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8Ob24/11d•OGH 8Ob24/11d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.TarmannPrentner und die Hofräte Mag.Ziegelbauer und Dr.Brenn als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des DIDr.W***** L*****, Masseverwalter Dr.Kurt Freyler, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21.Jänner2011, GZ28R303/10z135, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.November2010, GZ3S80/05t128, bestätigt wurde,den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Einziger Gegenstand des Rekursverfahrens war die Abweisung eines Antrags des Schuldners vom 15.11.2010 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Gegen Beschlüsse des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe ist jedoch unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gemäß §528 Abs2 Z4 ZPO iVm §252 IO der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof generell ausgeschlossen.
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