Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Ob8/11a•OGH 8Ob8/11a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.TarmannPrentner, sowie die Hofräte Mag.Ziegelbauer und Dr.Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, zuletzt: , infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Gläubigerin B AG, , vertreten durch Dr.iur.F B*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24.November2010, GZ28R183/10b293, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Die Revisionsrekurswerberin zog mit Schriftsatz vom 10.2.2011 ihr Rechtsmittel zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu den §§484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über den Revisionsrekurs zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 §513 Rz4 mwH; RISJustiz RS0110466).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.