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12Os208/10w•OGH 12Os208/10w
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher als Vorsitzenden in der Strafsache gegen Shervan U***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§83 Abs1, 84 Abs1 StGB, AZ36Hv 98/10a des Landesgerichts Wiener Neustadt, den
Beschluss
gefasst:
Das Urteil des Obersten Gerichtshof vom 25.Jänner2011, GZ12Os208/10w-2, wird dahingehend angeglichen, dass der Spruch im ersten Absatz zu lauten hat:
In der Strafsache gegen Shervan U*****, AZ36Hv98/10a des Landesgerichts Wiener Neustadt, verletzt der Vorgang, dass das Landesgericht vor der Beschlussfassung gemäß §494a Abs1 Z4 StPO keine Einsicht in die Akten über die im Verfahren AZ25Hv10/09x des Landesgerichts Linz erfolgte Verurteilung oder zumindest in eine Abschrift dieses Urteils nahm, das Gesetz in §494a Abs3 StPO.
Gründe:
Die oben dargestellte Fassung des Urteilstenors entspricht dem mündlich verkündeten Urteil vom 25.Jänner2011. Das Urteil war daher entsprechend anzugleichen (§270 iVm §291 StPO).
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