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13Os107/10z•OGH 13Os107/10z
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 4.März2010, GZ9Hv9/08t32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Christian K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Spätsommer2007 in S*****, G*****, Jennifer F***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sich, während sie schlief, zu ihr ins Bett legte, ihr die Hose auszog, ihre Unterhose bis zu den Oberschenkeln hinunterzog, sich unter sie legte, sodass sie auf seinem Bauch zu liegen kam, wovon sie wach wurde, sie trotz ihrer Versuche, sich wegzudrücken, festhielt und gegen seinen Körper drückte, mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und mit ihr den Beischlaf vollzog.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z1a, 4 und 5a des §281 Abs1 StPO ergriffene, irrig als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete (RISJustiz RS0099013 [T1 und T2]; Ratz, WKStPO §285d Rz9) Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der aus Z1a gewählte Ansatz, dem Angeklagten sei zum Zeitpunkt der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Jennifer F*****, zu welcher er geladen worden, aber nicht erschienen sei, kein Amtsverteidiger beigestellt worden, ist nicht zielführend, weil der Nichtigkeitsgrund auf Verteidigeranwesenheit bei der Hauptverhandlung abstellt (RISJustiz RS0097569 [T3, T5]).
Aus Z4 rügt der Angeklagte die Abweisung seines Antrags „auf Durchführung einer neuerlichen kontradiktorischen Einvernahme der Jennifer F***** hinsichtlich der Freiwilligkeit, zumal die Angaben“ der Zeugin „widersprüchlich“ gewesen seien (ON31 S5).
Soweit er dabei auf Gutachten rekurriert, geht er über das Antragsvorbringen hinaus. Dessen Ergänzung steht das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht offen: Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (RISJustiz RS0099618).
Zudem wurden bei der Antragstellung keine Gründe vorgebracht, aus denen im vorliegenden Fall das im Schutz des Zeugen gelegene Beweismittelverbot (vgl Art8 EMRK) gegen das Verteidigungsinteresse an ergänzender Befragung zurückzutreten hätte (vgl Art6 Abs3 litd EMRK).
Auf fehlenden Verteidigerbeistand bei der kontradiktorischen Vernehmung hat sich der Angeklagte bei der Antragstellung gerade nicht berufen (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz233).
Im Übrigen sei angemerkt, dass die Tatrichter schon im ablehnenden Zwischenerkenntnis ihre Aufgabe betonten, widersprüchlichen Angaben besonderes Augenmerk zu widmen (ON31 S6).
Der Hinweis der Tatsachenrüge (Z5a) auf vom Erstgericht bedachte Widersprüche in den Angaben der Zeugin Jennifer F***** (vgl US8ff) weckt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Das übrige Vorbringen erschöpft sich darin, den beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter eigene Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes. Z5a verlangt nämlich, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Beweismaterial erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegender entscheidender Tatsachen zu entwickeln (RISJustiz RS0119583; Ratz, WKStPO §281 Rz471, 481).
Desgleichen wird mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine Nichtigkeit aus Z5a aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RISJustiz RS0117445 [T2]).
Soweit sich der Angeklagte auch unter diesem Nichtigkeitsgrund auf die Ablehnung seines Beweisantrags bezieht, ist er auf die Erledigung der Verfahrensrüge (Z4) zu verweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), desgleichen die in der Verfahrensordnung zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehene (vgl §283 Abs1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde führt zur Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (§285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.
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