Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
6Ob22/11w•OGH 6Ob22/11w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI G***** K*****, vertreten durch Dr. Heimo SunderPlaßmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** H*****, vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwältin in Wien, wegen 45.699,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2010, GZ 41 R 141/09b70, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können mit Revision nicht geltend gemacht werden (RISJustiz RS0042963). Das Berufungsgericht hat nicht einen schlüssigen Verzicht des Beklagten auf die Vernehmung eines Zeugen angenommen, sondern aus dem Inhalt von Verhandlungsprotokollen den Tatsachenschluss gezogen, dass der Beklagte seinen Beweisantrag nicht aufrecht erhalten hat.
Die Rechtsrüge übersieht, dass das Erstgericht nur über die Zinsminderungseinwendungen zu entscheiden hatte, die die den Entscheidungsgegenstand bildenden Mietzinsforderungen betrafen, machte doch der Beklagte Zinsminderungsforderungen für andere Zinsperioden nicht als Gegenforderungen aufrechnungsweise geltend.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.