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5Nc4/11z•OGH 5Nc4/11z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 48 C 19/10s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A*****, wegen 3.630 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag, „das Gerichtsverfahren nach Oberösterreich zu delegieren“, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt vom (in W***** wohnhaften) Beklagten Benützungsentgelt für die vom Beklagten benützte Wohnung top 12 in dem der Klägerin gehörigen Haus, das im Sprengel des Erstgerichts liegt.
Anlässlich der mündlichen Streitverhandlung am 17. 5. 2010 (S 4 in ON 5), beantragte der Beklagte „das Gerichtsverfahren nach Oberösterreich zu delegieren“. Diesen Antrag begründete er zusammengefasst mit schweren Vorwürfen gegen die Justiz im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien („politische Justiz“; „Schmiergeldjudikatur“ etc).
Die Klägerin sprach sich ebenso wie das Erstgericht gegen eine Delegierung aus.
Der Delegierungsantrag ist unbegründet.
Gründe für eine Delegierung an ein vom Beklagten auch gar nicht näher bezeichnetes anderes Gericht, die insbesondere dann vorliegen, wenn sich die Zweckmäßigkeit der Delegierung eindeutig bejahen lässt (RISJustiz RS0046589), sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig wie ein Delegierungsantrag auf Ablehnungsgründe gestützt werden kann (RISJustiz RS0114309; RS0046074; RS0073042), sind die vom Beklagten erhobenen Pauschalvorwürfe gegen sämtliche im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien judizierenden RichterInnen geeignet, die Zweckmäßigkeit der Delegierung zu begründen.
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