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8ObA10/11w•OGH 8ObA10/11w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.TarmannPrentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** O*****, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde V*****, vertreten durch Dr.Peter Semlitsch, Dr.Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Dezember2010, GZ8Ra82/10f38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Frage, wann eine Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen iSd §35 Abs2 litf des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes (StmkG-VBG) eine Kündigung notwendig macht, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO dar, wenn grobe Auslegungsfehler oder eklatante Ermessensüberschreitungen vorliegen (vgl RISJustiz RS0044088 mwN).
Solche Umstände vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Unrichtig ist die Behauptung, es bestehe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob zur Beurteilung eines landesgesetzlichen Kündigungsgrundes auch auf die zu §32 VBG ergangene Judikatur zurückgegriffen werden kann. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung zu 8ObA94/05i ausgesprochen, dass zu den allgemeinen Grundsätzen bei der Auslegung des §35 Abs2 litf des Stmk G-VBG hinsichtlich der „Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen“ die die Kündigung notwendig machen, auf die Rechtsprechung zu der beinahe wortgleichen Bestimmung des §32 Abs4 VBG und das dazu ergangene Schrifttum, aber auch auf jenes zu §32 Abs2 litf des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes verwiesen werden kann (vgl etwa Anzenberger/Kern, Vertragsbedienstetenrecht Steiermark 464ff; Ziehensack Vertragsbedienstetengesetz2, §32 Rz207ff; Mazal, Personenbezogene und organisationsbezogene Kündigung von Vertragsbediensteten ecolex2003, 774 ff; Schrank ZAS1979, 174f, jeweils mwN).
Soweit die Klägerin argumentiert, bei der beklagten Partei seien trotz der festgestellten Organisationsänderung noch eine Vielzahl von Tätigkeiten verblieben, die sie zuvor verrichtet habe, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; sie behauptet aber auch nicht einmal, dass solche verbliebenen Tätigkeiten für die Auslastung einer Vollzeitkraft einer angebotenen Herabsetzung ihrer Arbeitszeit hat die Klägerin nicht zugestimmt ausreichen würden. Der gänzliche Wegfall des gesamten bisherigen Arbeitsbereichs des Vertragsbediensteten ist für die Verwirklichung des herangezogenen Kündigungsgrundes aber nicht erforderlich (vgl 8ObA94/05i).
Die in der Revision angestellten unsubstantiierten Mutmaßungen über anderweitige Mehraufwendungen der beklagten Stadtgemeinde, die keinen Rationalisierungseffekt zulassen würden, wenden sich gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und sind daher unbeachtlich.
Der bloße Verweis auf in anderen Schriftsätzen, erstattetes Vorbringen ist ein nicht verbesserbarer Inhaltsmangel einer Revision. Nur die im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof selbst enthaltenen Ausführungen und Argumente können Berücksichtigung finden (RISJustiz RS0043616 [T6, T7]). Die in der Revision nur unter Verweis auf das Berufungsvorbringen spezifizierten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des §35 Abs2 litf des Stmk G-VBG sind schon aus diesem Grund unbeachtlich. Mit dem Inhalt der sehr eingehend begründeten rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu dieser Frage setzt sich die Revision überhaupt nicht auseinander.
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