OGH 14Os2/11t (14Os9/11x)

14Os2/11t (14Os9/11x)Obergericht01.03.2011

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os2/11t (14Os9/11x)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger und Mag.Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Dr.Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tijan B***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Tijan B***** sowie die Berufung der Ammi W***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11.Oktober2010, GZ10Hv38/10p48, den Antrag der Ammi W***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung sowie die Beschwerde des Tijan B***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Tijan B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Tijan B***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §12 dritter Fall StGB, §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §15 StGB, §28 Abs1 erster Fall, Abs2 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er

A/I

1/in Wien und anderen Orten in der Zeit vor und bis 27.Mai2010 dazu beigetragen, dass Ammi W*****, die am 27.Mai2010 Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 1.392,9g Heroin, darin enthalten 102+/15g Heroin Base und 8,4+/1,6g Monoacetymorphin Base Reinsubstanz, das sie in einem Trolley verborgen in Rotterdam vom abgesondert verfolgten Djibril B***** übernommen hatte, aus den Niederlanden aus, nach Deutschland ein, aus Deutschland aus und im Bereich Suben nach Österreich eingeführt hat, indem sie es als Passagierin eines internationalen Reisebusses von Brüssel nach Wien mit sich führte, indem er sich gegenüber dem abgesondert verfolgten Djibril B***** bereit erklärte, das aus den Niederlanden nach Österreich zu befördernde Suchtgift auf Kommission zu übernehmen und zu verkaufen und im laufenden telefonischen Kontakt mit Genanntem stand, um die Durchführung des Schmuggels und die Übergabe des Suchtgifts zu koordinieren;

2/am 27.Mai2010 in Haag das zu 1/ bezeichnete Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es durch nachfolgenden gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt werde, zu erwerben versucht, indem er mit Ammi W***** zusammentraf und anschließend mit ihr gemeinsam zum beabsichtigten Übergabeort ging, wobei vor dessen Erreichen Polizeikräfte einschritten, sodass es beim Versuch blieb.

Die dagegen vom Angeklagten Tijan B***** aus Z5 und 5a des §281 Abs1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Soweit die ohne Einschränkung angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde auch den SchuldspruchpunktA/I/3 wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Abs1 erster und achter Fall, Abs3 SMG umfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§285a Z2 StPO).

Indem die Rüge (Z5 vierter Fall) bloß Teile der Urteilsgründe zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Menge und Qualität des geschmuggelten Heroins gekannt habe, referiert und die weitere tatrichterliche Argumentation (wonach laut Aussage des den Akt führenden Beamten im Zuge von abgehörten Telefonaten immer, wenn auch verschlüsselt, über Mengen geredet wurde; US13) verschweigt, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RISJustiz RS0119370).

Die (im Übrigen ohne Angabe der genauen Fundstelle in den Akten [RISJustiz RS0124172] erhobene) Kritik der Tatsachenrüge (Z5a), das Erstgericht berücksichtige „die Aussage des Erstangeklagten nicht im vollen Umfang bzw auch nicht jene der Zweitangeklagten, die ebenfalls über die Menge nicht informiert war“, erweckt beim Obersten Gerichtshof auf Aktenbasis keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen und zeigt auch keine Unvollständigkeit (Z5 zweiter Fall; vgl US10f und 13) auf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung, die Berufungen und die Beschwerde (§498 Abs3 dritter Satz StPO) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§285i, 364 Abs2 Z3, 498 Abs3 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.

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