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13Os139/10f•OGH 13Os139/10f
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirnbauer als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Herbert B***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§33 Abs1, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 7.Juli2010, GZ37Hv127/08w-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im freisprechenden Teil unberührt bleibt, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert B***** soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung(richtig: jeweils) mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG (I) und nach §§33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(I)unter Verletzung „seiner“ abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
A) bewirkt, und zwar von 43.249,32 Euro durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Jahr2003;
B) zu bewirken versucht, und zwar von insgesamt 72.731,57Euro durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2001, 2002 und 2004;
(II)unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §21 des Umsatzsteuergesetzes1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Juli bis Dezember2000 in Höhe von insgesamt 12.145,01Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Die dagegen aus den Gründen der Z3, 5, 5a, 9 lita und b und 10 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt.
Zu Recht kritisiert der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge (Z3, der Sache nach Z 9 lit a) hinreichend deutlich, dass das Erstgericht zwar Verkürzungsbeträge festgestellt und diese großteils den angelasteten Taten (vgl allerdings zum Tatbegriff beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs2 lita FinStrG: RIS-Justiz RS0124712) zugeordnet hat (US 8 f), die Entscheidungsgründe jedoch Konstatierungen vermissen lassen, welche abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vom Beschwerdeführer nicht erklärte Umsatzsteuern oder Umsatzsteuervorauszahlungen in welchem Ausmaß auslösten (vgl RIS-Justiz RS0107044).
Da der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen eine Kassation der Schuldsprüche bereits bei der nichtöffentlichen Beratung unumgänglich machte (§285e StPO), war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.
Im zweiten Rechtsgang werdenim Fall eines neuerlichen Schuldspruchsin objektiver Hinsicht auch eindeutige Feststellungen zum Steuersubjekt (den Entscheidungsgründen ist dazu nicht einmal eindeutig zu entnehmen, ob sich der Vorwurf der Abgabenhinterziehung auf den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer oder als Geschäftsführer der B***** B***** GmbH bezieht [vgl US3, 6f und 9f]) und zur subjektiven Tatseite zu treffen sowie §33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG idF BGBl I 2010/104 Rechnung zu tragen sein.
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