Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8ObA8/11a•OGH 8ObA8/11a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.Prof.Dr.Kuras und Mag.Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr.Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei K***** K*****, vertreten durch Mag.Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 6.479,42EURbruttosA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25.November2010, GZ7Ra108/10v39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
1. Nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des §23 Abs2 AngG entfällt im Fall der Auflösung des Unternehmens die Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers derart verschlechtert hat, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann (9ObA27/98f = SZ71/64). Diese Bestimmung soll verhindern, dass der Arbeitgeber, der sein Unternehmen infolge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auflösen will oder muss, durch hohe Abfertigungsansprüche seiner Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht und möglicherweise in den Konkurs getrieben wird (Mayr in ZellKomm §23 AngG Rz33; Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG §23 Rz56; RISJustiz RS0028505). Die Behauptungs und Beweispflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung trifft den Arbeitgeber (RISJustiz RS0028514).
2. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass die Beklagte eine Verschlechterung ihrer Vermögenslage hier weder behauptet noch erwiesen hat, ist ausgehend von den dafür maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalls (9ObA1011/88) nicht zu beanstanden. Unbekämpft hat das Erstgericht festgestellt, dass sich die Wirtschaftslage der Beklagten seit der Fortsetzung des Unternehmens durch sie allein nicht verschlechterte. Stellt man wie die Revisionswerberin dies fordert auf den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ab, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil auch dann schlüssiges Vorbringen über eine Verschlechterung der Wirtschaftslage fehlt. Aus der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitgesellschafters allein kann eine solche Verschlechterung nicht erschlossen werden: Weder wurde behauptet, dass diese Konkurseröffnung mit der Beklagten oder der Situation des Unternehmens in Zusammenhang stand; noch wurde behauptet oder steht fest, dass die Wirtschaftslage vorher besser war.
Die erstmals in der Revision erhobene Behauptung, der Beklagten wäre ein Regressanspruch gegenüber dem früheren Mitgesellschafter und Lebensgefährten zugestanden, der nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen keinen wirtschaftlichen Gehalt mehr gehabt hätte, ist eine unbeachtliche Neuerung, weil ihr kein Vorbringen der im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertretenen Beklagten zugrunde liegt.
Seit die Beklagte das Unternehmen führte, konnte sie jedenfalls den Schuldenstand weitestgehend abbauen, sodass die Schließung des Unternehmens nicht wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sondern deshalb erfolgte, weil die Beklagte nur die Schulden abbauen wollte, aber eine dauernde Weiterführung überhaupt nicht plante.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.