig in den Genuss einer Förderung zu kommen bzw um bereits zuerkannte Förderungen nicht zu „verschenken“ (US42), und dass es sie nicht kümmerte, „dem L***** einen entsprechend hohen, jedoch 50.000Euro nicht übersteigenden Schaden am Vermögen“ zuzufügen (US35), nach den Denkgesetzen nicht aus. Der Sache nach kritisiert die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorbringen, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die übrigen hinsichtlich dieser Schuldsprüche reklamierten Widersprüche betreffen nicht die Feststellungs- oder die Begründungsebene des Urteils, sondern der Sache nach rechtliche Wertungen des Erstgerichts hinsichtlich der Annahme eines Schadens:

Die Staatsanwaltschaft rügt, dass das Erstgericht zu A/I/1 (Projekt „Renovierung des Wehrganges und des alten Schmiedegebäudes“) von einem Betrugsschaden von 80.596,87S ausging, während es ausführte, dass die von den beiden Angeklagten getäuschten Beamten am 6.Mai1997 auf Basis der vorgelegten Rechnungen die Auszahlung des dem Nachlass H***** nach den Förderbedingungen nicht mehr zustehenden Betrags von 400.000S veranlassten (US55 untenf).

Zu A/I/2 (Projekt „Historischer Garten und Tierpark [Wegenetz]“) macht sie geltend, dass es den Angeklagten den Konstatierungen zufolge gelang, unter Verwendung umgeschriebener Rechnungen der Unternehmen L***** und K***** von Verantwortlichen der Landesfremdenverkehrsabteilung „die gesamte Fördersumme in der Höhe von zweiMillionenS herauszulocken“, wogegen im Urteil (abgesehen von einem dort offen gelegten Rechenfehler) der relevante Schaden in der Differenz der Summe der umgeschriebenen Rechnungen und vorhandener, förderfähiger, nicht eingereichter Rechnungen erblickt wurde (US85).

Betreffend den SchuldspruchA/II/1 (Projekt „Historischer Garten zweite Ausbaustufe“) wird beanstandet, dass den Urteilsannahmen zufolge entsprechend dem Fördervertrag der „Förderanspruch“ einer zugesicherten, jedoch noch nicht ausbezahlten Förderung erlöschen und eine ausbezahlte Förderung ganz oder teilweise zurückzuzahlen sein sollte, wenn Organe oder Beauftragte des Ko***** oder des L***** bei der Abwicklung des Förderfalls über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden (US118), während das Erstgericht annahm, dass durch das festgestellte Bewirken der Erstauszahlung (von 90% des Fördervolumens von rund 2.000.000S) mittels Täuschung über die Kreditlinie und die vorhandenen Eigenmittel eine Schädigung des L***** nicht eintrat, weil das Projekt in weiterer Folge umgesetzt wurde (US120). Jedoch habe das Erstgericht, wie die Staatsanwaltschaft ausführt, einen Betrugsschaden in Bezug auf die Endabrechnung dieses Förderbetrags angenommen, zu dem es durch Täuschungen mittels umgeschriebener Rechnungen gekommen sei (US121ff).

Gleiches wird zu A/II/2 (Projekt „Multimediales Zentrum“) vorgebracht. Auch hier erblickte das Erstgericht in der durch eine Täuschung über Kreditrahmen und Eigenmittel bedingten Freigabe des Förderbetrags von 1.800.000S keinen Schaden, weil das Projekt umgesetzt wurde. Dagegen habe es, reklamiert die Beschwerde, eine täuschungsbedingte Schädigung bei der Endabrechnung dieses Projekts infolge der Vorlage von umgeschriebenen Rechnungen angenommen (US139ff).

Mit der Geltendmachung dieser „Widersprüche“ übt die Staatsanwaltschaft der Sache nach Kritik an rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts. Sie verfehlt damit den Bezugspunkt der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0119089; Ratz, WK-StPO §281 Rz437).

Diese wendet sich des Weiteren gegen Freisprüche beider Angeklagter von Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit drei anderen Förderprojekten (A/a, A/b und A/c).

Dies ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Staatsanwaltschaft dazu weder Feststellungsmängel in Ansehung der Tatbestandsmerkmale geltend gemacht hat, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält (Z9 lita), noch, soweit kein Anlass zu entsprechenden Konstatierungen bestand, eine auf Abweisung darauf bezogener Anträge gestützte Verfahrensrüge (Z4) ergriffen hat:

Wie erwähnt wurde im Urteil nichts zu einem Schädigungs- und einem Bereicherungswillen der Angeklagten in Bezug auf diese Projekte festgestellt. Daher hätte es zur Anfechtung des Freispruchs auch eines diesbezüglichen Vorbringens im aufgezeigten Sinn bedurft.

Außerdem strebt die Staatsanwaltschaft mit der Mängelrüge die Aufhebung des Freispruchs der Angeklagten Andrea H***** vom Vorwurf jenes Verhaltens an, das in der Anklageschrift nach §159 Abs3 und 4 Z3 StGB beurteilt worden war (FreispruchB).

Sie verweist, ohne sich am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der geltend gemachten Nichtigkeit (§285 Abs1 zweiter Satz StPO) zu orientieren, auf ein in der Beschwerde (unter anderen Aspekten, wie erwähnt gleichfalls nicht prozessordnungskonform) zusammengestelltes Gemenge (BS15 bis 24) aus Konstatierungen des Erstgerichts, urteilsfremden Sachverhaltsannahmen, Rechtsausführungen des Erstgerichts und daran geübter Kritik. Damit verbindet sie das demzufolge unklare Vorbringen, zu den solcherart angeführten „Feststellungen“ stünden jene im Widerspruch (Z5 dritter Fall), „dass die Hausbank V***** in jeder Phase die weiteren wirtschaftlichen Schritte des Unternehmens finanziert hätte, wofür auch die Kreditstundungen sprechen“ (wobei Letzteres die Beweiswürdigung betrifft; vgl US452).

Ebenso wenig entspricht es dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§285 Abs1 zweiter Satz StPO), aus der äußerst umfangreichen Urteilsausfertigung eine Passage ohne Angabe der Fundstelle herauszugreifen (RIS-Justiz RS0124172), hinsichtlich der ein Widerspruch zum vorgenannten Gemenge behauptet wird: „Ebenfalls im Widerspruch dazu stehen die Feststellungen des Erstgerichtes, die Formulierung im Brief vom 30.März2004 sei nicht dazu geeignet, unmissverständlich auf einen akuten Liquiditätsengpass schließen zu lassen, zumal derartige Schreiben sicherlich so abzufassen seien, um die politischen Verantwortungsträger auf die Notwendigkeit einer Förderung hinzuweisen und einen größeren Druck zu erzeugen“.

Worin die überdies behauptete Undeutlichkeit (Z5 erster Fall) liegen soll, lässt die Beschwerde vollends offen.

Indem die Staatsanwaltschaft weitersteils sprachlich unvollständig (BS38) Einwände (in Richtung eines Widerspruchs zu Feststellungen) gegen Urteilsaussagen über eine in den Entscheidungsgründen verneinte „bedrohliche Situation im Sinne des §159 Abs3 StGB“ sowie (widersprüchliche Wertungen reklamierend) über die Redlichkeit oder Unredlichkeit der Geschäftsführung der Andrea H***** erhebt, übt sie der Sache nach wieder Kritik an rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts und verfehlt damit erneut den Bezugspunkt der Mängelrüge (RISJustiz RS0119089).

Unter dem Gesichtspunkt von Unvollständigkeit (Z5 zweiter Fall) auf als erörterungsbedürftig erachtete Aussagen von Zeugen (Dr.Gerhard Hi***** und Waltraud Kla*****) zu rekurrieren, ohne die Fundstelle im umfangreichen Aktenmaterial anzugeben, entspricht ebenso wenig der Verfahrensordnung (§285 Abs1 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0124172).

Schließlich verfehlt die Mängelrüge (Z5) auch insoweit ihr Ziel, als sie in Betreff des Freispruchs der Angeklagten Andrea H***** vom Vorwurf in Richtung eines an Christoph Ho***** begangenen Betrugs (US27) ohne Ausrichtung an den Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes Undeutlichkeit und Unvollständigkeit in Ansehung der Feststellungen zu den vom Genannten in Rechnung gestellten Renovierungsarbeiten und Verkäufen einwendet. Der unsubstanziierte Hinweis der Beschwerde auf „die von Christoph Ho***** vorgelegten umfangreichen Unterlagen“ geht am mehrfach erwähnten Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe (§285 Abs1 zweiter Satz StPO) vorbei.

Die großteils nicht an der Verfahrensordnung orientierte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht demnach zur Gänze fehl.

Zur Neubemessung der Strafe betreffend Andrea H***** nach dem StGB

Infolge Aufhebung des betreffenden Strafausspruchs wegen Nichtigkeit (Z11 zweiter und dritter Fall) war betreffend die Angeklagte Andrea H***** die Strafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs2, 148 zweiter Fall StGB (A/I und II) neu zu bemessen (§288 Abs2 Z3 erster Satz StPO).

Dabei waren der die Qualifikationsgrenze des §147 Abs2 StGB um ein Vielfaches übersteigende Schaden und vor allem die besondere Intensität der Angeklagten bei Umsetzung ihres Vorhabens sowie ihre verfestigt wertwidrige Einstellung im Rahmen der nach dem zweiten Strafsatz des §148 StGB von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe zu bestimmenden Sanktion gebührend zu veranschlagen (§32 Abs2 und Abs3 StGB).

Erschwerend fiel im Einzelnen die (vom Aspekt der weit über der Qualifikationsgrenze liegenden Höhe des Schadens zu unterscheidende) zweifache Qualifikation als schwerer Betrug (§147 Abs1 Z 1 und Abs2 StGB) ins Gewicht, mildernd der ordentliche Lebenswandel (§34 Abs1 Z2 StGB) sowie der Umstand, dass die Taten schon vor längerer Zeit begangen wurden und sich die Angeklagte seither wohlverhalten hat (§34 Abs1 Z18 StGB).

Der Milderungsgrund unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer (§34 Abs2 StGB) ist nicht gegeben:

Die Angeklagten erfuhren im August2005 vom vorliegenden Strafverfahren (EGMR 22.5.2007, Donner gegen Österreich, Nr32.407/04; RIS-Justiz RS0124901). Nach umfangreichen Ermittlungen kam es im August2007 zur Erhebung der Anklage. Die Hauptverhandlung führte nach eingehender Beweisaufnahme am 29.Verhandlungstag zum vorliegenden Urteil. Dessen mehr als 500Seiten umfassende Ausfertigung wurde den Verteidigern am 20.März2009 zugestellt. Zur Ausführung der Rechtsmittel wurde den Angeklagten wegen des Umfangs des Verfahrens auf ihren Antrag hin eine Frist bis 31.Oktober2009 bewilligt. Die Abfassung des Urteils durch das Gericht und die Anfechtung durch die Verteidiger nahmen daher etwa gleich viel Zeit in Anspruch. EndeDezember2009 brachten die Verteidiger zu den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft Gegenausführungen beim Erstgericht ein. Mit der vorliegenden Entscheidung wurde die umfangreiche und komplexe Wirtschaftsstrafsache nach rund fünfeinhalbJahren ohne Phasen behördlicher oder gerichtlicher Untätigkeit abgeschlossen (vgl Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz69).

Daher sah sich der Oberste Gerichtshof zu der aus dem Spruch ersichtlichen Strafe der Angeklagten Andrea H***** bestimmt.

Da mit Blick auf ihr Vorleben und die Art ihrer Taten nicht der Vollzug der gesamten über sie verhängten Strafe spezial und generalpräventiv erforderlich erschien, war gemäß §43a Abs3 StGB ein Teil bedingt nachzusehen.

Zu den Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe

Hinsichtlich des Andrea H***** betreffenden Strafausspruchs nach dem StGB waren die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen auf die Neubemessung der Strafe zu verweisen.

Für die gemäß §22 Abs1 FinStrG gesondert zu sanktionierenden Finanzvergehen verhängte das Erstgericht über die Angeklagte eine Geldstrafe von 272.657Euro, das sind 20% der höchstmöglichen Geldstrafe, nämlich des Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrags (§33 Abs5 FinStrG), und eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten.

Dabei wertete es das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen (vgl RIS-Justiz RS0086300) und den langen Tatzeitraum als erschwerend, hingegen das Teilgeständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die lange Verfahrensdauer als mildernd.

Die Angeklagte strebt die Herabsetzung und die bedingte Nachsicht der Geldstrafe, die Staatsanwaltschaft jedoch deren Erhöhung und die zusätzliche Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe an.

Doch ist die vom Erstgericht verhängte Strafe unter Berücksichtigung dessen angemessen, dass nach dem Gesagten der Milderungsgrund unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer (§34 Abs2 StGB) nicht vorliegt, wohl aber der im Urteil nicht veranschlagte des ordentlichen Lebenswandels (§34 Abs1 Z2 StGB, §23 Abs2 FinStrG). Die Strafe trägt dem Schuldgehalt der Taten, dem Umstand, dass diese schon vor längerer Zeit begangen wurden und sich die Angeklagte seither wohlverhalten hat, dem Teilgeständnis und der erfolgten Schadensgutmachung (§34 Abs1 Z2, 14, 17 und 18 StGB iVm §23 Abs2 FinStrG) gebührend Rechnung, auch den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten (§23 Abs3 FinStrG).

Zu einer Änderung von Geld- oder ersatzweiser Freiheitsstrafe oder zu der von der Staatsanwaltschaft zudem angestrebten bedingten Freiheitsstrafe sah sich der Oberste Gerichtshof daher nicht bestimmt.

Betreffend Heinz B***** war den Berufungen ebenso wenig Folge zu geben:

Hinsichtlich des Vergehens des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs2 StGB verhängte das Erstgericht über ihn eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, die es für eine Probezeit von dreiJahren bedingt nachsah.

Als erschwerend wertete es „die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit“, das mehrfache Überschreiten der Qualifikationsgrenze, den hohen sozialen Störwert und den langen Deliktszeitraum, als mildernd den Umstand, dass die Taten schon länger zurückliegen und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat, die lange Verfahrensdauer sowie das umfassende und reumütige Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe.

Der Milderungsgrund der „Unbescholtenheit“ (vgl §34 Abs1 Z2 StGB) kommt Heinz B***** nach Meinung des Schöffengerichts nicht zugute, „weil er jahrzehntelang an der Abgabenverkürzung mitwirkte und davon profitierte sowie auch die betrügerischen Handlungen mit dem gleichen Gesinnungswert setzte“ (US500).

Sehr wohl sei ihm aber als sehr gewichtiger Milderungsgrund zugute zu halten, dass er wenn auch über Druckschlussendlich die Machinationen schonungslos offengelegt und somit wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe (US500).

Der Angeklagte strebt eine Herabsetzung, die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Beibehaltung der bedingten Nachsicht an.

Dem kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Sofern das Schöffengericht mit dem ersten Erschwerungsgrund zum Ausdruck bringen wollte, dass der Betrug zweifach als schwer (§147 Abs1 Z1 und Abs2 StGB) qualifiziert ist (RIS-Justiz RS0091058, vgl auch RS0116020), sind die als aggravierend angesehenen Aspekte nicht zu beanstanden.

Von den genannten Milderungsgründen liegt jener der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer aus den schon genannten Gründen nicht vor.

An dessen Stelle tritt jedoch jener nach §34 Abs1 Z2 StGB, wonach es dem Täter zugute kommt, wenn er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Dies wie im vorliegenden Urteil mit einem Hinweis auf nicht rechtkräftig abgeurteiltes strafbares Verhalten abzulehnen (US500), widerstreitet Art6 Abs2 MRK (RIS-Justiz RS0074684; vgl EGMR 3.10.2002, Böhmer gegen Deutschland, Nr37.568/97).

Der zudem von beiden Seiten eingewendeten untergeordneten Beteiligung des Angeklagten Heinz B***** kommt mit Blick auf dessen doch zentrale Stellung im Betrugsgeschehen keine weiters ins Gewicht fallende Bedeutung zu. Seiner geständigen Verantwortung wurde im Urteil angemessen Rechnung getragen.

Aufgrund dieser Erwägungen sah sich der Oberste Gerichtshof nicht zu einer Veränderung der vom Erstgericht ausgesprochenen Strafe wegen Betrugs veranlasst.

Die Berufung des Angeklagten, nicht auch jene der Staatsanwaltschaft, wendet sich weiters gegen die über Heinz B***** wegen der Finanzvergehen verhängte, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Geldstrafe von 101.384Euro, zu der eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreiMonaten ausgesprochen wurde. Die Geldstrafe macht 20% des Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrags (§33 Abs5 FinStrG) aus.

Auf das Geständnis des Heinz B***** wurde bei Bemessung der Strafe angemessen Bedacht genommen, wogegen das Erstgericht wie gezeigt zu Unrecht von unverhältnismäßig langer Dauer des Verfahrens ausging.

Die Bedeutung der Rolle des Angeklagten war auch in Ansehung der Finanzvergehen keineswegs so gering, dass sie eine mildere Strafe rechtfertigen könnte.

Daher war den Berufungen auch insoweit nicht Folge zu geben.

Zur Berufung des Angeklagten Heinz B***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche

Der Berufung des Heinz B***** gegen das Anschlusserkenntnis (US18, 20) kam Berechtigung zu.

Die in der Hauptverhandlung unterbliebene Vernehmung dieses Angeklagten zum Anspruch des Privatbeteiligten L***** (S140/XX; §245 Abs1a StPO) konnte im Gerichtstag wegen Abwesenheit des Angeklagten nicht nachgeholt werden (RISJustiz RS0101175 [T1]). Zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung fand der Oberste Gerichtshof keinen Anlass. Dem Privatbeteiligten stand es frei, in der Hauptverhandlung auf eine Erklärung des Angeklagten zu den erhobenen Ansprüchen hinzuwirken.

Demnach fehlt es an einer zwingend vom Gesetz geforderten Prozesserklärung, ohne die ein Zuspruch nicht erfolgen kann (Spenling, WKStPO Vor §§366379 Rz11 mwN). Daher war der Privatbeteiligte L***** mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (SSt40/62).

Zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens

Die Kostenersatzpflicht der beiden Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO. Sie umfasst nicht die Kosten des amtswegigen Vorgehens.

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