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11Os22/11m•OGH 11Os22/11m
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Resch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Samir O***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Samir O***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2010, AZ 7 Bs 536/10x, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil vom 16. Dezember 2010, AZ 7 Bs 536/10x, gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Berufung des Angeklagten Samir O***** insoweit Folge, als es das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Juli 2010, GZ 34 Hv 83/10h52, im Schuldspruch zu I/A, demnach auch im Strafausspruch aufhob und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwies. Im Übrigen gab es der Berufung keine Folge und verurteilte den Angeklagten für die verbleibenden Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Dagegen richtet sich die auf Überprüfung des Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck gerichtete und als Antrag bezeichnete Beschwerde des Samir O*****.
Diese war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel zusteht (§ 295 Abs 3 StPO).
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